Steuerkarte

Steuerkarte

Die Lohnsteuerkarte ist ein Dokument, welches Daten enthält, die dem Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer dienen. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorliegen. Ausnahme: Geringfügige Beschäftigung.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die Lohnsteuerkarte wird durch die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers unentgeltlich ausgestellt. Für die Ausgabe von Ersatzlohnsteuerkarten können Gemeinden eine Gebühr von bis zu 5 EUR erheben.

Die Lohnsteuerkarte enthält insbesondere folgende Daten des Arbeitnehmers:

Der Arbeitgeber trägt nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses das steuerpflichtige Bruttogehalt und die einbehaltene Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ein.

Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit fällt grundsätzlich in den grundrechtlichen Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV, ist in diesem Fall jedoch nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV gerechtfertigt.

Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Arbeitspapieren; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus und wird der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten (§ 41b Absatz 1 Satz 6 EStG), wenn sie keine Eintragungen enthält. Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden, ist die Lohnsteuerkarte der Einkommensteuererklärung nur dann beizufügen, wenn sie sich zum Jahresende im Besitz des Arbeitnehmers befindet.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).

Geschichte

Die Lohnsteuerkarte wurde am 25. August 1925 in Deutschland mit dem Einkommensteuergesetz eingeführt. Mit ihr wurde das bis dato geltende System abgelöst, nach dem Lohnsteuer abführende Unternehmen bei der Post Steuermarken erwarben und diese ihren Arbeitnehmern zum Einkleben in Steuerbücher weiterverkauften.

Seit der Einführung der Lohnsteuerkarte führen die Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt an den Staat ab. Auf den von den Kommunen ausgestellten Pappkarten im Format DIN A4 wurden die zur Steuerberechnung nötigen Daten vermerkt. Die Karten, für die ein Gewicht von 150 Gramm pro m2 vorgeschrieben war, konnten mit Hilfe von Adressiermaschinen beschriftet werden. Vorgeschrieben war zudem, dass die Karten mit Tinte beschreibbar waren.

Ab 1931 wurde jährlich eine andere Farbe verwendet; 1931 „pflanzengrün“ und 1932 „hellorange“. 1943 wurde das Format geändert auf DIN A5, zudem wurde ein Wasserzeichen hinzugefügt. Ab 1953 wurden die Lohnsteuerkarten jährlich abwechselnd in der festgelegten Reihenfolge rot–gelb–grün–orange gefärbt.

Seit dem Jahr 2005 ist die Lohnsteuerkarte DataMatrix-kodiert. Die Lohnsteuerbescheinigung ist seither elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird die eTIN verwendet.

Die letzten Lohnsteuerkarten werden voraussichtlich im Jahr 2009 für das Jahr 2010 ausgegeben und damit die Lohnsteuerkarte in Papierform abgeschafft. Der Arbeitnehmer hat dann seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Steuer-Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (§ 39e Absatz 4 EStG).

Betriebsrenten

Wer als Rentner eine Betriebsrente erhält, braucht auch dafür eine Lohnsteuerkarte.

Wohnsitz

Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde ausgestellt, in der der Arbeitnehmer am 20. September des Vorjahres den Hauptwohnsitz hatte.

Weblinks

Muster einer Lohnsteuerkarte (2009)

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