Suburbikarisches Bistum

Suburbikarisches Bistum

Bei den suburbikarischen Bistümern handelt es sich um einige der ältesten Bistümer der lateinischen Kirche im Umkreis von Rom, deren Vorsteher dem Papst bei der Leitung der Gesamtkirche zur Seite standen.

Geschichte und Funktion

Aus diesen Bischöfen entwickelten sich im Laufe der Kirchengeschichte die Klasse der Kardinalbischöfe. Die suburbikarischen Bistümer waren alle Suffraganbistümer der Kirchenprovinz Rom. Die Bischöfe der suburbikarischen Bistümer unterstanden damit dem Bischof von Rom (Papst) in seiner Eigenschaft als Metropolit dieser Kirchenprovinz. Die Anzahl und die Namen dieser Bistümer unterlagen geringfügigen historischen Schwankungen. So wurde beispielsweise das Bistum Ostia-Velletri durch das Motu proprio Edita a Nobis von Papst Pius X. vom 5. Mai 1914 geteilt.[1]

Den höchsten Rang unter ihnen nimmt seit alters her der Kardinalbischof von Ostia ein (ex officio auch Kardinaldekan), welchem (in dem seltenen Fall, dass der gewählte Papst noch nicht die Bischofsweihe erhalten hat) das Vorrecht zukommt, dem gewählten Papst als Hauptkonsekrator die Bischofsweihe zu spenden.

Mit dem Motu proprio Suburbicariis sedibus vom 11. April 1962 trennte Papst Johannes XXIII. die Leitung der suburbikarischen Diözesen institutionell von den Kardinalbischöfen und legte fest, dass den suburbikarischen Bistümern künftig eigene Diözesanbischöfe mit voller Jurisdiktion vorstehen sollen.[2] Obwohl es formell bestehen blieb, wurde das Bistum Ostia seitdem jedoch nie mit einem Diözesanbischof besetzt, sondern der Kardinalvikar in Personalunion zum Apostolischen Administrator bestellt und die übrige Leitung des Bistums durch das Vicariatus Urbis übernommen.[3]

Die Kardinalbischöfe nehmen allerdings immer noch in aller Form Besitz von ihrem jeweiligen Bistum, sind jedoch an der Verwaltung der Diözese nicht mehr beteiligt.

Liste

Zurzeit gibt es sieben suburbikarische Bistümer:

Die sechs nicht-orientalischen Kardinalbischöfe der römisch-katholischen Kirche haben über diese Diözesen nach dem Kirchenrecht die Schirmherrschaft und werden häufig als ihre Titularbischöfe bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. Pius X: Motu Prop. Edita a Nobis, AAS 6 (1914), n. 7, p. 219s.
  2. Ioannes XXIII: Motu Prop. Suburbicariis sedibus, AAS 54 (1962), n. 5, p. 253ss.
  3. Vgl. Annuario Pontificio per l’anno 2009, Città del Vaticano 2009, S. 539.

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