StVZO

StVZO
Basisdaten
Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abkürzung: StVZO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
FNA: 9232-1
Ursprüngliche Fassung vom: 13. November 1937
(RGBl. I S. 1215)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793)
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 25. September 2008
(BGBl. I S. 1878)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2008
(Art. 2 VO vom 25. September 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Gemeinsam mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelte die StVZO bis 1998 weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.

Die StVZO wird derzeit abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Der erste Schritt wurde mit der Überarbeitung des Teils A mit den §§ 1 bis 15 (Zulassung von Personen) durchgeführt. Dieser Teil wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 aufgehoben und ersetzt.

Der zweite Schritt betraf den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Öffentlichen Straßenverkehr mit den §§ 24–28, Teil IIa und den Anlagen I–VII, die zum 1. März 2007 aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überführt wurden.

Vorgesehen sind – wann, ist noch offen – eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser neuen Verordnungen soll die StVZO endgültig abgeschafft sein.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsgehalt (Stand Juni 2008)

Die Straßenverkehrszulassung regelt derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

  • Teil I. behandelt die Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen,
  • Teil II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung,
  • Teil III Bau-und Betriebsvorschriften.

Die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen in den §§ 32–62 StVZO sind sehr detailliert. Auch die Bauartvorschriften für andere Fahrzeuge – insbesondere für Fahrräder –, §§ 63–67 StVZO, werden wegen Regelungen kritisiert, die den technischen Fortschritt behindern.

Eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.

Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei (im Rahmen der Eilzuständigkeit) kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Das Versäumen der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (15 bis 40 Euro).

Historisches zur Titelgebung

Im Reichsgesetzblatt 1937 (S. 1215) lautet der ursprüngliche Titel der StVZO in Langfassung „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“; als Kurzfassung des Titels war „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ vorgegeben. Später ist der ursprüngliche lange Titel aus den Gesetzblättern verschwunden, während die damalige Kurzfassung des Titels heute als Langfassung gilt und ein Kurztitel nicht mehr existiert. Die Abkürzung StVZO blieb seit 1937 unverändert.

Die Fahrerlaubnisverordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung tragen heute Langfassungstitel, die sich noch auf den Originaltitel (Langfassung) der StVZO aus den 1930er Jahren beziehen: „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ bzw. „Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“.

Literatur

  • Heribert Braun, Heribert Konitzer, Walter Kretschmann: StVZO – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Kirschbaum Verlag, Bonn. Lose-Blatt-Ausgabe (Texte, Kommentare). ISBN 978-3-7812-1537-5.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • StVZO — Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • STVZO — Basisdaten Titel: Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung Abkürzung: StVZO Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Stvzo — Basisdaten Titel: Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung Abkürzung: StVZO Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • StVZO — Straßenverkehrszulassungsordnung * * * StVZO 〈Abk. für〉 Straßenverkehrs Zulassungsordnung * * * StVZO,   Abkürzung für Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung, Straßenverkehrsrecht. * * * StVZO = Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung …   Universal-Lexikon

  • StVZO — Straßenverkehrs Zulassungsordnung EN Automobile Safety Act …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO — Die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO, kurz Technische Anforderungen oder TA genannt, sind 34 Anlagen zum § 22a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Teil I definiert mit 2 TA die… …   Deutsch Wikipedia

  • Straßenverkehrszulassungsordnung — StVZO …   Universal-Lexikon

  • AaSoP — Die amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) (aaSoP) bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind. In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt …   Deutsch Wikipedia

  • AaSop — Die amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) (aaSoP) bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind. In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt …   Deutsch Wikipedia

  • Kfz-Prüfer — Die amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) (aaSoP) bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind. In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”