Bankgebühr

Bankgebühr
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Bankgebühren ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für alle Entgelte, die von Kreditinstituten für Dienstleistungen von ihren Kunden erhoben werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Kreditinstitute erbringen im Rahmen ihrer zins- oder entgeltpflichtigen Hauptdienstleistungen oft auch Nebendienstleistungen, für die sie gesonderte Gebühren berechnen. Der Anspruch auf Gebühren für beide Bankdienstleistungen wird vertraglich vereinbart, nämlich bei Dauerschuldverhältnissen (wie Girokonten) durch einen Verweis der AGB auf das Preisverzeichnis der Bank.

Gebühren/Kosten/Zinsen

Eine Vielzahl von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigt sich mit der Art, Berechnung und Höhe von Zinsen/Gebühren/Kosten, die dem Bankkunden belastet werden. Dabei erkennt der BGH durchaus neben den allgemeinen Kontoführungsgebühren die Erhebung von Bankgebühren für besondere Leistungen an, zeigt jedoch hierfür klare Grenzen auf. Außerdem mahnt der BGH grundsätzlich an, dass Kreditinstitute Preise und Zinsen nicht einseitig zu Lasten der Verbraucher neu festsetzen dürften. Änderungen müssten nachvollziehbar sein. Zudem ist es nach Meinung der obersten Richter unzulässig, Gebühren für Leistungen zu verlangen, zu denen die Banken ohnehin verpflichtet seien. Rechtlich zu beanstandende Zinsen/Gebühren/Kosten verstoßen entweder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder benachteiligen den Bankkunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Der BGH lässt sich bei seinen Entscheidungen Nobbe zufolge von fünf Grundprinzipien leiten, denen die Streitigkeiten über Bankgebühren untergeordnet werden[1]:

  • Eine Bepreisung von Tätigkeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden sind, ist unzulässig.
  • Unangemessen ist es, für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen ein Entgelt zu verlangen.
  • Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt berechnet werden.
  • Gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen Entgeltklauseln, die dem Kunden im Ergebnis eine Haftung ohne Verschulden auferlegen.
  • Klauseln, die eine zeitanteilige Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgeltes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ausschließen, werden kritisch beurteilt.

Gebühren

Generell wird hier rechtssystematisch zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden. Unzulässig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit

  • eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder
  • ein überwiegend eigenes Interesse bei der zugrunde liegenden Dienstleistung wahrnimmt.

Gesetzliche Pflicht

Durch einige Gesetze mit finanziellen Auswirkungen entstehen für Kreditinstitute Mitwirkungs- oder Erfüllungspflichten. Werden sie im Rahmen dieser gesetzlichen Pflichten tätig, dürfen Banken für diese Tätigkeiten keine Gebühren berechnen. Aufwendungen, die Kreditinstituten durch die Erfüllung ihrer dem Staat gegenüber bestehenden gesetzlichen Pflichten erwachsen, müssen Kreditinstitute als Teil ihrer Gemeinkosten selbst tragen.[2] So ist die Belastung von Gebühren für Bareinzahlungen und Barauszahlungen vom und auf das eigene Konto untersagt.[3] Banken müssen mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch eine Buchungspostengebühr veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt.[4] Auch Gebühren für die Änderung und Verwaltung von Freistellungsaufträgen dürfen nicht berechnet werden.[5] Ebenso ist die Belastung eines Entgelts für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung nach Kredittilgung nicht statthaft.[6] Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen sind nicht mehr erlaubt.[7]

Eigenes Interesse

Werden Kreditinstitute überwiegend im eigenen Interesse und nicht wegen Kundenauftrags tätig, so dürfen diese Dienstleistungen keine Gebühren auslösen. Banken müssen deshalb gebührenfrei nachforschen, wenn eine Überweisung - selbst bei Verschulden des Bankkunden - fehlgeleitet wurde und beim Empfänger nicht angekommen ist.[8][9] Kostenbelastungen für die Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung sind unwirksam.[10] Wenn jedoch der Kunde bei seiner Bank einen ungedeckten Scheck einreicht und dieser bei einem anderen Kreditinstitut vergeblich eingezogen wird, dürfen die Kosten für die Nichteinlösung an ihn weitergereicht werden.[11] Das Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen mangelnder Deckung aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, darf es auch dafür keine Gebühr in Rechnung stellen.[12] Auch typische Bankdienstleistungen wie das Einrichten oder Schließen eines Girokontos müssen kostenfrei sein. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 8. Februar 2011[13], bestätigt in letzter Instanz mit dem Urteil des BGH vom 7. Juni 2011[14], sind auch Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unzulässig, da Banken für ausgereichte Darlehen Kontonummern vergeben (und damit Konten einrichten), um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können. Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen.[15] Banken dürfen auch keine Gebühren berechnen, wenn sie für einen Immobilienkredit den Wert einer Immobilie ermitteln. Abgesehen von der bestehenden gesetzlichen Pflicht, verfolgen Kreditinstitute hierbei weitgehend eigene Interessen wegen der Ermittlung eines Beleihungswertes.[16] Kreditgebende Banken prüfen alle ihnen angebotenen Kreditsicherheiten und die Folgen einer Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondern ausschließlich im eigenen Interesse.[17]

Kosten

Fremdgebühren (z. B. Porto, fremde Bankspesen oder Notargebühren) dürfen von Kreditinstituten den Kunden weiterbelastet werden, wenn mit den zugrunde liegenden Bankleistungen wiederum keine gesetzliche Pflicht erfüllt wird oder ein überwiegendes Eigeninteresse verbunden ist.

Zinsen

Formularmäßige Zinsänderungsklauseln im Rahmen eines Spar- oder Kreditvertrages sind nach § 308 Nr. 4 BGB (wonach die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts des Klauselstellers unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist) nichtig.[18] Fingierte Zinsrechnungsfaktoren[19] können nur hingenommen werden, wenn dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise - zum Beispiel durch Angabe des Effektivzinses - berücksichtigt werden.[20]

Wertstellungsklauseln haben häufig die Rechtsprechung beschäftigt. Sie regeln nicht die Höhe der Zinsen, sondern den Zeitpunkt, zu dem die Kontobewegung für die Zinsberechnung in den jeweils zu bildenden Zwischensaldo eingeht; durch Bareinzahlungen auf das Konto entstehen bereits mit der Einzahlung - und nicht erst mit der Gutschrift oder der Wertstellung - Forderungsrechte des Kunden gegen die Bank.[21] Ihrer vertraglichen Pflicht aus dem Girovertrag kommt demnach die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d.h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt.[22] Denn erst mit der Wertstellung, d. h. der Festlegung des Kalendertags, für den der Überweisungsbetrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden (Zwischen-)Saldo des Girokontos eingeht, kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken[23]. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für Gutschriften von eingereichten Schecks, die unter Vorbehalt der Scheckeinlösung erfolgen[24].

Seit 1. Januar 2002 regelt das Überweisungsrecht im BGB die Fristen für Gutschriften bei Überweisungen, die Verspätungszinsen und die Erstattung ungerechtfertigt gekürzter Beträge nach den Vorgaben der Art. 6, 7 und 8 der "EU-Überweisungsrichtlinie". Danach hat das Kreditinstitut des Begünstigten diesem den Überweisungsbetrag nach Eingang innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag des Eingangs, gutzuschreiben (§ 676g Abs. 1 BGB). Der Gesetzestext greift die BGH-Rechtsprechung zur Wertstellung[25] bei eingehenden Überweisungen auf und stellt ferner klar, dass die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen ist, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrages auf dem Konto des Kunden mit dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Lediglich mit Unternehmen kann das begünstigte Kreditinstitut eine abweichende Wertstellungsvereinbarung treffen.

Lässt die Bank zu, dass der vereinbarte Dispositionsrahmen des Girokontos überschritten wird, geht sie ein höheres Ausfallrisiko ein. Für den entstandenen Mehraufwand kann sie einen - zum Teil erheblichen - Zinsaufschlag in Form eines Überziehungszinses verlangen.[26]

Regelungen über eine bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung können sowohl überraschend (§ 305c BGB) als auch mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar sein.[27] Nichtig sind auch Zinsberechnungsklauseln in den AGB der Sparkassen, die die Berechnung der Entgelte "nach Marktlage" und "billigem Ermessen" zulässt. Die Klausel benachteiligt Kunden unangemessen.[28]

Kritik

Banken und Kunden sind daran interessiert, dass die Gebühren verursachergerecht erhoben werden. Dies ist in Deutschland rechtlich aber nicht in jedem Fall zulässig. Eine umfangreiche, bankkundenfreundliche Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Gebühren-, Kosten- und Zinsklauseln für unwirksam erklärt.

Diese Praxis wird allerdings aus Sicht der Wirtschaftswissenschaften oftmals kritisiert. Dadurch, dass es untersagt sei, Kosten (z. B. für Lastschriftrückgaben) verursachergerecht zu berechnen, müsse die Gesamtheit aller Bankkunden über höhere Grundgebühren die Kosten für das Fehlverhalten einzelner mittragen. Die positive Steuerwirkung von Entgelten entfällt dadurch. Selbst die auf den ersten Blick Begünstigten (im Fall der Lastschriftgebühren die Kunden, die ihr Konto überziehen) haben hierdurch Nachteile, da ein hoher Anreiz besteht, Kontoverbindungen zu Kunden, die diese Kosten verursachen, zu kündigen.[29]

Einzelne Bankgebühren

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, S. 185 ff.
  2. BGHZ 136, 261
  3. BGH, Urteil vom 30. November 1993 -Az.: XI ZR 80/93: Gebühren für Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Das Institut erfüllt hierbei lediglich den gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen dürfen Gebühren erhoben werden. Bargeldabhebungen am bankeigenen EC-Automaten dürfen nur dann erhoben werden, wenn die Kunden das Bargeld wenigstens am Schalter kostenlos bekommen.
  4. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 –Az.: XI ZR 217/95
  5. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - Az.: XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96
  6. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Az.: XI ZR 244/90
  7. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - Az.: XI ZR 270/96
  8. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 1999 – Az.: 2/2 O 16/99, RdW Heft 19/III
  9. nach § 676a Abs. 1 BGB schuldet ein Kreditinstitut beim "Überweisungsvertrag" dem Kunden bei Überweisungen an Drittinstitute nicht lediglich ein "Bemühen um den Erfolg", sondern die fehlerfreie Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten; es erfüllt damit auch eine gesetzliche Pflicht.
  10. BGHR 2005, 921.
  11. BGH, Urteil vom 9. April 2002, Az.: XI ZR 245/01.
  12. BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, Az.: XI ZR 197/00.
  13. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2011, Az. 17 U 138/10.
  14. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011; AZ.: XI ZR 388/10
  15. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2011, Az. 17 U 138/10, Rn. 16 ff.
  16. Nobbe, WM 2008, S. 194
  17. BGH WM 1997, 2301, (2302).
  18. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004: - Az.: XI ZR 140/03
  19. wie etwa die Tilgungsverrechnungsklausel bei Baufinanzierungen
  20. BGH WM 1988, 1780
  21. BGH WM 1979, 533
  22. vgl. Pleyer/Huber, ZIP 1987, 424 (430)
  23. BGH WM 1997, 1192 ff.
  24. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, a.a.O.
  25. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, a.a.O.
  26. BGH, Urteil vom 14. April 1992 - Az.: XI ZR 196/91
  27. vgl. u.a. BGH WM 1997, 1747, 1799; BGH WM 2001, 20
  28. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08
  29. Georg Bitter, Mannheim, in: Juristen sollen ökonomisch denken, FAZ vom 20. Juni 2007, Seite 23
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