Tanzimat

Tanzimat

Als Tanzimat (osmanisch ‏تنظيمات‎, İA Tanẓīmāt, „Anordnungen, Neuordnung“) wird die Periode tiefgreifender Reformen im Osmanischen Reich bezeichnet, die 1839 begann und 1876 mit der Annahme der Osmanischen Verfassung endete. Durch die Reformen verzichtete der Sultan auf seine unbeschränkten Rechte über Leben und Eigentum seiner Beamten. Die Ministerialressorts wurden festgelegt, die zivilrechtliche Gleichheit aller Untertanen wurde ausgesprochen sowie das Finanz-, Justiz- und Heerwesen reorganisiert.

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Mit den Tanzimat-Reformen versuchten die Osmanen, den langsamen Niedergang ihres Reiches, vor allem im Vergleich zu den aufstrebenden, sich industrialisierenden Mächten Europas aufzuhalten. Die sollte durch eine umfassende Modernisierung der Regierung, der Verwaltung, des Militärwesens, der Justiz und der Wirtschaft geschehen. Durch Abschaffung des Millet-Systems, das den religiösen Minderheiten Sonderrechte garantierte, wollte man unmittelbaren Herrschaftszugriff auf alle Untertanen erreichen. Alles diese Reformen wurden oktroyiert, das heißt, sie bezogen ihre Legitimation allein aus dem Willen des Sultans. Treibende Kraft hinter den Reformen waren die Großwesire Mustafa Reşid Pascha († 1858) und später Ali Pascha († 1871) und Fuad Pascha († 1869). Der amerikanische Osmanist Stanford Shaw, der auch die Regierungszeit Abdülhamids II. (1876-1908) als Fortsetzung der Tanzimat im engeren Sinne sieht, hat sich mit dieser Periodisierung nicht durchsetzen können.

Sultan Mahmut II. (1808-1839) unternahm die ersten ernsthaften Reformanstrengungen, zu denen die Auflösung des Janitscharenkorps (1826) und die Abschaffung des Lehnswesens (Tımar) (1833/1834-1844) zählen.

Nach dem Amtsantritt von Abdülmecid I. 1839 schaffte Mustafa Reschid Pascha die Steuerpacht (Iltizam) formal ab.

  • 1843 wurde eine feste Frist für die Wehrdienstdauer eingeführt.
  • 1847 erhielten Christen das Recht, als Zeuge vor Gericht aufzutreten.
  • 1850 wurde ein Handelsgesetz verabschiedet.

Die Maßnahmen wurden unter dem Namen "Tanzimat-ı Hayriye" (osmanisch: Heilsame Neuordnung) bekannt und fallen mit der Regierungszeit von Abdülmecid I. (1839-1861) und Abdülaziz (1861-1876) zusammen. Sie stellten die Nichtmuslime im Reich auf die gleiche Stufe mit den Muslimen und führten ein neues Justizsystem ein, organisierten das Steuersystem neu und legten eine allgemeine Dienstpflicht in der Armee fest. Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wurden auch die Steuerpachten auch tatsächlich abgeschafft.

Die wichtigsten Reformedikte waren der Hatt-ı Scherif (Edles Handschreiben) von Gülhane (1839), der Hatt-ı Hümâyûn (Großherrliches Handschreiben) (1856) sowie die Verfassung von 1876, mit denen schrittweise und mit Einschränkungen (1839 lauten diese „im Rahmen der Scheriatgesetze“) die Gleichheit und Gleichbehandlung aller Untertanen unabhängig von ihrer Religion eingeführt wurde.

Der Hatt-ı Scherif von Gülhane (1839)

Mit dem sultanischen Erlass des Reformedikts Hatt-ı Scherif am 3. November 1839 begann die Epoche des Tanzimat. Der Erlass wurde feierlich im Gülhane-Park vor dem Istanbuler Sultanspalast in Anwesenheit aller europäischen Botschafter verkündet. Mit diesem Erlass hatte Sultan Abdülmecid I. seine Absicht bekundet, die Modernisierung des Osmanischen Reiches fortzusetzen.

Dabei wurde der Schwerpunkt auf drei Punkte gelegt:

  • den Untertanen wird die volle Sicherheit ihres Lebens, ihrer Ehre und Ihres Vermögens garantiert
  • die Steuern werden gerecht und geregelt festgesetzt und eingetrieben
  • die Wehrdienstpflichtigen werden geordnet einberufen und ihre Wehrdienstzeit wird auf fünf Jahre begrenzt geregelt. Bislang waren einzelne Bürger willkürlich auf Lebenszeit in die Armee gezwungen worden. Diese Neuregelung wurde 1843 umgesetzt.

Der Hatt-ı Hümâyûn (1856)

Das Hatt-ı Hümâyûn-Reformedikt der Hohen Pforte wurde am 18. Februar 1856 verkündet. Das neue Reformedikt entwickelte die Reformen im Hatt-ı Scherif von Gülhane weiter. Es war eine Antwort der türkischen Regierung auf den Druck Englands, Frankreichs und Österreichs, die begonnenen Reformen zu vertiefen. Andernfalls wäre der Friedensvertrag von Paris, der den Krimkrieg beendete, wohl nicht so günstig für das Osmanische Reich ausgefallen.[1]

Kern dieser Reform war die Auflösung des Millet-Systems. Zuvor waren alle Nichtmuslime in drei Millets (Religionsgemeinschaften) aufgeteilt. Die orthodoxen Christen (Bulgaren, Griechen, Serben) bildeten die Millet-i Rum, die armenischen Christen die Millet-i Arman (dazu zählten auch Kopten und Syrer) und die Juden die Millet-i Yahud. Jede Millet unterstand der Kontrolle eines Ethnarchen („nationalen“ Führers). Dieser war jeweils ein religiöses Oberhaupt, das dem Sultan direkt unterstellt war. Ab dem Ende des 18. Jahrhunderts übernahmen ausländische Schutzmächte die Funktion der Ethnarchen: Großbritannien bürgte für die Juden, Frankreich für die Katholiken und Russland für die Orthodoxen.

Mit dem beginnenden 19. Jahrhundert wandelte sich die bisherige religionsbezogene Sicht des Millet-Systems für die Betroffenen in eine als kulturelle Minderheit erlebte Identität - eine Sichtweise, die mit den Ansichten europäischer Politiker übereinstimmte (die Problematik fiel in eine Zeit der Entstehung eines sprachlichen und ethnischen Nationalismus in Europa [2]), wo sich die Politik folglich auf die Einräumung von Sonderrechten für die aus ihrer Sicht unterdrückten nichtmuslimischen Minderheiten konzentrierte. Damit wurden aus Religionsgemeinschaften, die unter dem Begriff der Millets im osmanischen Staatsverständnis integriert waren, schützenswerte ethnische Minderheiten, die durch soziale Ausgrenzung benachteiligt schienen.

Durch die Auflösung des Milletsystems bekamen alle Untertanen das osmanische Untertanenrecht. Ihre Stellung als Untertanen wurde nicht indirekt über ihre Ethnarchen bzw. den ausländischen Schutzmächten legitimiert. Dies schaffte reale Möglichkeiten für eine weitere Modernisierung der grundlegenden Institutionen des Osmanischen Reiches, da nun allen Untertanen der Zugang zu Staatsposten ermöglicht worden war. Mit der Gleichstellung aller Untertanen wurden auch kirchlicher Privilegien und Immunitäten garantiert.[3] Auch die Errichtung einer selbständigen bulgarischen Kirche durch den Ferman von 1870 wird in diesem Zusammenhang gesehen.

Außerdem öffnete der Hatt-ı Hümâyûn den Militärdienst auch für Nichtmuslime, gestattete Ausländern, Grundbesitz im Osmanischen Reich zu erwerben, öffnete die Meerengen des Bosporus und der Dardanellen für die zivile Schifffahrt und schaffte die Folter ab.

Es folgten das Gesetz über den Boden (1858), das Verwaltungsgesetz (Vilajet) (1864) und das Zivilgesetzbuch (1869).

Am 23. Dezember 1876 wurde die Verfassung verabschiedet, die allerdings nach Ausbruch des Russisch-Türkischen Kriegs (1877–1878) von Abdülhamid II. wieder außer Kraft gesetzt wurde.

Handel

Mit den von den Mächten eingeforderten Reformen gingen – auch bedingt durch die industrielle Rückständigkeit – zunehmend wirtschaftliche Probleme einher. In den seit 1536 bestehenden Handelsverträgen mit den europäischen Mächten, den sogenannten Kapitulationen, wurde ihnen der Markt des Osmanischen Reichs geöffnet. Die Einfuhrzölle lagen unter den Ausfuhrzöllen. Durch die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des osmanischen Handwerks wurde das Osmanische Reich zum Exporteur von Rohstoffen und Importeur von europäischen Waren. Seit der 1838 mit Großbritannien geschlossenen Kapitulation, die in den Folgejahren auf alle anderen europäischen Staaten ausgedehnt wurde, und insbesondere seit dem Hatt-ı Hümâyûn von 1856 wurde das Osmanische Reich mit billigen Manufakturwaren aus Europa geradezu überschwemmt. Es sank auf einen halbkolonialen Status als Absatzmarkt und Rohstoffquelle der Industrieländer herab.[4]

Literatur

  • Edouard Engelhardt La Turquie et le Tanzimat ou histoire des réformes dans l'Empire Ottoman, 2 Vols, Paris, 1882-1884
  • Nora Lafi Une ville du Maghreb entre ancien régime et réformes ottomanes. Genèse des institutions municipales à Tripoli de Barbarie (1795-1911), Paris, L'Harmattan, 2002, 305 p. [1]
  • Nora Lafi Municipalités méditerranéennes. Les réformes municipales ottomanes au miroir d'une histoire comparée, Berlin, K. Schwarz, 2005. ISBN 3879976341
  • Lord Kinross The Ottoman Centuries: The Rise and Fall of the Turkish Empire, New York 1977
  • Donald Quataert The Ottoman Empire, 1700-1922, Cambridge 2000
  • Thomas Scheben Verwaltungsreformen der frühen Tanzimatzeit: Gesetze, Maßnahmen, Auswirkungen. Von der Verkündigung des Ediktes von Gülhane 1839 bis zum Ausbruch des Krimkrieges 1853, Frankfurt/M. 1991;
  • Michael Ursinus Regionale Reformen im Osmanischen Reich am Vorabend der Tanzimat. Reformen der rumelischen Provinzialgouverneure im Gerichtssprengel von Manastir (Bitola) zur Zeit der Herrschaft Sultan Mahmuds II. (1808-39) Berlin 1982
  • Josef Matuz: Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte, Darmstadt, 1990

Quellen

  1. Josef Matuz, Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1985, S. 230
  2. Ortayli Ilber: The Problem of Nationalities in the Ottoman Empire following the second Siege of Vienna. In: Gernot Heiss und Grete Klingenstein (Hrsg.): Das Osmanische Reich und Europa 1683 bis 1783. Konflikt, Entspannung und Austausch. Oldenbourg, München 1983, S. 223-236
  3. Helmuth Scheel: Die staatsrechtliche Stellung der ökumenischen Kirchenfürsten in der alten Türkei. Ein Beitrag zur Geschichte der türkischen Verfassung und Verwaltung, (Abhandlungen der Preußischen Akademie der Wissenschaften. Phil.-Hist.Kl, Jg. 1942, Nr. 9) Berlin 1945, S. 10
  4. Josef Matuz, Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1985, S. 231 f

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