Staatsbürgerschaft der DDR

Staatsbürgerschaft der DDR

Die Staatsbürgerschaft der DDR wurde am 20. Februar 1967 durch das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsbürgerschaftsgesetz)[1] eingeführt, das von der Volkskammer der DDR beschlossen wurde. Von der Bundesrepublik Deutschland wurde eine eigene DDR-Staatsbürgerschaft nur begrenzt anerkannt, insoweit das Wiedervereinigungsgebot und damit auch der „Fortbestand der [gesamt-]deutschen Staatsangehörigkeit“ gewahrt blieben.[2]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Dieses Gesetz setzte in der Deutschen Demokratischen Republik das bis dahin gültige gesamtdeutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 außer Kraft und hob die noch in der ersten DDR-Verfassung von 1949 festgeschriebene einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit auf.[3] Die neue Regelung der DDR-Staatsbürgerschaft sollte ein Ausdruck der eigenen Souveränität sein und die nationale Identität des sozialistischen Staates fördern. Offizielle Bezeichnung für die Bewohner der DDR nach diesem Staatsbürgerschaftsrecht war DDR-Bürger bzw. Bürger der DDR. Bereits seit 1964 enthielten DDR-Personalausweise den Vermerk „Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“.

Als erstes westliches Land erkannte am 26. März 1975 Österreich die Staatsbürgerschaft der DDR an.[4]

Rechtliche Wirksamkeit im Verhältnis zum RuStAG

Gemäß ihrer Rechtsauffassung maß die Bundesrepublik Deutschland einer eigenständigen DDR-Staatsbürgerschaft nur eine begrenzte Bedeutung und Gültigkeit zu.[5] DDR-Bürger galten ebenso wie Bundesbürger als „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes“ (Art. 116 GG). Daran hielt die Bundesrepublik auch fest, nachdem sie den Alleinvertretungsanspruch aufgegeben hatte. Die Anerkennung einer Staatsbürgerschaft der DDR durch die Bundesrepublik war eine der Geraer Forderungen Erich Honeckers.

Jeder DDR-Bürger hatte auch einen gesetzlichen Anspruch auf einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, wobei dieser Anspruch von der DDR nicht anerkannt wurde. Praktisch bedeutete dies, dass Bürger, denen ein Visum für die Bundesrepublik erteilt wurde, dort den Reisepass kurzfristig erhalten konnten und damit auch Reisen in andere Länder unternehmen konnten. Bei Rückkehr in die DDR wurde der bundesdeutsche Reisepass dann auf Wunsch amtlich verwahrt, da es den Bürgern nach DDR-Recht verboten war, den bundesdeutschen Reisepass zu erwerben. Theoretisch konnten DDR-Bürger etwa auch bei Auslandsreisen, zum Beispiel in das sozialistische Ausland, in konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik einen bundesdeutschen Reisepass erwerben – dieser konnte aber ohne amtlichen Einreisestempel des sozialistischen Landes nicht zur Ausreise benutzt werden und war somit praktisch wertlos.

Das Bundesverfassungsgericht folgerte aus dem Wiedervereinigungsgebot, dass die Verleihung der DDR-Staatsbürgerschaft automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes führte – also auch für Bürger, die vor der Einbürgerung im Sinne des Grundgesetzes keine Deutschen waren. Dies galt „innerhalb der Grenzen des ordre public“.[6]

In der DDR wurde 1982 eine Verordnung[7] verabschiedet, die alle bis dahin Geflüchteten straffrei stellte, aber gleichzeitig auch ihre DDR-Staatsbürgerschaft aufhob. Der 1972 ausgehandelte Grundlagenvertrag regelte diesen Punkt nicht.

Mit dem der Wende nachfolgenden Einigungsvertrag wurde die Staatsbürgerschaft der DDR gegenstandslos.

Siehe auch

Literatur

  • Dieter Blumenwitz: Das neue Staatsbürgerschaftsrecht der DDR, Jb f. Ostrecht Bd. 8, 1, 1967, S. 175 ff., 192 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. GBl. DDR 1967 I, S. 3 ff.; näher dazu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 91.
  2. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, S. 97 ff., 105.
  3. Vgl. dazu Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (StBG) vom 3. August 1967 (GBl. DDR 1967 II S. 681).
  4. diverse Fundstellen, abgefragt am 25. März 2010
  5. Vgl. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, S. 101–103, 105 (eingeschränkte Online-Version in der Google Buchsuche).
  6. Richtungsweisend war hier der so genannte Teso-Beschluss vom 21. Oktober 1987; siehe auch Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, S. 103 ff. (eingeschränkte Online-Version in der Google Buchsuche).
  7. Verordnung zu Fragen der Staatsbürgerschaft der DDR vom 21. Juni 1982 (GBl. I 1982, Nr. 22, S. 41).

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