Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kurztitel: Trinkwasserverordnung
Abkürzung: TrinkwV 2001
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2126-13-1
Ursprüngliche Fassung vom: 31. Januar 1975
(BGBl. I S. 453)
Inkrafttreten am: 15. Februar 1976
Letzte Neufassung vom: 21. Mai 2001
(BGBl. I S. 959)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2003
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 3. Mai 2011
(BGBl. I S. 748, ber. S. 2062)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2011
(Art. 3 VO vom 3. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959 ff., und in Österreich am 21. August 2001, BGBl II 2001, S. 1805 ff., novelliert. Beide Trinkwasserverordnungen stellen eine Umsetzung der EG-Richtlinie 83/98 (CELEX Nr: 398L0083) „über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (98/83/EG) in nationales Recht dar.

In § 1 der deutschen Trinkwasserverordnung heißt es konkretisierend: „Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“

Der Bundesrat hat am 26. November 2010 eine Änderung der Trinkwasserverordnung beschlossen. Er ist dabei von dem Entwurf der Bundesregierung (BR-Drs 530/1/10) abgewichen[1], so dass das Bundesministerium für Gesundheit den Änderungen des Bundesrates noch zustimmen muss. Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt; die Änderungen werden am 1. November 2011 in Kraft treten[2].

Die Novelle bringt eine Reihe neuer Definitionen, die vermeintlich bestehende Unklarheiten beseitigen sollen. Wesentlicher ist die Einführung von Parametern betreffend die Radioaktivität und Uran sowie die Einführung eines so genannten technischen Maßnahmewertes für Legionellen. Wesentlich schärfer wird die Verordnung für gewerbliche Vermieter und die Betreiber von Gebäuden, in denen Dienste für die Öffentlichkeit angeboten wird, also zum Beispiel Ämter, Wohnheime, Gerichte, Gaststätten und ähnliche. Werden in diesen Gebäuden am Wasserhahn die Grenzwerte der Anlagen 1 oder 2 überschritten, ist dies strafbar. Die Strafbarkeit trifft den Eigentümer des Gebäudes als Betreiber der Hausinstallation, juristische Person müssen also die Verantwortung für die von ihnen verwalteten Gebäuden auf eine natürliche Person delegieren. Die chemischen Parameter wurden weitestgehend unverändert belassen, lediglich für Cadmium, die Elektrische Leitfähigkeit und Sulfat erfolgten kleinere Anpassungen.

Inhaltsverzeichnis

Philosophien der Grenzwerte

Die Trinkwasserverordnung hat zumindest in Deutschland eine lange Geschichte. Es wurden verschiedene Prinzipien entwickelt, um die Zielsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Prinzipiell wird Verschmutzung in drei Kategorien getrennt, in eine chemische und eine biologische Verschmutzung sowie einzuhaltende Indikatorparameter.

Bei der chemischen Belastung versuchte man zunächst, in klassisch toxikologischer Vorgehensweise nach dem Vorsorgeprinzip Höchstkonzentrationen für schädliche Substanzen so festzusetzen, dass bei üblicher Aufnahmemenge an Trinkwasser noch sicher keine schädlichen Dosen in den Körper gelangen sollten. Darauf beruhen auch heute noch beispielsweise die Grenzwerte für Schwermetalle. Später wurde bei den Pflanzenschutzmitteln (PSM) klar, dass eine toxikologische Grenzziehung gar nicht mehr möglich war, weil chronische Toxizitäten und synergetische Wirkungen mehrerer Substanzen nicht ermittelbar sind. Deshalb wurde in der Vorgängerversion der heute gültigen Verordnung bzw. in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie erstmals ein Nullprinzip verwirklicht: Es durften von den PSM nur noch Konzentrationen an der Nachweisgrenze der von jedem Labor als Mindestanforderung geforderten Messmethode festgestellt werden, und in der Summe nicht mehr als 5 solche grenzwertige Nachweise. Die Nachweisgrenze wurde dabei auf 0,1 Mikrogramm/Liter festgelegt. In gut ausgestatteten Labors können heute allerdings für zahlreiche PSM auch Konzentrationen weit unter diesem Grenzwert erfasst werden, so dass der Grenzwert durch den chemisch-analytischen Fortschritt schon nicht mehr dem Nullprinzip entspricht.

Im Fall der an sich weitgehend unschädlichen Koloniezahl (allgemeine Verkeimung) wurde ein anderes Prinzip verwirklicht: das Indikator-Prinzip. Die Koloniezahl, eine Summe der vorhandenen und in der Regel harmlosen Bakterien und Pilze deutet auf hygienische Mängel wie Undichtigkeiten, zu geringen Wasseraustausch in Rohren oder wachstumsfördernde zu warme Wassertemperaturen hin. Auch erhöhte Eisengehalte sind in der Regel nicht gesundheitsschädlich, weisen jedoch auf eine unzureichende Wasserreinigung hin und verursachen oft Braunfärbungen beim Wäschewaschen. In der Trinkwasserverordnung sind die Werte in der Liste der Indikatorparameter aufgeführt, die in den üblichen Mengen nicht gesundheitsschädlich sind, aber aus anderen Gründen beschränkt werden, wie ein unästhetisches Erscheinungsbild (Geruch, Geschmack) oder erhöhte Korrosivität durch Sulfat bzw. Chloride.

Einer der wichtigsten Aspekte bei der Beurteilung der Wasserqualität ist die Frage nach der Anwesenheit von Krankheitserregern. Das Darmbakterium Escherichia coli vermehrt sich ebenso wie Viren und die meisten krankheitserregenden Bakterien nur im Körper von Warmblütern, nicht aber im Boden oder in der Wasserversorgungsanlage. Der Eintrag von Krankheitserregern in die Brunnen erfolgt beinahe ausschließlich durch fäkalienhaltiges sogenanntes Oberflächenwasser. Der Nachweis des Darmbakteriums Escherichia coli (E. coli) zeigt folglich eine Kontamination des Wassers mit Fäkalien an. Dabei sind die häufigsten Vertreter des E. coli selbst harmlos und als Symbiont in unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie Salmonellen, Campylobacter und Streptokokken im Labor nachzuweisen, werden diese jedoch regelmäßig von den im vergleichsweise übermäßig vorhandenen E. coli überwuchert. Der Nachweis der Krankheitserreger selbst ist deshalb sehr aufwendig. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit dem Zusammenhang zwischen dem Nachweis von Escherichia coli und der Gefahr der Anwesenheit von Krankheitserregern spart man sich den differenzierenden und methodisch schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E. coli als Indikator für das Risiko. Weitere in der Trinkwasserverordnung aufgeführte Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung sind Enterokokken, Clostridium Perfringens und, in der Aussagekraft eingeschränkt, auch coliforme Bakterien. Auch wenn bei diesen Bakterien das Indikatorprinzip angewendet wird, gelten sie nicht als Indikatorparameter im Sinne der Trinkwasserverordnung (s. o.), da ihre Anwesenheit auf eine mögliche Gesundheitsgefahr hinweist.

Die Grenzwerte für bakterielle Werte liegen bei 100 Koloniebildenden Einheiten (KbE) je Milliliter für die Gesamtkeimzahl, E. coli, Enterokokken und coliforme Bakterien dürfen in 100 ml Wasserprobe nach einem Anreicherungsverfahren nicht nachweisbar sein.

Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte

Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden Trinkwasser am Ende der Hausanschlussleitung in der durch die Trinkwasserverordnung geregelten Qualität zu liefern. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AVBWasserV (Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser). Die Bestimmung ist Bestandteil aller Wasserversorgungsverträge mit privaten Kunden und einem Wasserversorgungsunternehmen. Rechtlich bedeutet dies, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur bis zu diesem Punkt die Verantwortung für die Qualität des Wassers hat, danach trägt der Eigentümer der Hausinstallation, also die Gebäudeeigentümer, die Verantwortung. Das Ende der Hausanschlussleitung ist normalerweise der Haupthahn im Keller des Gebäudes.

Auf der anderen Seite verlangt die Trinkwasserrichtlinie, dass den Kunden jederzeit Trinkwasserqualität am Wasserhahn in der Küche oder im Bad zur Verfügung gestellt wird. Wenn dies aber nicht der Fall ist, kommt es rechtlich darauf an, wer hierfür die Verantwortung trägt. Das ist durch die oben genannte Bestimmung geregelt. Wird also durch ein dafür geeignetes Untersuchungsverfahren festgestellt, dass die Qualität des Wassers am Zapfhahn des Verbrauchers nicht in die durch die Trinkwasserverordnung bestimmten Qualität entspricht, ist festzustellen, woran dies liegt. Liegt es an den Materialien der Hausinstallation, ist der Hauseigentümer der richtige Ansprechpartner. Relevant kann diese Frage insbesondere für den Parameter Blei werden, wobei allerdings festzustellen ist, dass es noch kein verbindliches Verfahren für die Feststellung des Bleiparameters gibt. Da die Entnahmearmaturen oder die Hausinstallation selbst einen Einfluss haben können, ist auch strittig, ob und wie lange das Wasser abzulaufen hat, bevor die Probe genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt allerdings Empfehlungen für die Messung des Bleiparameters.

Zulassung von Ausnahmen

Mit den Grenzwerten, wie sie die europäische Trinkwasserrichtlinie festlegte, soll sichergestellt werden, dass bei lebenslangem Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist.

Die EU-Trinkwasserrichtlinie von 1980 sah starre Grenzwerte vor, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden durften. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen überarbeitet werden mussten. Die EU-Trinkwasserrichtlinie von 1998 sieht daher ein System vor, in dem die zuständigen Behörden, in Deutschland die Gesundheitsämter, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Grenzwerten zulassen können. Dies ist nicht möglich bei mikrobiellen Parametern. Bei den chemischen Parametern können die Gesundheitsämter für einen Zeitraum von maximal drei Jahren Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen sind an strenge Voraussetzungen gekoppelt, insbesondere müssen die Ursachen für die Grenzwertüberschreitung festgestellt und Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.

Eine Ausnahme wird nicht genehmigt, wenn dadurch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Ob und wann dies der Fall ist, obliegt der fachlichen Beurteilung durch die Gesundheitsämter.

Das Prozedere für die Zulassung von Abweichungen ist in Deutschland in § 9 TrinkwV geregelt.

Überwachung

Die Nachweispflicht ist durch Ausführungsverordnungen geregelt. Sie ist nach dem Versorgungsumfang gestaffelt. Die Gesundheitsämter sind gehalten, die Überwachung der spezifischen Gefährdungslage anzupassen. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung legt einen bestimmten Untersuchungsumfang fest. Entweder werden die Wasserproben vom Gesundheitsamt entnommen, oder das Gesundheitsamt akzeptiert, dass der Betreiber seine Proben durch ein akkreditiertes Labor untersuchen lässt und den Befund beim Gesundheitsamt einreicht. Eine Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und Brunnen durch das Gesundheitsamt ist vorgesehen.

Große kommunale Versorgungsanlagen müssen manche Parameter täglich, kleinere wöchentlich oder jährlich untersuchen. So wird in einem Einzugsgebiet ohne landwirtschaftliche Tätigkeit die Kontrolle der PSM seltener erfolgen als im Grünland. Bakteriologische Überwachung auf GKZ und Escherichia coli/Coliforme ist das häufigste.

Bei Einzelversorgern, also z. B. abgelegenen Bauernhöfen mit einem eigenen Hausbrunnen müssen jährlich mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt werden. Der Abstand der chemischen Untersuchung wird vom Gesundheitsamt festgelegt, wobei die Untersuchung mindestens alle drei Jahre erfolgen muss. Welche chemischen Parameter zu untersuchen sind, bestimmt das Gesundheitsamt. Die Wasserhärte sowie die Werte, die zur Beurteilung der Korrosivität und somit der geeigneten Werkstoffe für die Wasserversorgung erforderlich sind, müssen in jedem Fall spätestens alle drei Jahre gemessen werden.

Lebensmittelbetriebe mit eigener Wasserversorgung werden wie Wasserversorgungsunternehmen eingestuft, wobei die Untersuchungshäufigkeit und die einzuhaltenden Grenzwerte auf die tatsächlichen Produktionsumstände angepasst werden können.

Auch die Wasserqualität aus Rohrleitungen und Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern oder Altenheimen werden von den Gesundheitsämtern überwacht. Dabei werden die Werte gemessen, die sich in der Hausinstallation verschlechtern können, wie Legionellen, Keimzahlen und je nach eingesetzten Werkstoffen auch Schwermetalle. Aus rechtlicher Sicht tragen alle Eigentümer und Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, wo eine Abgabe von Trinkwasser an Dritte möglich ist, eine hohe Verantwortung. Die Untersuchungspflichten für Warmwasser und Kaltwasser in Gebäuden wurden durch Empfehlungen des Umweltbundesamtes im Juli 2006 konkretisiert. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser als Empfehlung veröffentlichten Untersuchungspflichten basiert auf § 40 des Infektionsschutzgesetzes.

Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden Trinkwasser am Ende der Hausanschlussleitung in der durch die Trinkwasserverordnung geregelten Qualität zu liefern.[3] Die Bestimmung ist Bestandteil aller Wasserversorgungsverträge mit privaten Kunden und einem Wasserversorgungsunternehmen. Rechtlich bedeutet dies, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur bis zu diesem Punkt die Verantwortung für die Qualität des Wassers hat, danach trägt der Eigentümer der Hausinstallation, also die Gebäudeeigentümer, die Verantwortung. Das Ende der Hausanschlussleitung ist normalerweise der Haupthahn im Keller des Gebäudes.

Auf der anderen Seite verlangt die Trinkwasserrichtlinie, dass den Kunden jederzeit Trinkwasserqualität am Wasserhahn in der Küche oder im Beitritt zur Verfügung gestellt wird. Wenn dies aber nicht der Fall ist, kommt es rechtlich darauf an, wer hierfür die Verantwortung trägt. Das ist durch die oben genannte Bestimmung geregelt. Wird also durch ein dafür geeignetes Untersuchungsverfahren festgestellt, dass die Qualität des Wassers am Zapfhahn des Verbrauchers nicht in die durch die Trinkwasserverordnung bestimmten Qualität entspricht, ist festzustellen, woran dies liegt. Liegt es an den Materialien der Hausinstallation, ist der Hauseigentümer der richtige Ansprechpartner. Relevant kann diese Frage insbesondere für den Parameter Blei werden, wobei allerdings festzustellen ist, dass es noch kein verbindliches Verfahren für die Feststellung des Bleiparameters gibt. Strittig ist insbesondere, ob und wie lange das Wasser abzulaufen hat, bevor die Probe genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt allerdings Empfehlungen für die Messung des Bleiparameters.

Die Überwachungspflicht des Gesundheitsamts erstreckt sich nicht nur auf Wasserversorgungsunternehmen, sondern auch auf die Eigentümer von Gebäuden, in denen Wohnraum Dritten überlassen wird, also die Vermieter. Wenn das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsachen erlangt, die darauf hindeuten, dass durch die Beschaffenheit der Hausinstallation Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten wird, muss es untersuchen, ob diese Überschreitung zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen kann. Das ist beispielsweise der Fall für den Parameter Blei, wobei sich die Gesundheitsgefährdung in erster Linie auf kleine Kinder erstreckt, bei Erwachsenen ist dies weniger der Fall, als auch Legionellen, die zum Beispiel bei einer nicht ausreichenden Erwärmung des Wassers zu einer Gefährdung führen können.

Regenwassernutzungsanlagen

Die Trinkwasserverordnung verbietet keine Regenwassernutzunganlagen. Insbesondere ist ihre Nutzung zum Bewässern des Gartens durch die Trinkwasserverordnung nicht berührt. Wer jedoch sein Regenwasser auch für die heimische Toilette, die Waschmaschine und für die Haushaltsreinigung nutzen will, muss sich an bestimmte Regeln halten.

Die Errichtung der Regenwassernutzungsanlage ist dem Wasserversorger (§ 3 Abs. 2 AVBWasserV) und dem Gesundheitsamt (§ 13 Abs. 3 TrinkwV) anzuzeigen. Die Missachtung der Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt ist eine Ordnungswidrigkeit. Regenwassernutzungsanlagen, aus denen Wasser für den öffentlichen Gebrauch abgegeben wird, unterliegen der ständigen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 18 Abs. 1 TrinkwV). Private Anlagen können in die Überwachung einbezogen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist.

Gemäß § 17 Abs. 2 TrinkwV sind Trinkwasserleitungen und Regenwasser führende Leitungen dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen sowie Entnahmestellen von Regenwasser dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Regenwassernutzungsanlagen dürfen nicht direkt mit der Hausinstallation verbunden werden, weil die Gefahr besteht, dass mikrobiologisch verunreinigtes Trinkwasser in das Verteilungsnetz gelangt. In der Praxis haben sich bereits direkte Verbindungen der Regenwassernutzungsanlage mit der Hausinstallation, zum Beispiel über einen Gartenschlauch, als Ursache für eine Verkeimung des Verteilungsnetzes herausgestellt. Eine Verbindung, in der Regel zum Zweck der Trinkwassernachspeisung, ist nach DIN 1988 Teil 4 lediglich über einen sogenannten freien Auslauf möglich.

Eine Missachtung der DIN 1988 als gemäß § 12 Abs. 2 AVBWasserV verbindliche anerkannte Regel der Technik kann das Wasserversorgungsunternehmen zur Einstellung der Versorgung berechtigen. Es ist berechtigt, sich vor Wiederaufnahme der Versorgung vom ordnungsgemäßen Zustand der Regenwassernutzungsanlage zu überzeugen.

Eine direkte Verbindung einer Regenwassernutzungsanlage mit der Hausinstallation sowie das Nichtbeachten der Kennzeichnungspflicht für Leitungen und Entnahmestellen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße belegt werden können (§ 25 TrinkwV). Ist es zu einer Erkrankung Dritter gekommen, weil Regenwasser in das Verteilungsnetz gelangt ist, droht auch ein Strafverfahren (§ 24 TrinkwV). Daneben kann sich das Risiko eines Strafverfahrens unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung oder der Störung öffentlicher Betriebe ergeben.

Ein Vermieter darf nicht ausschließlich Regenwasser zum Wäschewaschen anbieten, da in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen.[4]

Unberührt bleibt das Recht des Wasserversorgungsunternehmens, die Vereinbarung eines besonderen Tarifes zu fordern, wenn der Kunde nicht mehr seinen gesamten Wasserbedarf bei ihm deckt (§ 3 Abs. 1 S. 2 AVBWasserV).

Kritik

Die TrinkwV steht in der Kritik, den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen überzogene Untersuchungspflichten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die Schutzziele der TrinkwV, z. B. wassergebundene Infektionen bei den Verbrauchern auszuschließen, werden die Untersuchungen im derzeitigen Umfang jedoch vom Gesetzgeber für notwendig erachtet. Manche dagegen misstrauen den Untersuchungen und halten die Überwachung für zu nachlässig (s. Wasserfilter). Viele Menschen weichen auf abgefüllte Mineralwässer aus, in der Meinung, diese seien ursprünglich reiner als das Leitungswasser.

Bei der vermeintlichen Reinigung des Leitungswassers durch spezielle Filterkannen hat sich gezeigt, dass diese in der Regel weniger nutzbringend als gefährlich sein kann, da sich bei zu langem Betrieb im Filtermaterial bakterielle Belastungen aufbauen können. Allenfalls eine Wasserenthärtung durch solche Kannen mag für bestimmte Zwecke sinnvoll sein.

Aktuelle Grenzwerte

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 TrinkwV + Novellierung Nov. 2011)

Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht[5]
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l[6] Bemerkungen
1 Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aufgrund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
2 Benzol 0,001
3 Bor 1
4 Bromat 0,01
5 Chrom 0,05 Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromaten auf Chrom umgerechnet.
6 Cyanid 0,05
7 1,2 - Dichlorethan 0,003
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein.
10 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 0,0001 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt 0,0005 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
12 Quecksilber 0,001
13 Selen 0,01
14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen
15 Uran 0,01
Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann[5]
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l[6] Bemerkungen
1 Antimon 0,005
2 Arsen 0,01
3 Benzo[a]pyren 0,00001
4 Blei 0,01 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[7]. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist.
5 Cadmium 0,003 Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
7 Kupfer 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[7]. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist.
8 Nickel 0,02 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[7].
9 Nitrit 0,5 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden.
10 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0001 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren
11 Trihalogenmethane 0,05 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird.
12 Vinylchlorid 0,0005 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.

Anlage 3 (zu § 7 TrinkwV + Novellierung Nov. 2011)

Indikatorparameter
Lfd. Nr. Parameter Einheit Grenzwert Bemerkungen
1 Aluminium mg/l 0,2
2 Ammonium mg/l 0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung ist zu untersuchen.
3 Chlorid mg/l 250 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken
4 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Anzahl/100 ml 0
5 Coliforme Bakterien Anzahl/100ml 0
6 Eisen mg/l 0,2 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1000 m³ bis zu 0,5 mg/l außer Betracht.
7 Färbung (Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm) 1/m 0,5
8 Geruch TON 3 bei 25 °C
9 Geschmack für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
10 Koloniezahl bei 22 °C 100 / 1 ml
11 Koloniezahl bei 36 °C 100 / 1 ml
12 elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2500 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken
13 Mangan mg/l 0,05 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1000 m³ bis zu 0,2 mg/l außer Betracht.
14 Natrium mg/l 200 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht
15 organisch gebundener Kohlenstoff mg/l ohne anomale Veränderung
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 240 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht.
18 Trübung nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks
19 Wasserstoffionenkonzentration pH-Einheiten 6,5 – 9,5 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken
20 Calcitlösekapazität mg/l CaCO3 5
21 Tritium Bq/l 100
22 Gesamtrichtdosis mSv/Jahr 0,1

Leitwert

Für manche Verunreinigungen existieren keine Grenzwerte, sondern lediglich Leitwerte, die nicht überschritten werden sollen. Der Leitwert für Uran beträgt beispielsweise 10 µg/l. Ausschlaggebend ist die chemische Toxizität. Die radioaktive Belastung wird auch bei oraler Aufnahme als vernachlässigbar eingestuft.

Literatur

  • A. Grohmann, U. Hässelbarth, W. Schwerdtfeger (Hrsg.): Die Trinkwasserverordnung. Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden. 4. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-503-05805-2.
  • U. Oehmichen, M. Schmitz, P. Seeliger: Die neue Trinkwasserverordnung. 2. Auflage. Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, ISBN 3-89554-146-X.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Entwürfe, Begründungen zu Novellierung 2011
  2. Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung v. 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748)Vorlage:§§/Wartung/buzer
  3. http://bundesrecht.juris.de/avbwasserv/__5.html § 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser im Onlineangebot des Bundesministeriums für Justiz
  4. Bundesratsdrucksache 721/00 vom 8. November 2000, Seite 53
  5. a b laut dt. TrinkwV 2001, Anlage 2 Teil I, lfd. Nr. 4
  6. a b Bundesrecht.juris.de: Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001), abgerufen am 15. Dezember 2010.
  7. a b c Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, 2004, Nr. 47, S.296-300, http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/trinkwasser/probenahme_BMGS.pdf
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