Statusdeutscher

Statusdeutscher

Statusdeutscher (auch Status-Deutscher) ist derjenige Deutsche, der Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, jedoch kein deutscher Staatsangehöriger ist.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation

Nach Art. 116 Abs. 1 GG bedeutet das, dass er „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“. Statusdeutsche genießen alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen. Allerdings ist es in der juristischen Literatur umstritten, ob Statusdeutsche auch völkerrechtlich als ihnen gleichgestellt angesehen werden können und die Eigenschaft als Statusdeutsche überhaupt eine entsprechende Auswirkung hat; dabei wird die Auffassung vertreten, dass ein diplomatischer Schutz ausgeschlossen sei. Dem wird entgegen gehalten, dass der Deutschen-Status vom Willen des Betroffenen abhängt und die Statuseigenschaft seit dem 3. Oktober 1990 de jure (davor bereits de facto) „nur durch Aufnahme in der Bundesrepublik erworben werden kann (…)“, womit „ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die völkerrechtliche Vertretung“ durch die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere „für die Ausübung diplomatischen Schutzes“ vorläge. Gleichwohl sind die Statusdeutschen „in viele völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik durch ausdrückliche Regelungen mit aufgenommen“ worden.[1]

Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in dem Gebiet des Deutschen Reiches – das heißt Deutschlands – erlangt. Der Begriff „Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ wurde erst in dem Ersten Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 bundeseinheitlich definiert.

Der Begriff „Aufnahme gefunden hat“ ist nicht eindeutig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt „Aufnahme finden“ voraus[2], dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird. Das Aufnahmeverfahren war bis 1. Juli 1990 gesetzlich nicht geregelt und bis 1. Januar 1993 nur teilweise (für Aussiedler) geregelt. Seit dem 1. Januar 1993 ist nur die Aufnahme von Spätaussiedlern möglich. Wer in Folge des Zweiten Weltkrieges in das Gebiet des Deutschen Reiches geflohen oder vertrieben worden ist, das Gebiet aber bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 freiwillig oder unfreiwillig verlassen hat, hat die Rechtstellung eines Statusdeutschen nicht erworben.[3]

Nach dem § 6 des Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 in der bis 1. August 1999 geltenden Fassung hatte ein Statusdeutscher den Einbürgerungsanspruch, wenn er „die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes nicht gefährdet“. Bei der unanfechtbaren Ablehnung des Einbürgerungsantrags (§ 6 Abs. 2 StAngRegG) oder nach einer freiwilligen Verlegung des Aufenthaltes ins Aussiedlungsgebiet (§ 7 StAngRegG) ging die Eigenschaft eines Statusdeutschen verloren (nach dem 6. Juli 1977 allerdings nur dann, wenn der Statusdeutsche dadurch nicht staatenlos wurde). Im Übrigen richtet sich der Erwerb und der Verlust der Eigenschaft eines Statusdeutschen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Nach dem 1. August 1999, als fast allen Statusdeutschen durch die Regelung des § 40a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, soll die Anzahl der Statusdeutschen winzig sein. Das sind nur die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die zwar Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben, denen aber (noch) keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erwerben die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG). Damit wird ihre Rechtstellung eines Statusdeutschen beendet.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zitiert n. Christoph Vedder, in: Ingo von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 1996, Rn 65 zu Art. 116 GG; ferner zu alledem vgl. ders., a.a.O., Rn 95 f.
  2. BVerwG 1 C 37.90
  3. BVerwG 1 C 35.02

Literatur

Weblinks

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