Sturz der Taliban

Sturz der Taliban
US-amerikanische und britische Truppen in der Provinz Helmand, 2007

Der Afghanistan-Krieg der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten im Jahr 2001 war die erste große militärische Reaktion auf die Terroranschläge am 11. September 2001 und stellt somit den ersten Militärschlag im weltweiten Krieg der USA gegen den Terrorismus dar. Er richtete sich neben der für die Anschläge verantwortlichen Terrororganisation al-Qaida auch gegen das seit Mitte der 1990er Jahre in Afghanistan herrschende islamisch-fundamentalistische Taliban-Regime, das der Beherbergung und Unterstützung Osama bin Ladens und anderer hochrangiger Mitglieder von al-Qaida bezichtigt wurde. Die Hauptphase des Krieges endete mit dem Fall der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte Kandahar und Kunduz im November und Dezember 2001. Es folgten die Einsetzung einer Interimsregierung unter Präsident Hamid Karzai auf der parallel stattfindenden ersten Petersberger Afghanistan-Konferenz sowie die Erteilung eines Mandats zur Unterstützung des Wiederaufbaus an die von NATO-Staaten und mehreren Partnerländern gestellte International Security Assistance Force (ISAF) durch den UN-Sicherheitsrat im Dezember 2001.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Der Frontverlauf vor der US-geführten Intervention im Oktober 2001

Nach dem Sieg der Mudjahedin über die sowjetischen Besatzer und den danach zwischen den einzelnen Mudschahedin-Gruppierungen ausgebrochenen militärischen Auseinandersetzungen griff 1995 die radikalislamische Bewegung der Taliban in den Konflikt ein. Von Pakistan aus erzielte sie gegen die durch interne Konflikte geschwächten übrigen Gruppierungen schnell Erfolge. Nach der raschen Einnahme von Kabul im Jahr 1996 übernahmen sie in weiten Teilen des Landes die Herrschaft. Nur im nordöstlichen Teil des Landes gab es Regionen, die unter Kontrolle des Anti-Taliban-Bündnis der Vereinigten Front, in den Medien oft Nordallianz genannt, verblieben. Die Vereinigte Front stellte weiter die formal von den meisten Staaten sowie den Vereinten Nationen anerkannte Regierung unter Burhanuddin Rabbani.

Die Taliban setzten ihre radikalen Interpretationen islamischer Gesetze mit großer Brutalität durch. Das Hören von Musik, Radio, Fernsehen war verboten, meist auch Kinderspielzeug. Zuwiderhandlungen ahndeten die Taliban häufig mit körperlicher Züchtigung, Amputationen oder der Todesstrafe. Internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten von anhaltenden weiteren gravierenden Menschenrechtsverletzungen.

Insbesondere die Unterdrückung der Frauen in allen Lebensbereichen kennzeichnete die Taliban-Herrschaft. Das klassische Bild von Frauen unter der Burka wurde ein Symbol für deren Politik. Sowohl der Analphabetismus als auch die Kindersterblichkeit stiegen enorm; hinzu kam, dass die Taliban internationalen Hilfsorganisationen die effektive Unterstützung der notleidenden Bevölkerung (beispielsweise bei der Hungerkatastrophe 2001) verwehrte.

Außerdem zerstörten die Taliban viele Kulturgüter, die sie als dem Islam widersprechende Darstellung lebender Wesen ansahen: jahrtausendealte Kunstwerke aus der Gandhara-Epoche aus den Museen des Landes, wie etwa auch historische Filmaufnahmen aus dem Afghanistan des frühen 20. Jahrhunderts. Sie sprengten sogar die 1500 Jahre alten Buddha-Statuen von Bamiyan, die zum UNESCO Weltkulturerbe zählten. Trotz des offenen und verdeckten Widerstandes vieler Afghanen vernichteten die Taliban in diesen Jahren einen Großteil des unersetzbaren kulturellen Erbes des Landes.

Trotz ihrer weitgehenden Isolation in der Staatengemeinschaft genossen die Taliban stetigen Zulauf von radikalen Islamisten. Zudem gewährten sie Terroristen der Qaida Unterschlupf, die das Land zielstrebig zur Operationsbasis in ihrem religiös-ideologischen Kampf für die Wiederherstellung des Kalifatstaates ausbauten. Unter anderem errichtete al-Qaida eine Reihe von Ausbildungslagern, in denen tausende Islamisten aus verschiedenen Ländern eine militärische Schulung durchliefen.

Im Jahre 1998 ließ der damalige Präsident der Vereinigten Staaten Bill Clinton als Reaktion auf die Terroranschläge auf die Botschaften der Vereinigten Staaten in Kenia und Tansania bekannte und mutmaßliche Ausbildungslager der Qaida in Afghanistan mit Cruise Missiles beschießen.

Am 11. September 2001 verübten 19 Angehörige der al-Qaida die Terroranschläge in den Vereinigten Staaten, welche die Regierung der Vereinigten Staaten unter der Führung ihres damaligen Präsidenten George W. Bush zur militärischen Intervention in Afghanistan veranlassten. Die Taliban verweigerten eine Auslieferung Osama bin Ladens an die USA, boten jedoch an, ihn in Afghanistan vor Gericht zu stellen.

Politische Legitimation des Einsatzes

Ermächtigung der Operation durch die Resolution des Sicherheitsrates

Der UN-Sicherheitsrat bezeichnete die Anschläge in den USA in seiner am 12. September 2001 gefassten Resolution 1368 als „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“. Zudem wurde das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt wird“ betont. In diesem Zusammenhang definierte die Resolution die Anschläge des 11. September als bewaffneten Angriff im Sinne von Art. 51 UN-Charta, der das Recht auf Selbstverteidigung gewährleistet und als Angriffshandlung im Sinne von Art. 39 UN-Charta.

Nach Auffassung der USA und anderer Regierungen, wie etwa auch der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit dieser Formulierung und dem direkten Verweis auf das in Artikel 51 der UN-Charta festgeschriebene Recht auf Selbstverteidigung die anlaufende Operation Enduring Freedom durch den Sicherheitsrat als ein Akt der Selbstverteidigung der USA gegen den von Afghanistan aus geplanten Angriff gewertet und damit völkerrechtlich legitimiert.

Das Selbstverteidigungsrecht im Völkerrecht

Andererseits wird teilweise in der völkerrechtlichen Literatur vertreten, dass eine im Einklang mit der UN-Charta stehende individuelle oder kollektive Selbstverteidigung nur gegen einen Staat gerichtet sein könne, dem eine Angriffshandlung bzw. ein bewaffneter Angriff zugerechnet werden könne. Die Zurechnung von Handlungen privater Rechtssubjekte, zu denen Terroristen nach hier vertretener Auffassung gehören (sofern man sie nicht als eigenständige Völkerrechtssubjekte betrachten will), könne nur erfolgen, wenn der betreffende Staat diese Personen auf seine Initiative hin entsendet habe oder in einem solchen Maße aktiv unterstützt (z. B. durch Ausbildung, Waffenlieferung) habe, dass von einer effektiven Kontrolle gesprochen werden könne. Ferner sollten auch „organisatorische Verknüpfungen“ zwischen Staatsregierung und den von ihrem Gebiet aus operierenden Terroristen ausreichen, wenn diese einen solchen Grad erreicht hätten, dass letztere „faktisch als Teil der staatlichen Strukturen“ anzusehen wären.[1]

Unklar ist, ob die Operation Enduring Freedom insoweit eine neue Entwicklung des Völkerrechts einleitete, in der die Gewährung von sog. „safe havens“, also Rückzugsmöglichkeiten für Terroristen innerhalb eines Staatsgebietes ausreichend sein könnte, um ein Selbstverteidigungsrecht gegen den betreffenden Staat auszulösen. Allerdings ist auch im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das insbesondere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und das Übermaßverbot im Hinblick auf den Einsatz militärischer Zwangsmaßnahmen zu berücksichtigen hat.

Betont werden muss allerdings, dass unterhalb des Selbstverteidigungsrechtes in der völkerrechtlichen Diskussion einem Staat die militärische Abwehr von seine Sicherheit gefährdenden Aktivitäten ausgehend von fremdem Staatsgebiet auch dann zugestanden wird, wenn das Ausmaß eines bewaffneten Angriffs nicht erreicht wurde bzw. seine Zurechnung schwierig ist und das Selbstverteidigungsrecht deshalb möglicherweise nicht greift. Problematisch wird dann aber die Hilfestellung durch andere Staaten, die militärische Beteiligung nur im Rahmen des Selbstverteidigungsrechtes des Angegriffenen gewähren dürfen.[1]

Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag

Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit die Ausrufung des sogenannten Bündnisfalles nach Art. 5 NATO-Vertrag, wonach im Falle eines Angriffs auf einen der NATO-Staaten alle anderen NATO-Staaten diesen Angriff als gegen sie alle gerichtet begreifen wollen und die ihres Erachtens zur Wiederherstellung der Sicherheit des transatlantischen Gebietes erforderlichen Maßnahmen treffen, mit dem Verständnis des Selbstverteidigungsrechts in Einklang zu bringen war. Insofern die Anschläge des 11. Septembers 2001 dem Staate Afghanistan unter den Taliban unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden durften, war die Beteiligung von Nato-Staaten aufgrund des Bündnisfalls unproblematisch. Insofern eine solche Zurechnung verneint wird, hätten allein die USA und nicht Staaten der NATO das Recht auf ein militärisches Vorgehen gehabt.

Strategische Ausgangslage

Geographisch betrachtet mussten sich die internationalen Kräfte auf eine bewaffnete Auseinandersetzung in gebirgigem und schwer zugänglichem Territorium gegen einen ortskundigen Gegner vorbereiten. Viele Taliban und Mujahedin waren noch aus dem paramilitärischen Widerstand gegen die Sowjetunion mit Panzerabwehrwaffen ausgestattet und an ihnen ausgebildet. Ebenso galten gewisse Kontingente der Mujahedin als gute Scharfschützen. Wirtschaftlich war Afghanistan durch die Unregierbarkeit des Landes ruiniert, nachdem es sich bis in die 1970er Jahre bis zu einem gewissen Grad hatte selbst versorgen können.

Militärischer Ablauf

Special Forces operieren verdeckt an der Seite von Angehörigen der afghanischen Vereinigten Front.
Karte amerikanischer Großeinsätze in Afghanistan

Nach der strategischen Vorbereitung stationierten die Vereinigten Staaten die Task Force Dagger auf einem ehemaligen sowjetischen Luftwaffenstützpunkt nahe Karshi Kandabad im Süden Usbekistans. Die Taskforce setzte sich aus Mitgliedern von Spezialeinheiten zusammen und bildete die Speerspitze des amerikanischen Krieges in Afghanistan.

Vertreter der TF Dagger gewannen die mit den Taliban konkurrierende Vereinigte Front als Verbündete für das kommende militärische Engagement der Streitkräfte der Vereinigten Staaten. Hierzu nahmen sie mit den militärischen Führern der wichtigsten Gruppierungen innerhalb der Nordallianz Verbindung auf: Abdul Raschid Dostum von der Dschonbesch-e Melli sowie Mohammed Fahim und Mohammed Daoud von der Dschamiat-e Eslami. Diese stimmten dem Vorschlag zu, vor Einbruch des Winters eine militärische Kampagne unter amerikanischer Führung gegen die Taliban zu eröffnen. Um den Anführern politische Gleichberechtigung untereinander zu signalisieren, bemühte sich die TF Dagger, ihre Einsatzkräfte möglichst gleichmäßig unter den Territorien der rivalisierenden Gruppierungen zu verteilen. Militärische Angriffe verzögerten sich dadurch stellenweise um mehrere Tage.

Die offiziellen Kampfhandlungen begannen am 7. Oktober 2001. Die Vereinigten Staaten bombardierten Ziele in ganz Afghanistan mit Marschflugkörpern, Kampfflugzeugen und B-2-Langstreckenbombern. Die Angriffe dauerten 44 Stunden und stellten damit die bis dahin längste Einzeloperation der amerikanischen Luftstreitkräfte dar.

Trotz der massiven amerikanischen Luftunterstützung gelang es den Truppen der Vereinigten Front jedoch vorerst nicht, die Linien der Taliban zu durchbrechen. Erst nachdem die Luftschläge Anfang November auf die Frontstellungen der Taliban konzentriert wurden, begannen deren Linien zu bröckeln. Am 9. November eroberte die Vereinigte Front mit Mazar-e Scharif die erste größere Stadt von den Taliban und erlangte damit die Kontrolle über die Versorgungslinien über Land zu den nördlichen Nachbarländern, vor allem Usbekistan. Die Offensive erreichte am 13. November mit der kampflosen Besetzung von Kabul ihren Höhepunkt. Die Talibanhochburgen wurden dagegen erbittert umkämpft und erst in den folgenden Wochen eingenommen (Kunduz am 25. November und Kandahar am 7. Dezember).

Deutscher Beitrag

Der damalige Bundeskanzler Schröder (SPD) sprach von „uneingeschränkter Solidarität mit den USA“ und „Deutschlands neuer Verantwortung auch an weltweiten Militäreinsätzen“. Am 7. November 2001 beantragte die Bundesregierung beim Bundestag die Zustimmung zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan. [2] Die Abstimmung über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr im Bundestag verknüpfte Schröder mit einer Vertrauensfrage, um eine eigene Parlamentsmehrheit zu erhalten. Mögliche Abweichler sollten damit beeinflusst werden. Daraufhin verließ die baden-württembergische SPD-Abgeordnete Christa Lörcher [3] die Fraktion, da sie dem Krieg aus Gewissensgründen nicht zustimmen wollte. Aus der Grünen-Fraktion verweigerten am Ende vier der ursprünglich acht Abweichler die Zustimmung. Da die Fraktionsgemeinschaft der CDU/CSU den Einsatz der Bundeswehr zwar bejahte, Bundeskanzler Schröder aber nicht das Vertrauen aussprechen wollte, sprach der Bundestag mit gerade einmal zwei Stimmen mehr als benötigt Schröder das Vertrauen aus und bewilligte gleichzeitig den Bundeswehreinsatz in Afghanistan. Bundesverteidigungsminister Peter Struck bejahte ausdrücklich eine Verteidigung Deutschlands bereits am Hindukusch.

Nach-Taliban-Ära

Kanadische Soldaten auf der Suche nach Taliban- und al-Qaida-Kämpfern im Juli 2002
US-Soldaten des 141. Infanterieregiments [4] in der Nähe von Bagram (Afghanistan) im Juni 2005


Nach der Einnahme weiterer Teile des Landes durch die Vereinigte Front begannen Einheiten der westlichen Verbündeten, darunter auch das Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr, mit der Suche nach Terroristen, vor allem nach Osama bin Laden. Es war das erklärte Ziel der Operation, Trainingscamps von Terroristen sowie ihre Infrastrukturen zu zerstören und al-Qaida-Mitglieder zu fassen und terroristischen Aktivitäten in und aus Afghanistan ein Ende zu setzen. Auch der Sturz der Taliban sollte erreicht werden, da man diesen vorwarf, die al-Qaida zu unterstützen und zu schützen.

Die Operation sollte weiterhin die humanitäre Situation in Afghanistan wesentlich verbessern und die Grundlagen für eine, wie auch immer geartete, „Demokratisierung“ schaffen. Es ist umstritten, ob dieses Ziel erreicht ist. Zwar fanden im Herbst 2005 allgemeine Wahlen statt, jedoch ist die Sicherheitslage weiterhin prekär. Die Menschenrechtssituation ist schwierig; insbesondere die Lage der Frauen und die Situation in den Gefängnissen sowie die fortgesetzte Bekämpfung der Taliban durch die USA und Koalitionstruppen, die auch zivile Opfer fordert, werden kritisiert.

Gefangene Taliban und mutmaßliche al-Qaida-Terroristen wurden teilweise von den US-Streitkräften, völkerrechtlich umstritten und begleitet von Protesten durch Menschenrechtsorganisationen, auf den US-Stützpunkt Guantanamo auf Kuba verschleppt. Die Bagram Air Base in der Provinz Charikar diente dabei als eine Art Durchlaufstation, unter Militärs auch Screening point genannt. Seit im Herbst 2004 die damalige US-Regierung entschieden hat keine weiteren Häftlinge mehr nach Guantánamo zu verlegen, hat sich die Anzahl der Häftlinge in Bagram vervielfacht.

Laut einem im November 2007 publizierten Bericht des International Council on Security and Development (ICOS), früher unter dem Namen Senlis Council bekannt, der über einen eigenen Beobachterstab in Afghanistan verfügt, haben die Taliban inzwischen in über der Hälfte des Landes eine ständige Präsenz etabliert. Sie kontrollieren außerdem inzwischen Zentren von Distrikten sowie wichtige Verkehrsverbindungen, Teile der Wirtschaft und der Energieversorgung.[5]

Opferzahlen

Bisher kamen insgesamt über 1.100 Koalitionssoldaten ums Leben, darunter 32 Soldaten der Bundeswehr.[6][7][8] Außerdem starben eine unbekannte Zahl afghanischer Soldaten und Aufständischer.

Offizielle Angaben zu zivilen Opfern liegen nicht vor, Schätzungen sind sehr unterschiedlich:

  • Laut Marc W. Herold's [9] kamen über 3.600 Zivilisten bei US-Bombardierungen ums Leben.
  • Jonathan Steele nannte im „The Guardian“ ein Zahl zwischen 20.000 bis 49.600 Menschen, welche als Konsequenz durch die Invasion starben.
  • Eine Studie der Los Angeles Times nannte eine Zahl von ca. 1.000 zivilen Opfern
  • Laut der ARD-Tagesschau [10] haben Ende Juli 2008 einhundert afghanische und internationale Hilfsorganisationen des Dachverbandes ACBAR in Kabul erklärt, dass bis dahin allein in diesem Jahr bereits 2500 Menschen ums Leben kamen, davon 1000 Zivilisten, und dass für zwei Drittel der Opfer Aufständische verantwortlich seien.

Einsätze

Verweise

Literatur

  • Kristin Platt: Krieg in Afghanistan. Fink, 2005, ISBN 3-7705-3743-2
  • Wolf Wetzel: Krieg ist Frieden. 2002, ISBN 3-89771-419-1
  • Winfried Wolf: Afghanistan, der Krieg und die neue Weltordnung. Konkret, 2002, ISBN 3-89458-209-X (Rezension)
  • Hans Krech: Der Afghanistan-Konflikt 2001. Ein Handbuch. Verlag Dr. Köster, Berlin 2002. (Bewaffnete Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes, Bd. 9).
  • Hans Krech: Der Afghanistan-Konflikt (2002-2004). Fallstudie eines asymmetrischen Konflikts. Verlag Dr. Köster, Berlin 2004. (Bewaffnete Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes, Bd. 15).
  • Conrad Schetter: Intervention in einem Bürgerkriegsland - das Beispiel Afghanistan. In: Stephan Conermann (Hg.): Asien heute: Konflikte ohne Ende. Hamburg-Schenefeld 2007, S. 175-199.(Bonner Asienstudien, Bd. 2).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Ulrich Fastenrath: Ein Verteidigungskrieg lässt sich nicht vorab begrenzen. Die Verfassung, das Völkerrecht und der Einsatz der Bundeswehr im Kampf gegen den Terrorismus. In: FAZ. 12. November 2001, S. 8
  2. Antrag der Bundesregierung vom 7. November 2001 im Wortlaut
  3. Angaben aus der Biografie beim Deutschen Bundestag
  4. Siehe bei texasmilitaryforcesmuseum.org, Zugriff am 05. August 2008
  5. Senlis Afghanistan (The International Council on Security and Development, ICOS), auf Offizielle Webseite: Stumbling into Chaos: Afghanistan on the Brink, November 2007 (online), abgerufen am 5. März 2009
  6. Siehe http://icasualties.org/oef/
  7. Höchste Zahl an zivilen Opfern in Afghanistan seit sieben Jahren auf Berliner Umschau
  8. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung
  9. Dossier on Civilian Victims of United States' Aerial Bombing
  10. 2500 Tote durch Anschläge und Luftangriffe in Afghanistan

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