Sperrfrist (Archivwesen)

Sperrfrist (Archivwesen)

Als Sperrfrist oder Schutzfrist bezeichnet man im Archivwesen die Frist, innerhalb der Unterlagen nicht von Benutzern eingesehen werden können.

Inhaltsverzeichnis

Details

Die Sperrfristen sind in den Archivgesetzen und –satzungen festgelegt. Archivische Sperrfristen können - etwa für wissenschaftliche Zwecke - in der Regel auf Antrag verkürzt werden.

Es gibt drei Arten von Sperrfristen:

Die allgemeine Schutzfrist beginnt mit dem Abschluss der Unterlagen und beträgt in der Regel 30 Jahre.

Die Sperrfrist für personenbezogene Unterlagen – wie Personalakten – knüpft in der Regel an das Todesdatum des Betroffenen an. Falls das Todesdatum nicht zu ermitteln ist, kann in der Regel das Geburtsdatum bzw. der Abschluss der Unterlagen als Startpunkt für die Sperrfrist herangezogen werden.

Die Sperrfrist nach Geheimhaltungsvorschriften schützt Unterlagen, die als Registraturgut einer Rechtsvorschrift über Geheimhaltung, z.B. dem Steuergeheimnis, unterlegen haben.

Beispiel

Als Beispiel sei hier der § 5 des Bundesarchivgesetzes wiedergegeben:

„(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.“

„(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.“

„(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist.“

„(4) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat.“

„(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt werden, soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können verkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die Einwilligung des Betroffenen nicht vor, können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser Stelle.“

Siehe auch

Weblinks


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