Sortenschutzgesetz

Sortenschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Sortenschutzgesetz
Abkürzung: SortSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 7822-7
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2170)
Inkrafttreten am: 18. Dezember 1985
Neubekanntmachung vom: 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164)
Letzte Änderung durch: Art. 13 G vom
9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934, 1938)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 42 Abs. 1 G vom
9. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Im Sortenschutzgesetz (SortSchG) werden Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes geregelt (Abschnitt 1). Weiterhin werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundessortenamtes festgelegt (Abschnitt 2). Auch das genaue Verfahren zur Erlangung und Erhaltung des Sortenschutzes einer Sorte und mögliche Änderungen sind klar niedergeschrieben (Abschnitt 3). Unter Abschnitt 4 werden die Verfahren vor Gericht geregelt und unter Abschnitt 5 geht man auf Rechtsverletzungen ein. Abschnitt 6 beinhaltet die Schlussvorschriften.

Literatur

  • Alfred Keukenschrijver: Sortenschutzgesetz unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 2100/94 (EG) des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Kommentar. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 2001, ISBN 3-452-24812-7.

Weblinks

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