Straßenbildfreiheit

Straßenbildfreiheit

Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.

In allen Staaten, die Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sind, gelten entsprechende Regelungen verschiedener Strenge.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.

Rechtslage in Europa

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werkes vergütungsfrei zu gestatten.

Deutschland

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle.[1] § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) – im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

2008 wandte sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.

Das Kriterium „bleibend“

Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt. Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.

Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.

Bei Plakaten für klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die natürliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war).

Umstritten ist, ob Darstellungen an Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen. Dies nimmt Vogel an.[2]

Der Kommentar von Schricker verneint die Panoramafreiheit bei in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellten Werken, bei Plakaten an Litfaßsäulen und Spruchbändern an Häusern.[3]

Während man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelmäßig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung sehr wohl in Anspruch nehmen können bei länger angebrachten Reklametafeln (z. B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.

Sofern eine nicht unter die Panoramafreiheit fallende Reklametafel als (wegdenkbares) Beiwerk auf einem Bild erscheint, ist dies nach § 57 UrhG zulässig.

Wird das Straßenbild von überdimensionierten Reklametafeln geprägt (etwa am Broadway), so erfordert der Sinn der ja auch als Straßenbildfreiheit bezeichneten Panoramafreiheit, dass eine Abbildung zulässig ist, da es sonst nicht möglich wäre, den bildlichen Eindruck des Straßenbildes wiederzugeben.

Innenaufnahmen

Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur etwa von Ernst Barlach in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis der Inhaber der Rechte an den Barlach-Werken ersetzen.

Eine barocke Kirchenausstattung ist aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.

Entstellung und Bearbeitung des Werks

Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.

Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln

§ 59 UrhG bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht beschränkt, glaubt man dem 1999 publizierten großen Urheberrechtskommentar von Schricker. Es sei denkbar, daß sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes iSd § 59 genutzt werden können. Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen.[4] Von Gierke erwähnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten.[5] Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die im Straßenbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.

Tafel mit urheberrechtlich geschützten Fotos, dauerhaft im Alkener Straßenbild angebracht

Anders verhält es sich etwa, wenn an einem Baugerüst eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung über den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vorübergehend im Straßenbild präsent.

Quellenangabe und Änderungsverbot

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen, der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden.[6]

Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.

Österreich

Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien

Die in Österreich durch § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter als in Deutschland. In Österreich ist es erlaubt:

„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“

– § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals präzisiert: Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4 Ob106/89). Dies folgt aus der Tatsache, dass Innenarchitekturteile ebenfalls Werke der Baukunst sind. Demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung, soferne sie in Verbindung mit einem bestimmten Raum und nicht allein vervielfältigt werden (OGH 4 Ob80/94). Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4 Ob 51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (OGH 4 Ob 23/88).

Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke auf öffentlichem Grund frei abgebildet werden (Art. 27 Abs. 1 URG Werke auf allgemein zugänglichem Grund[7]). Abs 2 besagt, dass die Abbildung nicht dreidimensional (als Modell) und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein darf.

Belgien

Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In Belgien darf daher ein moderner, künstlerisch gestalteter Brunnen auf einem öffentlichen Platz nur dann als Foto veröffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) geschützt.

Dänemark

In Dänemark gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 für Gebäude, nicht aber für Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Diese dürfen nicht frei wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt. (Consolidated Act No. 164, 2003[8])

Estland

Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes [9], die zwar die Veröffentlichung aller Werkgattungen (einschließlich Fotografien) an öffentlichen Plätzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

Finnland

Ebenso wie in Dänemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a[10]).

Frankreich

Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen.

Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.

Die Nationalversammlung hat am 21. Dezember 2005 davon abgesehen[11], von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eingeräumten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen.

Großbritannien

In Großbritannien dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden. Siehe den Copyright, Designs and Patents Act 1988, § 62 [12]

Italien

Italien kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.

Lettland

In Lettland ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden Künste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen (Abschnitt 25[13]).

Litauen

Das litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Art. 28[14]).

Luxemburg

Luxemburg hat eine ähnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 [15]).

Niederlande

Nach Art. 18 galt in den Niederlanden lange im wesentlichen die belgische Regelung (keine Panoramafreiheit), doch seit 2004 können Bauwerke vergütungsfrei gezeigt werden. Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Architekten zu sehen sind.[16]

Polen

In Polen ist die Panoramafreiheit gemäß § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken, welche sich bleibend im öffentlichen Raum, wie Straßen, Plätze oder Parks, befinden.[17]

Schweden

Schweden erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem öffentlichen Platz befinden (§ 24 [18]).

Spanien

Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus dem Königlichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. März 1998. Werke, die bleibend im öffentlichen Raum angebracht sind, dürfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Die rechtlichen Interessen des Urhebers dürfen dabei laut Artikel 40bis. nicht verletzt werden.

Ungarn

Ungarn kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel über audiovisuelle Werke:

Fälle der freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf öffentlichen Plätzen ständig aufgestellten Schöpfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung angefertigt und genutzt werden.

Im Abschnitt über Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von öffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung [19].

Rechtslage in anderen Ländern

USA

In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotos zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler.[20]

Russland

Auch die Russische Föderation kennt seit 1993 Panoramafreiheit, siehe en:Russian copyright law, wonach Werke der visuellen Künste, Fotografie und Architektur, die permanent an öffentlich zugänglichen Stellen aufgestellt sind, inklusive Museen und Ausstellungshallen, reproduziert werden dürfen – allerdings nur, wenn das jeweilige Werk nicht der wesentliche Gegenstand der Reproduktion ist und wenn diese nur nicht-kommerziell genutzt wird.

Siehe auch

Literatur

  • Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 340654195X
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u. a. 2002, S. 103–115, ISBN 3-452-25191-8
  • Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7

Weblinks

Deutschland:

Andere Länder

Einzelnachweise

  1. Lit: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9
  2. Lit: Vogel. In: Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage 2006, § 59 Rz.
  3. Lit: Vogel. In: Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage 2006, Rz. 16
  4. Lit.: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 8
  5. Lit: Von Gierke, S. 109
  6. Lit: Vogel, S. 917 Rdnr. 19
  7. Text, www.admin.ch
  8. Gesetzestext, englisch, The Ministry of Culture, www.kum.dk
  9. englische Übersetzung, PDF, www.esis.ee
  10. Nachweis, PDF, portal.unesco.org
  11. Abänderungsantrag, Debatte, www.assemblee-nationale.fr
  12. [1], www.opsi.gov.uk
  13. englische Übersetzung PDF, portal.unesco.org
  14. englische Übersetzung, PDF, portal.unesco.org
  15. Nachweis, PDF, portal.unesco.org
  16. Nachweis, www.ivir.nl
  17. Originaltext auf Wikisource, Text auf Englisch, www.unesco.org
  18. Nachweis, commons.wikimedia.org, § 24, schwedisches Urheberrecht
  19. Englische Übersetzung, PDF, portal.unesco.org
  20. http://www.photosecrets.com/tips.law.html

Wikimedia Foundation.

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