Spielerlaubnis

Spielerlaubnis

Die Spielerlaubnis war in der DDR die staatliche Erlaubnis für Musiker für öffentliche Auftritte. Ohne diese Erlaubnis durften in der DDR in der Regel keine öffentlichen Auftritte bestritten werden.

Die Grundlage für die Spielerlaubnis war die Anordnung über die Befugnis zur Ausübung von Unterhaltungs- und Tanzmusik vom 27. März 1953. Sie erlaubte anfangs nur Berufsmusikern, öffentlich aufzutreten und wurde am 14. Januar 1957 auch auf Laienmusiker ausgedehnt. Hierfür wurde zwischen drei verschiedenen Spielerlaubnissen unterschieden: eine Spielerlaubnis für Berufsmusiker, eine Spielerlaubnis für Amateure (Spielerlaubnis für Laienmusiker und nebenberuflich tätige Musiker) und einer Spielerlaubnis für Diskjockeys (im DDR-Jargon Schallplattenunterhalter genannt). Die Spielerlaubnisse wurden wiederum in fünf verschiedene Stufen eingeteilt, von der die spätere Vergütung bei Konzerten abhing: Grundstufe, Mittelstufe, Oberstufe, Sonderstufe und Sonderstufe mit Konzertberechtigung.

Klappausweis mit Spielerlaubnis der Grundstufe, Innenteil
Klappausweis mit Spielerlaubnis, Rückseite mit der Festlegung, wie viel Vergütung erlaubt war

Die Spielerlaubnis für Laienmusiker sowie die für Diskjockeys wurde von der Abteilung Kultur des Kreisrates vergeben. Dazu mussten die Musiker einer staatlichen Einstufungskommission ihr Können beweisen. Die Einstufungskommission bestand unter anderem aus Kreiskulturfunktionären und Musiklehrern der Musikschulen. Abweichend hiervon waren ab der Einstufung zur Sonderstufe immer auch Vertreter einer Musikhochschule bei der Einstufung anwesend, um erweitertes musikalisches Können zu beurteilen und zu attestieren. Die Musiker mussten eine Titelliste von (mindestens) 25 Liedern einreichen, die zu 60 Prozent (also 15 Liedern) aus eigenen, inländischen oder Liedern der sozialistischen Bruderländer stammen sollten und 40 Prozent (also 10) aus dem kapitalistischen Staaten stammen durften (60/40-Regel), von denen die Kommission bei dem Vorspiel einige auswählte. Aus dieser Liste musste die Musikgruppe ein halbstündiges Programm vortragen, das sich auch an der 60/40-Quotenregel zu orientieren hatte. Zusätzlich fragte die Einstufungskommission gezielt drei weitere Titel ab, um per Stichprobe die Beherrschung des Repertoires zu überprüfen.

Die Spielerlaubnis für Berufsmusiker wurde von der Kulturabteilung des Bezirksrats vergeben.

Die vergebenen Spielerlaubnisse waren zwei Jahre gültig. Die Musiker mussten daraufhin erneut eingestuft werden.

Vergütung

Öffentliche Bühnen durften in der Regel nur Musiker mit Spielerlaubnis auftreten lassen. Die Höhe der Vergütung hing von der durch die Einstufungskommission festgelegten Stufe ab.

Die Gage belief sich bei der Grundstufe auf 4 Mark, bei der Mittelstufe auf 5 Mark, bei der Oberstufe auf 6,50 und bei der Sonderstufe auf 8,50 Mark pro Stunde und Musiker. Zusätzlich gab es bei dem Titel „Hervorragendes Amateurtanzorchester der DDR“, den man bei Musikwettbewerben erwerben konnte, einen Zuschlag von 1,50 Mark. Der Kapellenleiter erhielt einen Zuschlag von 25 bis 50 Prozent. Neben dem Stundenlohn erhielt jede Formation für ihre Anlage eine Aufwandsentschädigung von je nach Umfang bis zu 70 Mark und einen Fahr- und Transportkostenzuschuss, der sich nach dem Gewicht der Ausrüstung bemaß. Besaß die Band Techniker, so wurden bis zu zwei Personen mit 30 Mark pro Abend entlohnt. Die Assistenten benötigten zur Ausübung ihrer Arbeit einen Assistentenausweis, den sie wiederum bei der zuständigen Abteilung für Kultur des Kreisrates beantragen konnten.

Literatur

  • Michael Rauhut: Rock in der DDR. 1964 bis 1989. Bonn, 2002
  • Thomas Meyer: Musiker zwischen Repression und Förderung – Bemerkungen zum kulturpolitischen System der DDR. In: Günther Noll (Hrsg.): Musikalische Volkskultur und die politische Macht. Tagungsbericht Weimar 1992 der Kommission für Lied-, Musik- und Tanzforschung in der Deutschen Gesellschaft für Volkskunde e. V. (Musikalische Volkskunde; Bd. 11). Essen, 1994.

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