Strandrecht

Strandrecht

Das Strandrecht (Jus litoris, auch Jus naufragii) regelt die Rechtsverhältnisse am Strandgut und bei Schiffbruch. Zum Strandgut zählen sowohl einzelne Güter, die an den Strand getrieben werden, als auch gestrandete Schiffe, beziehungsweise deren Überreste (Wracks), und das persönliche Eigentum der Besatzung. Es sind in Europa bereits aus heidnischer Zeit entsprechende Gebräuche und Rechtsnormen überliefert. Erst im Mittelalter wurden sie durch kirchliche und staatliche Normen schrittweise, mit Unterbrechungen und zunächst regional unterschiedlich den christlichen Forderungen angepasst.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Nach dem aus heidnischer und römischer Zeit überkommenen Strandrecht war es den Küstenbewohnern erlaubt, den anliegenden Strand in jeder Hinsicht zu nutzen. Dies schloss auch die Aneignung des Strandguts ein. Das Strandgut fiel dem Finder nach dem Strandrecht aber nur dann zu, wenn es keine Überlebenden gab, was mitunter auch nachträglich forciert wurde. In solchen Fällen ist aus Strandrecht Strandraub geworden. Die Küstenbewohner, oft handelte es sich um arme Fischer und Kleinbauern, sahen das Strandgut als zusätzliche Einnahme- und Versorgungsquelle an. Es kam vor, dass Schiffe absichtlich fehlgeleitet wurden, um diese Quelle weiterhin zu gewährleisten; dies geschah z.B. durch das Versetzen von Leuchtfeuern. Das kam bis ins 19. Jahrhundert an fast allen europäischen Küsten vor, so auch vor den Scilly-Inseln, vor Rügen und Amrum.

Spätestens seit Beginn des 12. Jahrhunderts sind die zahlreichen Versuche der kirchlichen und staatlichen Obrigkeit dokumentiert, das überkommene Strandrecht aufzuheben oder doch christlichen Forderungen anzupassen. So hatte 1111 Kaiser Heinrich V. das Strandrecht gegen die Venetianer aufgehoben und sein Gegner Papst Paschalis II. schloss den, welcher die Güter von Schiffbrüchigen raubt, als Räuber und Brudermörder von der Kirche aus [1]

Durch Verordnungen, Erlasse und Gesetze wurde das überkommene Strandrecht in Europa immer weiter eingeschränkt. Dabei wurde es zunächst auf Waren gemildert, manchmal auch den Landesherren und besonders ausgewählten Städten überlassen.

Für das Deutsche Reich wurde 1874 die Hilfeleistung bei Strandung, das Sicherstellen des Strandguts, das Erfassen von Daten und die Meldung an die Behörden durch die Strandungsordnung den Strandämtern überantwortet, denen Strandvögte unterstellt waren. Demnach war das Strandgut frei vom Eingangszoll. Es war an den Empfangsberechtigten gegen Bezahlung der Bergungskosten herauszugeben. Die Höhe der Bergungskosten richtete sich nach den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches. Die Ermittlung des Empfangsberechtigten war nach der deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 Sache der Strandämter. War der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln, so wurden Gegenstände, welche in Seenot vom Strand aus geborgen worden waren, desgleichen Seeauswurf und strandtriftiges Gut, dem Landesfiskus, versunkenes und seetriftiges Gut aber dem Berger überwiesen.

Aktuelle Rechtslage

1990 wurde für den Geltungsbereich deutschen Rechts die Strandungsordnung (zuletzt geändert 1986) durch Artikel 35 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I, Seite 1243) aufgehoben. Damit gilt seitdem hier auch für Strandgut ohne Einschränkung das Fundrecht. Strandgut ist nun erst dann herrenlos, kann also vom Finder rechtmäßig angeeignet werden, wenn der bisherige Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgegeben hat (§ 959 BGB).

Medien

  • Alfred Hitchcock drehte mit "Riff-Piraten" (Jamaica Inn) (1939), nach einer Romanvorlage von Daphne du Maurier, einen für ihn ungewohnten "Kostüm-Film" über eine Bande, die Schiffe mit falschen Feuerzeichen auf die Felsen lockt, um sie anschließend nach dem vermeintlichen Strandrecht auszurauben.
  • 1906 verfasste Ethel Smyth eine Oper unter dem Titel „The Wreckers“ (dt. „Strandrecht“).
  • Enid Blyton: Fünf Freunde 14. Fünf Freunde verfolgen die Strandräuber, Bertelsmann - ISBN 3570212289
  • Daphne du Maurier: Jamaica Inn, Hodder Adults Audiobooks - ISBN 1840327839 (englische Fassung)

Literatur

  • Hansen, Nils: Strandrecht und Strandraub - Bemerkungen zu einem Gewohnheitsrecht an den schleswig-holsteinischen Küsten. In: Kieler Blätter zur Vkde 33/2001, S. 51-78
  1. Carl Russwurm: Ueber das Strandrecht in den Ostseeprovinzen.[1] Vortrag in der Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde den russischen Ostsee-Provinzen, 1860

Einzelnachweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Strandrecht — (Grundruherecht, Jus litoris, franz. Droit de varech), das Recht die schiffbrüchigen od. aus Noth über Bord geworfenen Güter sich anzueignen. Eine solche Aneignung erscheint überall, wo es etwa ausgeübt werden sollte, als eine Anmaßung, welche… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Strandrecht — Strandrecht, die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffes und Gegenstände, die von einem solchen an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen, ein Recht, das schon früh durch mancherlei Verordnungen, auch durch die Carolina (Art …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Strandrecht — Strandrecht, das Recht der Küstenbewohner auf die Auswürfe des Meeres (Muscheln, Bernstein u. dgl.) od. innerhalb bestimmter Grenzen Fischerei zu treiben. Ehedem das halbe Räuberrecht (jus naufragii), auf gestrandete Personen u. Sachen …   Herders Conversations-Lexikon

  • Strandrecht — Gesamtheit aller Vorschriften uber Strandgut und gestrandete Schiffe. Der Anspruch auf Bergelohn hat in der Neuzeit das altere Strandrecht ersetzt, das den Kustenbewohnern ein Recht am verungluckten Schiff gab. Das entsprechende Gesetz vom… …   Maritimes Wörterbuch

  • Strandrecht, das — Das Strandrêcht, des s, plur. die e. 1. Rechtsregeln, in Ansehung des Strandes und der an denselben angetriebenen Güter, da denn auch der ganze Inbegriff dieser Rechte collective das Strandrecht genannt werden könnte. 2. Das Recht, welches der… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Strandrecht — Strạnd|recht 〈n. 11; unz.; früher〉 alle Rechtsvorschriften über Hilfeleistung bei Strandungen u. Bergung von Strandgut; Sy Strandgerechtigkeit * * * Strạnd|recht, das (Rechtsspr.): gesetzliche Regelung über die Bergung gestrandeter Schiffe u.… …   Universal-Lexikon

  • Strandrecht — Strạnd|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Ethel Mary Smyth — Dame Ethel Mary Smyth (* 23. April 1858 in Sidcup; † 8. Mai 1944 in Woking) war eine englische Komponistin, Dirigentin, Schriftstellerin und eine der Mitkämpferinnen der britischen Suffragettenbewegung. Ethel Smyths Leben war wesentlich davon… …   Deutsch Wikipedia

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