UNCAC

UNCAC
Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen Korruption
Kurztitel: UN-Konvention gegen Korruption
Titel (engl.): United Nations Convention against Corruption
Abkürzung: UNCAC
Datum: 31. Okt. 2003
Inkrafttreten: 14. Dez. 2005
Fundstelle: Chapter XVIII Treaty 18 UNTS
(engl. Text)
Fundstelle (deutsch): BGBl. III Nr. 47/2006
oder BBl 2007 7417
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Strafrecht
Unterzeichnung: 140 (21. Dezember 2008)
Ratifikation: 131 (21. Dezember 2008) Aktueller Stand
Europäische Gemeinschaft Unterzeichnung (15. September 2005)
Deutschland: Unterzeichnung (9. Dezember 2003)
Liechtenstein: Unterzeichnung (10. Dez. 2003)
Österreich: Ratifikation (11. Januar 2006)
Schweiz: Unterzeichnung (10. Dezember 2003)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption; UNCAC) vom 31. Oktober 2003 ist der erste weltweite völkerrechtliche Vertrag zur Bekämpfung der Korruption. Es verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung verschiedener Formen der Korruption gegenüber Amtsträgern und zur internationalen Zusammenarbeit. Am 14. Dezember 2005 trat die Konvention in Kraft. Zur Zeit haben 131 Staaten die UNCAC ratifiziert.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Verhandlungen

Im Jahr 2001 setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Ausschuss ein, der unabhängig von dem Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ein internationales Abkommen zur Bekämpfung der Korruption erarbeiten sollte. Dieser Ausschuss handelte das Übereinkommen zwischen dem 21. Januar 2002 und 1. Oktober 2003 in Wien aus. Am 31. Oktober 2003 wurde die Konvention von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.

Stand der Ratifikation

Blau markierte Staaten haben die UNCAC unterzeichnet, rot ratifiziert und grau nicht unterzeichnet.

Das Übereinkommen trat am 16. September 2005 nach der 30. Ratifizierung in Kraft. Es wurde bis zum Ablauf der Unterzeichnungsfrist am 9. Dezember 2005 von 140 Staaten unterzeichnet. Bisher haben 131 Staaten die UNCAC ratifiziert.

  • Deutschland hat die UNCAC am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, sie bislang aber noch nicht ratifiziert. Nach der Konvention muss zudem künftig nach der Rechtsauffassung von Transparency International auch das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats bei der Strafvorschrift des Paragrafen 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) erfasst werden[1].
  • Österreich hat die Konvention am 11. Januar 2006 ratifiziert.
  • Am 10. Dezember 2003 unterzeichnete die Schweiz die Konvention. Der Bundesrat hat am 21. September 2007 beschlossen, dass die Schweiz die UNCAC ratifizieren soll und er hat dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreitet.[2]

Inhalte

Die Konvention behandelt die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Die Konvention enthält in den Artikeln 5 bis 14 u.a. folgende Präventionsmaßnahmen gegen Korruption:

  • Verhaltenskodizes für Beamte sowie Maßnahmen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz sichergestellt werden soll,
  • objektive Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von Beamten und für die öffentliche Auftragsvergabe,
  • Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und im Privatsektor,
  • Beteiligung der Bürgergesellschaft.

Die Artikel 15 bis 42 regeln die Pflicht der Staaten verschiedene Sachverhalte rund um Korruption unter Strafe zu stellen.

In den Artikel 43 bis 50 wird die internationale Zusammenarbeit in der Anti-Korruptionsarbeit beschrieben, dessen Kern ein System für die gegenseitige Amtshilfe ist. Derzeit werden viele Anti-Korruptionsverfahren eingestellt, weil die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Ländern es unmöglich macht, der Spur des Geldes zu folgen. Wichtig ist insbesondere die Einführung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Rückgabe gestohlener Vermögenswerte. Maßnahmen zur Förderung der Rückgabe von Vermögenswerten sind in den Artikel 51 bis 59 enthalten. Hierdurch soll auch die Möglichkeit der Rückgabe der durch Korruption erworbenen und ins Ausland verbrachten Vermögenswerte von korrupten Spitzenpolitikern geschaffen werden.

Ebenfalls Gegenstand des Übereinkommens sind Regelungen zu Geldwäsche und die Möglichkeit der Schadensersatzsforderung für Opfer von Korruption.

Schließlich wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.

Weblinks

Quellen

  1. Transparency Deutschland: Transparency Deutschland fordert die überfällige Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption. In: Pressemitteilung, 6. November 2006.
  2. Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption (07.078)

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