Strategic Arms Limitation Talks

Strategic Arms Limitation Talks
Breschnew und US-Präsident Carter bei der Unterzeichnung des SALT-II-Vertrags 1979

Die SALT-Verträge (Verträge zur nuklearen Rüstungsbegrenzung) erhielten ihren Namen durch die Gespräche zur Begrenzung strategischer Rüstung (Strategic Arms Limitation Talks) von 1969 bis 1979.

Diese Verträge wurden zwischen den USA und der UdSSR geschlossen. Wichtigstes Ergebnis der Verhandlungen ist der im Mai 1972 unterzeichnete ABM-Vertrag.

Inhaltsverzeichnis

SALT I

Die Verhandlungen zu den SALT I-Verträgen begannen am 17. November 1969 in Helsinki. Die weiteren Sitzungen fanden abwechselnd in Wien und Helsinki statt.

Die Fronten galten nach den ersten Gesprächen als verhärtet, erst nach über 130 Sitzungen gelang im Mai 1971 der Durchbruch bei den Verhandlungen über die Begrenzung von Raketenabwehrsystemen (Anti-Ballistic Missiles, ABM). Danach einigten sich beide Staaten auf je zwei ABM-Stützpunkte mit maximal 100 Abwehrraketen zum Schutz der Hauptstadt (Moskau, Washington) und je einen Stützpunkt für Interkontinentalraketen (ICBM). In einem Zusatzprotokoll von 1974 wurde nur noch eine ABM-Stellung vereinbart.

Die Zahl der Interkontinentalraketen wurde nach dem Stand vom 1. Juli 1972 für fünf Jahre eingefroren und betrug auf Seiten der USA 1.054 und auf Seiten der Sowjetunion 1.618 Raketen. Auch war es erlaubt, 1.000 US-amerikanische ICBM mit zum Teil 10 Gefechtsköpfen und 1.408 sowjetische ICBM mit zum Teil 3 Gefechtsköpfen zu stationieren.

Ebenso wurde die Anzahl von Submarine Launched Ballistic Missiles (SLBM) auf 44 US-Atom-U-Boote mit maximal 710 SLBM und 62 sowjetische Atom-U-Boote mit 950 SLBM eingefroren. Tatsächlich lag der Bestand bei Vertragsunterzeichnung von SALT I bei 41 US-amerikanischen und 656 SLBM und 25 sowjetischen Atom-U-Booten und 740 SLBM. Damit durften nur noch neue Raketen-U-Boote in Dienst gestellt werden, wenn parallel ältere Interkontinentalraketen (ICBM) oder SLBM außer Dienst gestellt wurden. Auf Seiten der United States Navy bedeutete dies Anfang der 1980er, dass die Boote der Klassen George Washington und Ethan Allen den moderneren Booten der Ohio-Klasse weichen mussten. Bei der Entwicklung von lenkbaren Gefechtsköpfen, den sogenannten Multiple Independently targetable Reentry Vehicle (MIRV), behielten sich beide Seiten eine Entscheidungsfreiheit vor.

Ein Jahr später, am 26. Mai 1972 und 8 Tage nach Inkrafttreten des Meeresbodenvertrages, der das Verbot der Platzierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden vorsah, unterzeichneten US-Präsident Richard Nixon und der sowjetische Generalsekretär Leonid Breschnew in Moskau als Ergebnis der Verhandlungen den ABM-Vertrag und ein Interimsabkommen hinsichtlich der weiteren nuklearen Abrüstung.

SALT II

Die SALT II-Verträge wurden am 18. Juni 1979 in Wien, nach den 1972 in Genf begonnenen Verhandlungen, unterzeichnet. Die Unterzeichner waren Leonid Breschnew und Jimmy Carter. SALT II war eine Reaktion auf SALT I, da bei SALT I nur die Langstreckenraketen limitiert wurden und nicht die Mittelstreckenraketen. Die Geltungsdauer des Vertrages galt zunächst bis 31. Dezember 1985. Eine an sich notwendige und von Präsident Carter gewünschte Ratifizierung des Vertrages durch den Senat der USA fand nie statt. Die ablehnende Haltung der Kammer war ein Resultat des sowjetischen Einmarsches in Afghanistan im Dezember 1979. Die US-amerikanische Regierung erklärte sich jedoch am 4. Januar 1980 bereit, den Vertrag weiter zu beachten, in der Erwartung, dass die Sowjetunion sich ebenfalls nach dem SALT II-Vertrag richtet. Am 31. Mai 1982 erklärte US-Präsident Ronald Reagan die Bereitschaft der USA, die SALT II-Bestimmungen nicht zu unterlaufen, solange die Sowjetunion sich ebenso verhalte. Der Vertrag wurde auch von der Sowjetunion weitgehend eingehalten.

Vertragsinhalt

Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu beiderseitig gleichen zahlenmäßigen Begrenzungen ihrer nuklear-strategischen Waffensysteme. Hierzu gehören die landgestützten Interkontinentalraketen (ICBM) mit Reichweiten über 5.500 Kilometer, die U-Bootgestützten ballistischen Raketen (SLBM), die schweren Bomberflugzeuge vom Typ B-52 und B-1 der USA und Tu-95 und M-4 der Sowjetunion und ihre Nachfolgemuster, sowie jede Art von Bombern, die mit Marschflugkörpern (ALCM, Air-Launched Cruise Missiles) oder mit ballistischen Luft-Boden-Raketen (ASBM, Air-to-Surface Ballistic Missiles) von mehr als 600 Kilometern Reichweite bewaffnet sind, sowie nicht auf Marschflugkörpern bestückte ballistische Luft-Boden-Raketen (ASBM, Air-to-Surface Ballistic Missiles) von mehr als 600 Kilometern Reichweite.

Die vereinbarten Begrenzungen:

  • Ab 6 Monate nach Vertragsbeginn: maximal 2.400 nuklear-strategischen Trägersysteme
  • Ab 1. Januar 1982: maximal 2.250 nuklear-strategischen Trägersysteme, davon maximal 1.320 Trägersysteme (ICBM und SLBM) mit Mehrfachsprengköpfen, und nicht mehr als 820 ICBM mit Mehrfachsprengköpfen (MIRV).

Die Vertragsparteien konnten über die Zusammensetzung ihres Abschreckungspotentials im Rahmen dieser Begrenzungen frei entscheiden.

Der Vertrag sah zudem das Verbot des Baus von weiteren Abschussvorrichtungen für Interkontinentalraketen (ICBM) und die Umwandlung von landgestützten ballistischen Raketen (keine ICBMs) in Abschussvorrichtungen für ICBMs vor.

Gefechtsköpfe vom Typ W78 als Mehrfachsprengköpfe (MIRV) Mk12A für eine LGM-30G Minuteman III, Aufnahme 1985

Des Weiteren wurde eine Begrenzung bei der Anzahl der Gefechtsköpfe vereinbart. Die Anzahl der Mehrfachsprengköpfe (MIRV) pro Rakete wurde eingefroren, so dass Interkontinentalraketen (ICBMs) maximal mit je 10 Gefechtsköpfen, Ubootgestützte Raketen (SLBMs) mit höchstens 14 und ballistische Luft-Boden-Raketen (ASBMs) mit höchstens 10 Gefechtsköpfen bestückt werden konnten.

Die Bomber B-52 und B-1 der USA durften im Mittel nicht mehr als 28 Marschflugkörper und die Tu-95 und M-4 der Sowjetunion nicht mehr als 20 Marschflugkörper mitführen.

Zudem sah der SALT II-Vertrag den Verzicht auf die Entwicklung folgender Systeme vor:

  • ballistische Raketen auf Schiffen (außer U-Booten) mit mehr als 600 Kilometern Reichweite
  • stationäre oder mobile Abschussvorrichtungen für ballistische Raketen oder Marschflugkörpern auf oder im Meeresboden von Ozeanen oder inländischen Gewässern
  • Systeme zur Stationierung von Massenvernichtungswaffen in der Erdumlaufbahn, siehe Fractional Orbital Bombardment System (FOBS)
  • mobile Abschussvorrichtungen für schwere Interkontinentalraketen (ICBM), beispielsweise R-36 (SS-9 Scarp) und RS-20 (SS-18 Satan) der Sowjetunion und für schwere Ubootgestützte ballistische Raketen (SLBM)
  • schwere ballistische Luft-Boden-Raketen
  • luftgestützte Marschflugkörper mit Mehrfachsprengköpfen (MIRV) mit einer Reichweite über 600 Kilometer.

Siehe auch

Weblinks


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