Umweltstrafrecht

Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Strafrechts.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen

Neuere Entwicklung des Umweltstrafrechts in Deutschland

Mit dem 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG, 18. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, 373) wurden im Jahr 1980 einige wichtige Normen des Umweltstrafrechts in den dafür neugeschaffenen 29. Abschnitt des StGB eingefügt. Zuvor war das Umweltstrafrecht als reines Nebenstrafrecht nur als Annex der einzelnen verwaltungsrechtlichen Umweltschutzgesetze geregelt.

Mit dem Schritt, das Umweltstrafrecht ausdrücklich in das allgemeine Strafgesetzbuch einzubringen, wurden unter anderem zwei Ziele verfolgt:

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Schädigung der natürlichen Ressourcen einen sozialschädlichen Charakter hat, der mit dem anderer, im Bewusstsein der Allgemeinheit präsenterer Straftaten vergleichbar ist. Durch umfassendere Sanktionierungsmöglichkeiten wollte man den immer häufiger sichtbar werdenden Schädigungen stärker entgegengetreten.

Die Veränderungen aufgrund des ersten UKG wurden früh als unzulänglich kritisiert. Trotzdem dauerte es bis zum Jahr 1994, bis mit dem zweiten UKG zumindest einige Forderungen zur Verbesserung umgesetzt wurden. Mit dem 2. UKG (BGBl. I, 1440ff) wurde der Schutz insbesondere von Boden und Luft und der Naturschutzgebiete erweitert. Gleichzeitig wurde der Umgang mit und der Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern umfassender sanktioniert, ebenso der Bereich Atom- und Strahlenschutz. Wie bereits seit langem gefordert, wurde der Im- und Export gefährlicher Abfälle unter Strafe gestellt.

Wichtige Bereiche des Umweltstrafrechts

Das Umweltstrafrecht kennt insbesondere Strafvorschriften im Bereich

  • Gewässerschutz
  • Bodenschutz
  • Naturschutz
  • Immissionsschutz
  • Strahlenschutz
  • Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen

Gewässerschutzstrafrecht

Die Regelungen, die sich auf den Schutz von Gewässern beziehen, gehören zu den ersten umweltstrafrechtlichen Normen, die im deutschen Recht geschaffen wurden. Gleichzeitig sind die Strafandrohungen bei Gewässerverschmutzung relativ hoch, jedenfalls im Vergleich zu denen, die zum Schutz anderer Umweltgüter gelten.

Eine Legaldefinition für den Begriff „Gewässer“ findet sich in § 330d Nr. 1 StGB. Danach umfasst der Begriff „Gewässer“

  • das oberirdische Gewässer,
  • das Grundwasser und
  • das Meer.

Folgende Straftatbestände des StGB dienen dem Schutz der Gewässer:

  • Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
  • Gewässergefährdende Abfallbeseitigung, § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB
  • Unerlaubter Betrieb einer Rohrleitungsanlage, § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB
  • Strafrechtlicher Schutz von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, § 329 Abs. 2 StGB

Aus dem Bereich des Nebenstrafrechts:

  • §§ 52 Abs. 1 Nr.3, Nr. 4,8 LMBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Trinkwasser-AufbereitungsVO,
  • § 64 BSeuchenG in Verbindung mit § 21 TrinkwV

Literatur

  • Kröger, Detlef/Klauß, Ingo: Umweltrecht schnell erfaßt, Berlin 2001
  • Kloepfer, Michael / Vierhaus, Hans-Peter: Umweltstrafrecht, 2. Aufl. München 2002, ISBN 978-3-406-48674-6
  • Franzheim, Horst/Pfohl, Michael: Umweltstrafrecht: eine Darstellung für die Praxis, Köln 2001
  • Schall, Hero: Systematische Übersicht der Rechtsprechung zum Umweltstrafrecht, NStZ RR 2005, 33, 97
  • Svenja Ruhs: Europäisierung des Umweltstrafrechts, ZJS 2011, 13 [1]

Siehe auch

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