Schwarzarbeit

Schwarzarbeit

Im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit, wie folgt, definiert:

„Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird."

Dabei werden die Verträge in der Regel mündlich abgeschlossen und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) in westeuropäischen Volkswirtschaften schwanken zwischen 0,5 % und 20 %.

Schwarzarbeit ist ein Teil der Schattenwirtschaft, in den Medien werden beide Begriffe aber oft synonym verwendet.

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk und beschränkte sich ursprünglich auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (bspw.: Meisterprüfung) verfügte.

Deutschland

Rechtsfolgen

Schwarzarbeit kann nach deutschem Recht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. So enthält das SchwarzArbG zum Beispiel Verbotsnormen im Sinne des § 134 BGB. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.

Soweit allein der ausführende Bauunternehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt, der Auftraggeber dies jedoch weder weiß noch wissen muss, ist ein Werkvertrag über Bauleistungen trotz Verstoß gegen § 134 BGB nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wirksam. Der schwarz arbeitende Werkunternehmer ist damit zur Gewährleistung verpflichtet. Kennen hingegen beide Vertragspartner den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz ist der Vertrag gem. § 134 BGB nichtig. Ein finanzieller Ausgleich findet dann nur nach Bereicherungsrecht statt.

Umstrittener Umfang

Nach Schätzung des Bundesministeriums der Finanzen von 2006 schädigt die Schattenwirtschaft (umfasst alle illegalen wirtschaftlichen Tätigkeiten, darunter auch Schwarzarbeit) die Bundesrepublik jährlich um 70 Milliarden Euro. Die Schattenwirtschaft liege bei 15 % der gesamten Wirtschaftsleistung, d. h.: 345 Milliarden Euro. Das sei Wirtschaftskriminalität, gegen die unter anderem die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (s. u.) künftig mit 7.000 Beschäftigten vorgehe[1]. Die Schätzungen – deren methodisch bedingte Unschärfen (Schätzung der Schattenwirtschaft über Bargeldumlauf) auch von den Autoren selbst eingeräumt werden – stammen vom Wirtschaftswissenschaftler Friedrich Schneider (Universität Linz) und dem Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW). Nach Ansicht von Schneider sei es allerdings nicht klar, ob Schwarzarbeit insgesamt Jobs koste oder sogar welche schaffe.

Die Rockwool-Stiftung in Kopenhagen schätzt, dass innerhalb der Europäischen Union der Anteil von Schwarzarbeit am BIP zwischen 1,2 % in Großbritannien und 4,1 % in Deutschland liegt, wenn die tariflichen Löhne im legalen Sektor als Vergleich zugrunde gelegt werden. Nimmt man hingegen die real ausgezahlten Löhne als Basis, verringert sich dieser Anteil auf 0,6 % in GB bzw. auf 1,3 % in Deutschland. Der Umfang der Schwarzarbeit in Deutschland läge damit unter 30 Milliarden Euro.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind in Deutschland die Bundeszollverwaltung und die zuständigen kommunalen Behörden verantwortlich. Anders als häufig dargestellt, wird die Bundeszollverwaltung daher nicht von der kommunalen Behörden lediglich unterstützt, sondern die Schwarzarbeit wird von beiden Organisationen gleichwertig bekämpft. Dies hat auch seinen Niederschlag in § 2 Abs. 1a SchwarzArbG gefunden. Es bestehen in soweit auch Unterschiede in den Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung und der zuständigen kommunalen Behörden.

Folgende Instrumente kommen im Kampf gegen die Schwarzarbeit zum Einsatz:

  • Pressekampagnen zur Aufklärung der Bevölkerung
  • Abbau bürokratischer Hürden bei der Begründung und Administration von Beschäftigungsverhältnissen, zum Beispiel
    • vereinfachte Meldeverfahren von Beschäftigungsverhältnissen, wie beim Haushaltsscheckverfahren für Haushaltshilfen in Privathaushalten oder
    • verbesserte Informationen über rechtliche Verpflichtungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen auf den Internetseiten von Zoll, Minijob-Zentrale und Agentur für Arbeit
  • Abbau finanzieller Hürden bei Beschäftigungsverhältnissen, wie
  • Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und ggf. strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen dagegen
  • Überwachung und Kontrolle der Arbeitsangebote und sonstiger Anzeigen in der Presse und im Internet in Bezug auf für Schwarzarbeit relevante Angaben
  • Vor Ort Kontrollen und Prüfungen (§§ 2 ff. SchwarzArbG) durch die Mitarbeiter der Zollverwaltung und Kontrollen und Prüfungen der zuständigen kommunalen Behörden.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist mit einer Zentrale in Köln und rund 6.500 Beamten an 113 Standorten in Deutschland vertreten. Die Mitarbeiter der Zusammenarbeitsbehörden sind im gesamten Bundesgebiet mit einem Potential von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Beschäftigten vertreten.

Die originäre Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Hinterzeihung von Sozialversicherungsabgaben, Steuerhinterziehung, Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft, sowie der Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.

Die originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.

Die Zollverwaltung und die weiteren Behörden der Schwarzarbeitsbekämpfung sind verpflichtet, Hinweise und Informationen über festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG, weiterzuleiten.

Statistische Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung [2]

2000 2001 2002 2003 2004 2006 2007 2008 2009
Personenüberprüfung an der Arbeitsstelle 92.000 109.000 77.380 79.269 264.500 423.175 477.035 481.996 472.542
Prüfung von Arbeitgebern 35.000 18.500 26.026 32.572 104.965 83.258 62.256 46.058 51.600
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 7.700 9.200 8.739 9.837 56.900 91.820 117.441 106.960 104.003
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 3.300 2.800 1.734 1.233 49.926 54.087 72.969 63.274 61.531
– in Mio. € –
Summe der Bußgelder 8,0 10,3 5,3 5,1 32,8 46,4 51,9 56,7 55,3
Wert der zur Vermögensabschöpfung gesicherten Vermögensgegenstände 9,6 21,3 21,6 34,0 43,1
Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen 124,0 179,7 191,2 348,1 475,6 603,6 561,8 549,7 624,6
Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) 2,2 2,5 2,9 3,6 8,9 19,8 25,4 33,9 33,7
– in Jahren –
Summe der erwirkten Freiheitsstrafen 96 200 227 305 472 1.123 1.398 1.556 1.813

Der Kampf gegen die Schwarzarbeit in Deutschland ist nur mäßig erfolgreich, wie zum Beispiel die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dokumentiert. So stehen 40.000 Kontrollen lediglich 72 Festnahmen gegenüber. Dies entspricht 0,18 % bzw. 1,8 ‰. Allerdings liegt in der Regel bei den festgestellten Verstößen auch kein Festnahmegrund vor, dieser ist nur im Bereich der illegalen Beschäftigung von Ausländer in einigen wenigen Fällen von Bedeutung. Eine Erfolg versprechende Wirtschaftspolitik zur Bekämpfung solcher schattenwirtschaftlichen Aktivitäten wird allerdings von der Bekämpfung der Symptome Abschied nehmen und an den Ursachen ansetzen müssen: Viele Bürger meinen, dass dies der zunehmende Druck von Steuern und Abgaben auf den Faktor Arbeit sowie die zunehmende Regulierung in der offiziellen Arbeitswelt seien. Andere meinen, dass das derzeitige Rechtssystem Schwarzarbeiter schützt, indem es das gemeinsame Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer fördert. Dies könnte leicht durch eine unterschiedliche Behandlung (Straffreiheit für eine Partei in Verbindung mit privatrechtlichen Rückforderungs- oder Lohnrechten) der beiden Parteien abgeschafft werden. Dann wären keine Kontrollen durch den Staat mehr erforderlich. Höhere Strafen allein bekämpfen nur die Symptome der Schattenwirtschaft, sind unter Umständen teuer und aufwendig und führen nicht zum gewünschten Erfolg.

Bekämpfung durch Änderung der Zahlungsströme im Sozialversicherungswesen

Insbesondere aus den Reihen der FDP sowie Mittelstands-Union und MIT der CDU/CSU wird zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer gefordert. Die Befürworter führen ins Feld, dass damit der Anreiz für Schwarzarbeit weitgehend verloren ginge, da der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Bruttolohn erfährt und die Differenz zu den Verrechnungssätzen der Unternehmen sinken würde. Entsprechende Forderungen konnten sich bis jetzt allerdings nicht durchsetzen.

Kritische Betrachtung der Rechte der Zollverwaltung

§ 4 SchwarzArbG regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung, und gemeinsam mit der Zollverwaltung auch die sie unterstützenden Stellen, befugt sind Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und dort Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes geht hervor, dass der Zoll damit ermächtigt wird, gezielt Geschäftsunterlagen zu prüfen, die ggf. vorliegende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten belegen. Es ist dabei wichtig zu betonen, dass diese Befugnis nur dem Zoll selbst zusteht. Die den Zoll unterstützenden Stellen können diese Befugnis nicht selbständig wahrnehmen, sondern nur gemeinsam mit der Zollverwaltung. Diese Befugnisse sind für die kommunalen Behörden aber auch nicht erforderlich, da diese über eigenständige Zutrittsnormen, z.B. aus § 29 GewO, verfügen.

Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts ist kennzeichnend für Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.[3] Auch dies gehört im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu den Aufgaben der Zollverwaltung. Hierfür ist ein richterlicher Beschluss nach § 102, § 103 StPO erforderlich. In seltenen Fällen kann eine Durchsuchung bei "Gefahr im Verzuge" auch durch den Mitarbeiter des Zolls in seiner Funktion als "Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" veranlasst werden.

Es spricht vieles dafür, dass auch der Zoll bei seinen Prüfungen zielgerichtet nach Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz, der Abgabenordnung, dem Arbeitnehmerentsendegesetz und der Sozialgesetzbücher sucht. Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG stehen unter einem strengen Richtervorbehalt und dürfen nur aufgrund eines konkret begründeten Tatverdachts im Rahmen eines Ermittlungsverfahren angeordnet werden.

Kritische Betrachtung der Mitwirkungspflichten bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG regelt, dass ordnungswidrig auch der handelt, der „...bei einer Prüfung nicht mitwirkt“. Auch wenn die Begründung hierzu ausführt: „Entspricht der in § 404 Abs. 2 Nr. 17 des SGB III bisher geregelten Ordnungswidrigkeit“.

Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, Art. 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlage moderner Demokratien. Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.

Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte als Unschuldiger gilt. Sollte ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegen, ist die Zollverwaltung verpflichtet ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Eine Prüfung mit den sich hieraus ergebenen Mitwirkungspflichten ist in diesem Fall unzulässig. Im Rahmen von Ermittlungverfahren besteht für den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht bei der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden (nemo tenetur se ipsum accusare - niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen). Es darf auch niemand gezwungen werden, Beweismittel gegen sich selbst zu sein. Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden. Sie haben die Verpflichtung, den Sachverhalt mit zulässigen Mitteln zu erforschen, unabhängig davon, ob und wie sich der Beschuldigte verteidigt.


Zuständigkeit der Landesbehörden

Originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.

Die Zollverwaltung gibt Hinweise und Informationen über festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden weiter, die Qualität der Zusammenarbeit ist allerdings regional unterschiedlich. Gewerberechtliche Verstöße können nicht von der Zollverwaltung geahndet werden, so das hier eine Zusammenarbeit zwingend erfolgen muß.

Österreich

In Österreich wird für die Schwarzarbeit der Begriff Pfusch verwendet (der auch für eine schlechte Arbeit verwendet wird, öster. auch Murks). Relevante Definition in diesem Zusammenhang ist „Pfusch ist die Arbeit eines Fachmanns, unter Vermeidung von Steuern“.

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde in Österreich die Abteilung KIAB, was „Kontrolle illegaler Arbeitnehmer Beschäftigung“ heißt - beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) ins Leben gerufen. Bis 31. Dezember 2006 war diese Einheit bei der österreichischen Zollverwaltung angesiedelt. Seit 1. Jänner 2007 ist die KIAB eine eigenständige Abteilung (Team) bei den Finanzämtern. Die präventive Arbeit der KIAB soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend verhindern. Dies dient der Sicherung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitskräfte, vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der österreichischen Arbeitsmarktlage.

Schweiz

In der Schweiz wird der Begriff der Schwarzarbeit je nach Kontext verschieden verstanden.

Im streng rechtlichen Sinne ist Schwarzarbeit das Arbeiten für einen Dritten gegen Lohn, wenn einerseits die Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber darunter leidet (z. B. bei zusätzlicher Nachtarbeit, die eine Übermüdung am Folgetag bewirkt) oder wenn der Hauptarbeitgeber durch die Arbeit für den Dritten konkurrenziert wird (Art. 321a Abs. 3 OR).

Eine Person arbeitet ebenfalls schwarz, wenn sie erwerbstätig ist, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldet zu sein.

Siehe auch

Literatur

  • Dr. Bernd Josef Fehn (Hrsg.), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Kommentar), NOMOS Verlag, Baden-Baden, 1. Auflage, 2006, ISBN 3-8329-0991-5
  • Friedrich Schneider, Helmut Badekow: Ein Herz für Schwarzarbeiter. Warum die Schattenwirtschaft unseren Wohlstand steigert. Verlag Econ, 2006. ISBN 3430200083.
  • Lars P. Feld, Claus Larsen: Black Activities in Germany in 2001 and in 2004. Rockwool Foundation, Kopenhagen 2005.
  • Walter A. S. Koch: Das Schwarzarbeit-Änigma. In: Wirtschaftsdienst 11/2005, S. 715–723. (Abstract)

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Schwarzarbeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Allgemein
Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. April 2006
  2. Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung [1]
  3. u.a. BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG Urteil vom 7. Juni 2006, Az. 4 B 36.06.


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