Träger (Sparkasse)

Träger (Sparkasse)

Träger einer Sparkasse ist diejenige Körperschaft, welche die Sparkasse errichtet. Der Gesetzesbegriff entstand in Deutschland nach der Brüsseler Konkordanz und ersetzt den zuvor gebräuchlichen Begriff Gewährträger.

Der Träger, beispielsweise eine Stadt, ein Landkreis oder ein Zweckverband, unterstützt die Sparkasse bei ihren Aufgaben. In zwei Bereichen ist seine Haftung jedoch gesetzlich ausgeschlossen:

  • Die für den Gewährträger früherer Prägung geltende Anstaltslast gibt es für den Träger nur noch in modifizierter Form. Die regionalen Sparkassengesetze sehen hierzu vor, dass der Träger die Sparkasse in der Erfüllung ihrer Aufgaben zwar unterstützen wird, jedoch ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger auf Bereitstellung von finanziellen Mitteln nicht besteht (z. B. § 7 Abs. 2 Sparkassengesetz NRW). Nach Errichtung ist die Sparkasse damit zur Stärkung ihres Eigenkapitals, der so genannten Sicherheitsrücklage oder anderer Rücklagen, auf sich alleine gestellt. Die Aufnahme von Ergänzungskapital in Form von Genussrechten durch ihren Träger unterliegt strengen Regelungen.
  • Die frühere subsidiäre Gewährträgerhaftung ist abgeschafft. Deshalb steht im Falle einer Insolvenz allen Gläubigern nur das Vermögen der Sparkasse zur Befriedigung ihrer gesamten Ansprüche zur Verfügung. Ein Rückgriff auf den Träger scheidet aus, da er nicht für die Sparkassenverbindlichkeiten haftet.

Diese Insolvenz ist jedoch lediglich von theoretischer Bedeutung, weil die Sparkassen bundesweit im Rahmen der S-Finanzgruppe einen Einlagensicherungsfonds geschaffen haben, der wie bei den vergleichbaren Sicherungseinrichtungen der privaten Bankwirtschaft oder des Genossenschaftssektors die Funktion übernimmt, in eine finanzielle Krise geratene Kreditinstitute im Stützungsfalle vor Insolvenz zu schützen. Diese Einlagensicherungssysteme sind auf den vollständigen Schutz der Verbindlichkeiten ausgerichtet.

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung in Deutschland gelten für ältere Einlagen Übergangsbestimmungen im jeweiligen Sparkassengesetz durch das so genannte "Grandfathering". Danach sind die nach dem 18. Juli 2005 begründeten Verbindlichkeiten der Sparkassen von der Gewährträgerhaftung alter Prägung nicht mehr begünstigt.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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