Sicherheitsverwaltung

Sicherheitsverwaltung

In Österreich sind die Sicherheitsbehörden für die Sicherheitsverwaltung zuständig. Der Sammelbegriff Sicherheitsverwaltung umfasst innenpolitisch besonders sensible Verwaltungsangelegenheiten, die den Sicherheitsbehörden durch § 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) übertragen worden sind.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

Sicherheitsverwaltung

    • Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (siehe unten). Zur Sicherheitspolizei zählen insbesondere auch die Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden (siehe unten), die uniformiert und bewaffnet als „die Polizei“ in öffentliche Erscheinung treten.
    • Die Verwaltungspolizei besteht aus dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsverwaltung obliegt folgenden Sicherheitsbehörden:

Mitarbeiter

Exekutivbedienstete

Als Exekutivbedienstete (EB) werden Beamte oder Vertragsbedienstete bezeichnet, welche Exekutivdienste verrichtent. Diess sind meist Angehörige der Wachkörper Bundespolizei und Justizwache, aber auch z. B. Angehörige des EKO Cobra oder der Flugpolizei. Exekutivbediensteter ist gemäß dem BDG ein Amtstitel. Zusätzlich trägt jeder EB einen Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung.

Der Begriff des EB ist der Nachfolger der Bezeichnungen "Wachmann" (eigentlich Sicherheitswachebeamter aus dem Bereich des Bundessicherheitswachekorps) sowie des "Gendarmen" (eigentlich Gendarmeriebeamter aus dem Bereich der Bundesgendarmerie).

Angehörige des rechtskundigen Dienstes

Ehemalige Unterscheidungszeichen der Bediensteten des Höheren Dienstes der Sicherheitsbehörden

Neben Vertragsbediensteten und Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei verrichten vor allem Beamte des Rechtskundigen Dienstes, sogenannte Polizeijuristen, Dienst in den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen. Sie sind Uniformträger, haben aber das Recht ihren Dienst auch in Zivil zu verrichten. Ihre Amtstitel lauten:

  • Kommissär
  • Oberkommissär
  • Rat
  • Oberrat
  • Hofrat

Darüber hinaus gibt es noch die folgenden Verwendungsbezeichnungen:

  • Polizeidirektor Leiter einer Bundespolizeidirektion außerhalb Wiens
  • Polizeivizepräsident Stv. Leiter der Bundespolizeidirektion Wien
  • Polizeipräsident Leiter der Bundespolizeidirektion Wien

In Wien sind die Polizeijuristen vor allem in den Polizeikommissariaten (PK) eingesetzt, wo sie als Referenten für strafrechtliche oder Verwaltungsakte tätig sind. Der Leiter des PK, welcher ebenfalls Polizeijurist ist, wird als Stadthauptmann bezeichnet. Weibliche Stadthauptleute (Mehrzahl) sind zwar lt. Verfassung berechtigt, ihre Verwendungsbezeichung in weiblicher Form zu führen, dies kommt aber praktisch nicht vor.

Aufgaben und Befugnisse

Aufgaben der Sicherheitsbehörden und Exekutivorgane

Erste Allgemeine Hilfeleistungspflicht

Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben bejahendenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zur Hilfe ziehen können

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Den Sicherheitsbehörden obliegt:
    • die Abwehr allgemeiner Gefahren; sie haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (Gefahrenabwehr);
    • der besondere Schutz (vorbeugender Schutz)
      • von Menschen, die sich selbst nicht ausreichend schützen können;
      • der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (vgl. Bundesheer);
      • der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte
      • von Sachen, die gewahrsamsfrei geworden sind (Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung obliegt jedoch seit neuestem dem Bürgermeister als Fundbehörde);
      • von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind („Zeugenschutz“);
    • die Ermittlung des Aufenthalts von Menschen bzw. Gegenständen, nach denen gesucht wird (Personen- und Sachfahndung);
    • die Vorbeugung von Delikten durch die Förderung der Fähigkeiten der Bürger, selbst präventive Maßnahme zu setzen, wie z.B. Einbruchssicherheit zu erhöhen (Kriminalpolizeiliche Beratung);
    • die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung).

Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Exekutivorgane

Polizeileiches Platzverbot in der Umgebung der Wiener Staatsoper während des Opernballs 2008

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen (Bundespolizeidirektionen/Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag Identitätsausweise auszustellen); ein Platzverbot auszusprechen; Besetzungen aufzulassen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (z.B. Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen).

Verwaltungsstrafen

Rein verwaltungsrechtliche (also nichtgerichtliche) Straftaten in Bezug auf die Sicherheitsbehörden sind vor allem Störung der öffentlichen Ordnung; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht; sowie Missachtung von Betretungsverboten. Sie werden de facto mit Geldstrafen sanktioniert.

Eine Verwaltungsübertretung als solche liegt nicht vor, wenn eine derartige Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (siehe sogleich) bildet.

Mitwirkung bei der Strafverfolgung

Die für die Verfolgung von gerichtlichen Straftaten zuständigen Stellen sind die staatsanwaltschaftlichen Behörden. Ihnen obliegen die Ingangsetzung von Ermittlungen und die Anklage vor Gericht. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden können sich der Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden sowie der Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei, zur Erfüllung ihrer ermittelnden Aufgaben und zur Durchführung von Festnahmen von Verdächtigen bedienen.

Die Sicherheitsbehörden spielen also in der Strafverfolgung die wichtige Rolle, für Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft), vor allem im operativen Außendienst tätig zu werden.

Anzeige

Anzeigen werden üblicherweise bei Dienststellen der Polizei erstattet, können jedoch auch direkt bei den Sicherheitsbehörden erstattet werden. Auch eine schriftliche Anzeigenerstattung ist möglich.

Vorerhebungen

Die Vorerhebungen haben den Zweck, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, entweder die Anzeige zurückzulegen oder die Voruntersuchung zu beantragen bzw. die Anklageschrift einzubringen.

Die Leitung der Vorerhebungen obliegt dem Staatsanwalt, dieser nimmt jedoch selbst keine Beweise auf, sondern bedient sich dazu des Wachkörper Bundespolizei. Die Polizeibeamten sind verpflichtet, alle vom Staatsanwalt verlangten Beweise aufzunehmen und Vernehmungen von Verdächtigen durchzuführen.

Vor allem in kleineren Fällen ermittelt die Polizei de facto üblicherweise so weit, bis sie den Fall für abgeschlossen hält und leitet ihn erst dann weiter an die Staatsanwaltschaft, wenn sie diese für die Anordnung von prozessualen Zwangsmitteln (z.B. Haftbefehl, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) benötigt.

Voruntersuchung

Hat sich im Rahmen der Vorerhebungen belastendes Material ergeben, so kann die Voruntersuchung, die der Untersuchungsrichter führt, eingeleitet werden. Ermittlungen durch die Polizei werden nun nur mehr im Auftrag des Untersuchungsrichters durchgeführt.

Hauptverhandlung (vor dem Landesgericht)

Haben die Voruntersuchungen zu ausreichend belastendem Beweismaterial geführt, kann der Staatsanwalt durch das Einreichen der Anklageschrift die Hauptverhandlung bewirken. Für die Beaufsichtigung von in Haft Befindlichen ist nun die Justizwache zuständig.

Zukunft der Sicherheitsbehörden

Im Gegensatz zur Reform der Wachkörper (die Fusion von Zollwache, Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zur Bundespolizei) gelang eine derartige Reform auf dem Gebiet der Sicherheitsbehörden bisher noch nicht, auch wenn dies schon oft gewünscht wurde. Dies scheitert vor allem daran, dass zu einer völligen Umgestaltung der Behördenstruktur eine Änderung der Verfassung vonnöten ist. Im Endbericht des österreichischen Verfassungskonvents, dem sogenannten "Österreich-Konvent", der ja, auch auf diesem Gebiet, zu keinem abschließenden Ergebnis kam, wurden zwei Vorschläge zur Reform der Sicherheitsbehörden präsentiert. Während der eine Vorschlag unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Behördenstrukur eine Straffung und Abgabe von Aufgaben an andere Behörden vorsieht, wird bei dem anderen durch die Abschaffung der Landesebene über eine zweistufige Sicherheitsverwaltung im gesamten Bundesgebiet nachgedacht. Welche dieser Varianten auch zum Zuge kommt, oder ob auch eine völlig andere beschlossen wird oder alles so bleibt wie bisher, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Weblinks

Offizielle Seiten:

  • [1] Seiten des Österreichischen Innenministeriums (SICHERHEITSBEHÖRDE)
  • www.polizei.gv.at Seiten der Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen (SICHERHEITSBEHÖRDEN)
  • www.bundespolizei.gv.at Seiten der Bundespolizei (WACHKÖRPER)

Private Seiten

  • [2] Seite eines Vereins der Juristen der österreichischen Sicherheitsbehörden.



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