Skontroführer

Skontroführer

Ein Skontroführer arbeitet für die Firma eines Börsenmaklers. Er ist für das Feststellen von Börsenpreisen an einer deutschen Wertpapierbörse mit Parketthandel zuständig.

Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch Börsenhändler, die nur mit Effekten handeln, und Skontroführer, die Kurse feststellen. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes und des Freiverkehrs betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der umfassenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse (HÜSt), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung „Börsenmakler“ wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.

Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten Skontro heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, in dem der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers sieht.

Die Börsenpreise der meisten Wertpapiere werden nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Dabei gilt es den Kurs festzustellen, zu dem der größte Umsatz mit dem geringsten Überhang auf der Kauf oder Verkaufsseite gehandelt wird. Zusätzlich muss die Kurskontinuität eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden. Derivate hingegen, die von ihrem Emittenten außerbörslich in Market Making gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der Quote (Geld- und Briefkurs) des Emittenten festgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Die Skontroführung ist im Einzelnen in Abschnitt III des Börsengesetzes (BörsG) geregelt (§§ 27 bis 31 BörsG).

Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). [1]

Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen ist.[2]

Die Pflichten des Skontroführers sind in § 28 BörsG wie folgt geregelt [3]:

  1. Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
  2. Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

Einzelnachweise

  1. s. im einzelnen § 24 BörsG.
  2. s. dazu näher § 27 BörsG.
  3. § 28 BörsG.

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