Strafgesetzbuch (Österreich)

Strafgesetzbuch (Österreich)
Basisdaten
Titel: Strafgesetzbuch
Langtitel: Bundesgesetz vom
23. Jänner 1974 über
die mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlungen
Abkürzung: StGB
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Datum des Gesetzes: 23. Jänner 1974
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1975
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretedatum: 1. Jänner 2011
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das österreichische Strafgesetzbuch (Abkürzung StGB, bei nötiger Abgrenzung auch öStGB oder StGB-AT) regelt die grundlegenden Materien des österreichischen Strafrechts.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Eine frühes Strafgesetz war die Constitutio Criminalis Carolina, die allerdings nur subsidär, neben den Strafgesetzen der Reichsstände, galt. Eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechtes in den österreichischen Ländern erfolgte erstmals mit der Constitutio Criminalis Theresiana aus dem Jahre 1768, die jedoch schon zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens als veraltet angesehen wurde und daher 1787 durch das neue Josefinische Strafgesetzbuch ersetzt wurde, welches sich unter anderem durch die fast gänzliche Abschaffung der Todesstrafe auszeichnete. Schon 1795 jedoch wurde die Todesstrafe – als Folge der politischen Entwicklungen jener Zeit – wieder neu eingeführt und fand auch Eingang in das Strafgesetz 1803, welches im Übrigen ein für damalige Verhältnisse höchst modernes Gesetzbuch war. Danach jedoch erfolgte ein legislatorischer Stillstand: Schon das Strafgesetz 1852 war keine neue Kodifikation, sondern lediglich eine erneute Kundmachung des Gesetzes von 1803 unter Einarbeitung aller seither dazu ergangener Ergänzungen und Novellierungen und unter Weglassung des verfahrensrechtlichen Teils. Zahlreiche Bemühungen um eine Neukodifikation scheiterten. 1945 erfolgte eine neuerliche Kundmachung des Strafgesetzes 1852.

Erst nach 120 Jahren gelang dem Justizminister Christian Broda die „Große Strafrechtsreform“. Das eingehend durchberatene Gesetzbuch fand großteils allgemeine Zustimmung, lediglich aufgrund der im StGB enthaltenen Fristenregelung wurde es vom Nationalrat allein mit den Stimmen der SPÖ (welche zu jener Zeit die absolute Mehrheit besaß) am 29. November 1973, und nachdem der Bundesrat Einspruch erhoben hatte, nochmals am 23. Jänner 1974 (Beharrungsbeschluss) beschlossen. Es trat am 1. Jänner 1975 in Kraft. Seitdem erfolgten zahlreiche Novellierungen.

Aufbau

Das StGB ist in zwei Hauptteile gegliedert. Man unterscheidet den Allgemeinen Teil (§§ 1-74) und den Besonderen Teil (§§ 75-324). Der Allgemeine Teil ist seinerseits in zwei Bereiche unterteilt.

Allgemeiner Teil I

Der Allgemeine Teil I (AT I) behandelt die Lehre von der Straftat. Er beinhaltet die Rechtsfolgevoraussetzungen wie

Allgemeiner Teil II

Der Allgemeine Teil II (AT II) behandelt die Lehre von den Folgen der Straftat:

Besonderer Teil

Im Besonderen Teil sind die einzelnen Delikte normiert. Geordnet sind die Delikte nach dem Rechtsgut, das durch den jeweiligen Tatbestand geschützt wird.

  1. Strafbare Handlungen (bzw. Verletzungen) gegen … Leib und Leben
  2. Schwangerschaftsabbruch
  3. die Freiheit
  4. die Ehre
  5. Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
  6. fremdes Vermögen
  7. Gemeingefährliche strafbare Handlungen und die Umwelt
  8. den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
  9. Ehe und Familie
  10. die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
  11. Tierquälerei
  12. die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
  13. die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
  14. Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
  15. Angriffe auf oberste Staatsorgane
  16. Landesverrat
  17. das Bundesheer
  18. Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen
  19. die Staatsgewalt
  20. den öffentlichen Frieden
  21. die Rechtspflege
  22. Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen
  23. Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
  24. Störung der Beziehungen zum Ausland
  25. Völkermord

Nebenstrafrecht

Wie in vielen anderen Staaten sind zahlreiche Tatbestände nicht im StGB direkt, sondern in diversen Nebengesetzen erfasst. Diese Bestimmungen bezeichnet man in Österreich zusammenfassend als Nebenstrafrecht. Wichtige strafrechtliche Nebengesetze sind:

Darüber hinaus finden sich auch in einigen anderen Gesetzen strafrechtliche Bestimmungen, etwa im Urheberrechtsgesetz (UrhRG).

Eine Besonderheit des österreichischen Strafrechts ist der relativ weite Spielraum bei der Strafbemessung. So reicht der Strafrahmen bei Mord (§ 75 StGB) von einem Jahr (§ 41 StGB) bis hin zu lebenslanger Haft oder Maßnahmenvollzug.

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Fuchs: Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I. 7. Auflage. Springer, Wien/New York 2008. ISBN 978-3-211-74422-2
  • Christian Bertel/Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil I (§ 75 bis 168b StGB). 10. Auflage. Springer, Wien/New York 2008. ISBN 978-3-211-74135-1
  • Christian Bertel/Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil II (§§ 169 bis 321 StGB). 8. Auflage. Springer, Wien/New York 2008. ISBN 978-3-211-09466-2
  • Diethelm Kienapfel/Frank Höpfel: Grundriss des österreichischen Strafrechts. 13. Auflage. Manz, Wien 2009. ISBN 978-3-214-12190-7
  • Diethelm Kienapfel/Hans Valentin Schroll: Studienbuch Strafrecht. Besonderer Teil. Band I: Delikte gegen Personenwerte. 5. Auflage. Manz, Wien 2003. ISBN 3-214-10565-5
  • Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller: Studienbuch Strafrecht. Besonderer Teil. Band II. Delikte gegen Vermögenswerte. 1. Auflage. Manz, Wien 2003. ISBN 3-214-10570-1
  • Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller: Studienbuch Strafrecht. Besonderer Teil. Band III. Delikte gegen sonstige Individual- und Gemeinschaftswerte. 1. Auflage. Manz, Wien 2005. ISBN 3-214-14962-8

Weblinks

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