Staatshaftungsgesetz (Deutschland)

Staatshaftungsgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Staatshaftungsgesetz
Abkürzung: StHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatshaftungsrecht,
Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 14-1 aF
Datum des Gesetzes: 26. Juni 1981
(BGBl. I S. 553)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1982
Außerkrafttreten: 19. Oktober 1982
(BVerfGE vom 19. Oktober 1982
– 2 BvF 1/81 – (BGBl. I S. 1493))
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Staatshaftungsgesetz regelte vom 1. Januar 1982 bis zum 18. Oktober 1982 die Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 19. Oktober 1982 wurde es vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.

Inhaltsverzeichnis

Ausgangssituation und Problem

Das bundesdeutsche Staatshaftungsrecht war – anders als es etwa das Staatshaftungsrecht der DDR war – nicht kodifiziert. 1981 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das in 20 Paragraphen das Staatshaftungsrecht regelte und in weiteren 18 Paragraphen Änderungen an anderen Rechtsvorschriften vornahm und Übergangsregelungen enthielt. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz nicht zu, da er der Meinung war, dass es dem Bund an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz fehle. Bundespräsident Karl Carstens äußerte ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken; dennoch unterzeichnete er das Gesetz am 26. Juli 1981.[1]

Am 19. Oktober 1982 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren abstrakter Normenkontrolle, dass das Gesetz mit Art. 70 GG unvereinbar und daher aus formalen Gründen nichtig sei: Der Bund sei mangels Gesetzgebungskompetenz nicht befugt gewesen, ein Staatshaftungsgesetz für Bund, Länder und Gemeinden zu erlassen.[2]

Aktuelle Situation

Eine Kodifikation des Staatshaftungsrechts fehlt bis heute. Zwar war 1994 im Rahmen der Verfassungsreform eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht geschaffen worden, doch wurde kein solches Gesetz verabschiedet. Im Jahr 2004 antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes bestehe.[3]

Mit der Amtsübernahme der Regierungsgeschäfte durch die Bundesregierung unter Führung von Angela Merkel und Guido Westerwelle hat es im Oktober 2009 eine neue Initiative zur Kodifikation gegeben. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass das Staatshaftungsrecht kodifiziert und gerecht ausgestaltet werden solle.[4]

Weblinks

Quellen

  1. Johannes Böhmel: Zur Reform des Staatshaftungsrechts. In: Der Öffentliche Dienst 12/1981, S. 265–267.
  2. * BVerfGE 61, 149, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1982, Az. 2 BvF 1/81.
  3. BT-Drs. 15/3952 vom 20. Oktober 2004.
  4. Koalitionsvertrag: Wachstum. Bildung. Zusammenhalt. Seite 112 (Zeile 5173 ff.)
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