Titularprofessor

Titularprofessor

Ein Titularprofessor ist berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, ohne dass damit jedoch irgendwelche weiteren Rechte verbunden wären. Was genau unter einem Titularprofessor verstanden wird, ist in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland sehr unterschiedlich:

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

In Deutschland üblich ist die Bezeichnung Honorarprofessor. Mit dem Begriff Titularprofessor in diesem Zusammenhang ist gemeint, dass der betreffenden Person die Ehre des Professorentitels zuteil wird, ohne Inhaber der Dienststellung oder der vollen Funktion eines (ordentlichen/außerordentlichen) Professors zu sein.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz, wo dieser Titel noch gebräuchlich und verbreitet ist, handelt es sich bei der Bezeichnung „Titularprofessor“ um einen Ehrentitel, der verliehen wird, ohne dass damit ein Anspruch auf einen Lehrstuhl verbunden wäre. In der Regel ist damit aber eine Lehrverpflichtung von zwei oder vier Semesterwochenstunden verbunden. Einzelne Unterschiede bestehen auch zwischen den Kantonen, z. B. was das Weiterführen des Titels nach dem Ausscheiden aus der Universität betrifft.

Situation in Österreich

In Österreich ist die Bezeichnung „Titularprofessor“ für Personen gebräuchlich, welchen vom Bundespräsidenten der Berufstitel „Universitätsprofessor“ verliehen wurde. Seltener werden mit der Bezeichnung „Titularprofessor“ auch Personen gemeint, welchen vom Bundespräsidenten der Berufstitel „Professor“ verliehen wurde.

Wie bei allen Berufstiteln ist mit dem Titel kein weiteres Recht verbunden, außer dem Recht, den Titel zu führen und mit diesem in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden. Insbesondere bezieht sich der vom Bundespräsidenten verliehene Titel nie auf eine bestimmte Hochschule oder Universität.

Wird dieser Berufstitel an Beamte verliehen, so kann es sein, dass der Amtstitel des Beamten und ein vom Bundespräsident verliehener Berufstitel zusammentreffen. In der Praxis wird der Berufstitel manchmal durch ein vorangestelltes „tit.“ von einem Amtstitel unterschieden. So ist beispielsweise in „Ao. Univ.-Prof. tit. Univ.-Prof. Mag. Dr. Max Mustermann“ „Ao. Univ.-Prof.“ der Amtstitel des Beamten und der durch ein vorangestelltes „tit.“ gekennzeichnete „Univ.-Prof.“ der vom Bundespräsidenten verliehene Berufstitel.

Früher existierte neben den Berufstiteln „Universitätsprofessor“ und „Professor“ auch der Berufstitel „Außerordentlicher Universitätsprofessor“, letzterer wird jedoch seit 1992 nicht mehr neu verliehen.

Zu unterscheiden ist der Berufstitel von der Honorarprofessur. Diese wurde nicht vom Bundespräsidenten, sondern von einer einzelnen Hochschule verliehen und war in Österreich früher bundeseinheitlich gesetzlich geregelt, zuletzt in § 26 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), welcher mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft trat. Das seit 1. Jänner 2004 voll wirksame Universitätsgesetz 2002 sieht diesbezüglich keine Regelung mehr vor, daher steht es nun den Universitäten frei, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen sie den Titel „Honorarprofessor“ verleihen.

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