Studentische Hilfskraft

Studentische Hilfskraft

Als studentische Hilfskraft (SHK; umgangssprachlich auch Hilfswissenschaftler oder kurz HiWi; früher auch Famulant) werden an deutschen Hochschulen Studenten bezeichnet, die unterstützende Tätigkeiten in Lehre, Forschung und Service verrichten.

Inhaltsverzeichnis

Tätigkeit

Studentische Hilfskräfte arbeiten meist für einen Professor oder Dozenten. Die Tätigkeiten reichen von „Sekretariatsaufgaben“ wie dem Anfertigen von Kopien und Heraussuchen verschiedener Bücher aus der Bibliothek, über die eigenständige Leitung von Tutorien und Übungen, bis hin zur Unterstützung oder Mitarbeit bei Forschungsprojekten. Dabei sind erstere Tätigkeiten im eigentlichen Sinne keine Tätigkeit als studentische Hilfskraft im Sinne des HRG, sondern Aushilfstätigkeiten nach dem TV-L und so nicht von der Ausschlußklausel nach §1 Abs.3 lit c betroffen. Von den meisten Hochschulen wird diese Tatsache aber nicht umgesetzt und ein entsprechender Vertrag und somit auch die tarifgerechte Entlohnung und Behandlung verwehrt.

Kontakte zur Besetzung studentischer Hilfskraftstellen ergeben sich oft in Seminaren oder Vorlesungen, einige werden auch ausgeschrieben, meist suchen sich Hochschullehrer aber gern Studenten aus, die ihnen bereits positiv aufgefallen sind. In Berlin werden die Stellen in einem regulären Verfahren bekannt gemacht und unter Mitwirkung der Personalräte der studentischen Beschäftigten besetzt.

Studentische Hilfskräfte erbringen nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts wissenschaftliche Dienstleistungen. Diese unterstützen Wissenschaft und Lehre durch eigene Leistungen, die "ihrer Art nach eine wissenschaftliche Dienstleistung" sind.

Arbeitsbedingungen

Die Verträge für studentische Hilfskräfte werden meist über 10 bis 80 Stunden pro Monat (z.B. in Niedersachsen üblicherweise 20 oder 30 Stunden/Monat) abgeschlossen. Die Vergütung wird meist vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt. Allerdings gibt es Höchstlöhne, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (alle Bundesländer außer Berlin und Hessen) 1993 festgelegt und seitdem nicht verändert wurden. Die Vergütung entsprach dem damaligen Stundenlohn der Vergütungsgruppe VIII/IX (umgerechnet 8,06 €) des Bundesangestelltentarifvertrags. Einige Bundesländer haben den Tarif inzwischen gesenkt: Baden-Württemberg 8,05 € (bis WS 06/07 7,53 €), Niedersachsen 7,72 €, Mecklenburg-Vorpommern 7,14 €, Sachsen 7,35€ (bis Dez. 2008: 6,62 €, bis 1. Mai 2008: 6,43 €, an Fachhochschulen 4,47 €), Bayern 6,50 €. In Berlin sind die Arbeitsbedingungen seit 1979 in einem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II) geregelt (10,98 € Stundenlohn), der von den Gewerkschaften ver.di (vormals ÖTV) und GEW geschlossen wurde. Im Februar 2002 hat sich in Steinbach bei Frankfurt am Main die Tarifvertragsinitiative studentischer Beschäftigter gegründet, die eine tarifliche und personalrechtliche Absicherung aller studentischen Beschäftigten an wissenschaftlichen Einrichtungen fordert.

Der Arbeitsvertrag kommt zwischen der studentischen Hilfskraft und dem jeweiligen Bundesland, vertreten durch dessen Kultusminister, vertreten durch die jeweilige (rechtsfähige) Hochschule, endvertreten durch deren Kanzler oder Rektoren/Präsidenten zustande. Die studentische Hilfskraft ist somit im Öffentlichen Dienst beschäftigt.

Siehe auch

Literatur

  • Gerold Büchner, Uli Hansmann, Thomas Lecher, Niko Stumpfögger: Bis hierher und nicht weiter. Der Berliner Tutorenstreik 1986. VSA, Hamburg 1986, ISBN 978-3879753901.

Weblinks


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