Schutzalter

Schutzalter
Einwilligungsfähigkeit in heterosexuelle Handlungen nach Mindestalter und Staat
  • Geschlechtsreife
  • 11 oder weniger Jahre
  • 12 Jahre
  • 13 Jahre
  • 14 Jahre
  • 15 Jahre
  • 16 Jahre
  • 17 Jahre
  • 18 Jahre
  • 19 Jahre
  • 20 Jahre
  • 21 oder mehr Jahre
  • in einzelnen Landesteilen unterschiedlich
  • nur in der Ehe
  • keine gesetzliche Regelung
  • unbekannt

Als Schutzalter bezeichnet man das Alter, von dem ab eine Person juristisch als einwilligungsfähig bezüglich sexueller Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden dem Grundsatz nach strafrechtlich verfolgt. In vielen Ländern außerhalb Europas gibt es aufgrund von Gesetzen zur Homosexualität ein unterschiedliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen. Personen, die das Schutzalter überschritten haben, werden als sexualmündig bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Land Altersgrenze Wikipedia-Link Altersgrenze Wikipedia-Link
Deutschland 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Österreich 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Unmündigen 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Schweiz 16 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern

Zu den Einzelheiten siehe unten.

Deutschland

Die folgende Tabelle stellt die Definitionen der Altersgruppen dar:

Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Kind ja teils nein
Schulkind nein ja nein
Teenager nein ja nein
Jugendlicher nein ja teils nein
Jugendlicher (UN) nein teils ja teils teils nein
Jugendlicher (Shell) nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
Minderjähriger ja nein
Kindergeld ja     (Für behinderte Kinder ohne altersmäßige Begrenzung) teils teils einst nein
junger Mensch ja teils nein
Heranwachsender nein ja nein
junger Volljähriger nein ja nein
volljährig nein ja
strafmündig nein einst teils ja ja
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
FSK/USK 0 6 12 16 18

Allgemeines

Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert nicht. Vielmehr gelten je nach Tatbestand unterschiedliche Altersgrenzen; eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darüber hinaus, auch die Abgrenzung der im Einzelnen verbotenen Handlungen über die Generalklausel des § 184g StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen.

Von 1969 bis 1994 wurde das Verbot der männlichen Homosexualität gemäß § 175 StGB für jugendliche „Opfer“ aufrechterhalten. In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter. Dieser sah ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor:

§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.

Schutzalter 18 Jahre

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[1] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Abs. 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
  • Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Abs. 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 4 StGB ist strafbar.

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind (siehe auch Inzest) oder einem angenommenen Kind sind unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis strafbar.

Schutzalter 16 Jahre

Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[2] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[3]

Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[4] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182 (damals „Verführung Minderjähriger“).[4] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[5] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[4] Daher wird man die „eigentliche“, d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

Schutzalter 14 Jahre

Mit Ausnahme der vorgenannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen.

Gesetzeslage von 1994 bis 2008

Nach der vom 11. Juni 1994 bis zum 5. November 2008 gültigen Fassung von § 182 Abs. 1 StGB lag die Schutzaltersgrenze bezüglich der Ausnutzung einer Zwangslage sowie der Gewährung von Entgelt bei 16 Jahren, strafbar machen konnte sich dabei nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter. Im Falle der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines unter 16 Jahre alten Opfers durch einen mindestens 21 Jahre alten Täter (§ 182 Abs. 2 StGB a.F.) war der Wortlaut der Vorschrift mit dem Wortlaut der aktuellen Fassung (jetzt als Absatz 3) identisch. Der Versuch eines Verstoßes gegen alle Vorschriften des Paragrafen war nicht strafbar.

Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betraf die Änderung auch die Anhebung der bisherigen Schutzaltersgrenze gemäß § 182 Abs. 1 StGB. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte die Schutzaltersgrenze in den Fällen sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Entfallen sollte bei § 182 Abs. 1 StGB auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das hätte bedeutet, dass künftig bereits eine Person ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) bestraft werden könnte, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausübt. Ebenfalls neu sollte bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden.[6] Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte.[7][8] Demnach sollten sexuelle Handlungen von mindestens 14 Jahre alten Personen an unter 18-Jährigen auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen Entgelt, sondern einen „sonstigen“ Vorteil stattfinden. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise gegen eine 14- bis 17-jährige Jugendliche ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeleitet werden könnte, die ihren Freund aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hat, wenn es dabei zum Petting gekommen ist. Dieser verschärfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstützt und war für den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. Jugendverbände, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke übten scharfe Kritik an dieser als „Petting-Paragraf“[9][10] bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugendlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, eine erneute Neuformulierung der Gesetzesvorlage wurde am 30. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat am 6. November 2008 in Kraft. Auch diese seither gültige Fassung von § 182 StGB stieß bei Oppositionspolitikern teilweise auf Kritik. Der rechtspolitische Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Jerzy Montag, bezeichnete Teile der neuen Vorschriften, wie etwa die (angeblich) erstmals in die deutsche Schutzaltersgesetzgebung eingeführte Möglichkeit, dass der Täter jünger als das Opfer sein kann (z. B. wenn sich ein 14-Jähriger, der einer 17-Jährigen in sexueller Absicht in seinem Zimmer Obdach bietet, wegen „Ausnutzung einer Zwangslage“ strafbar machen kann), als „eine erhebliche Kriminalisierung einvernehmlicher Sexualkontakte Jugendlicher“.[11][12]

Verjährung

In § 78 Abs. 3 StGB werden die Verjährungsfristen geregelt, die von einer minimalen Verjährungszeit von drei bis zu 30 Jahren reichen. Die Länge knüpft daran, mit welchem Höchstmaß die Tat mit Strafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 78a StGB grundsätzlich, "sobald die Tat beendet ist". Seit 30. Juni 1994 ist der § 78b StGB in Kraft, der für familieninterne Straftaten gegen die die sexuelle Selbstbestimmung ein Ruhen der Verjährung "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers" bestimmt. Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 mit Geltung ab 1. Oktober 2009 wurde diese Vorschrift für bestimmte Körperverletzungshandlungen erweitert. In Einzelfällen ist eine Tat damit erst 38 Jahre später verjährt.[13]

Österreich

In Österreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Mit diesem Alter beginnt die Mündigkeit (§ 74Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 öStGB). In Hinsicht auf Sexualität bedeutet das, dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, solange beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen ist aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, „die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ und der Täter nützt diese mangelnde Reife sowie seine altersbedingte Überlegenheit aus (§ 207bVorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 StGB). In diesem Fall stehen sexuelle Handlungen mit dieser Person unter Strafe, solange sie das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. In jedem Fall sind sexuelle Handlungen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, jedoch dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person nicht jünger als 12 Jahre alt ist (§ 207Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr ist dann nicht strafbar, wenn die jüngere Person mindestens 13 Jahre alt und der Partner nicht mehr als 3 Jahre älter ist (Alterstoleranzklausel in § 206Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 4 StGB). Für Prostitution liegt das Schutzalter bei 18 Jahren, das heißt, der Freier eines oder einer Prostituierten unter 18 Jahre macht sich strafbar (§ 207bVorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 3 StGB).

Schweiz

In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Unterhalb dieser Altersschwelle ist eine sexuelle Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.[14]

Sexuelle Handlungen sind verboten, wenn eine Person unter 18 Jahren zu einem Erwachsenen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, d. h. wenn sie z. B. ihr/seine Schüler(in), Lehrling/Lehrtochter oder Angestellte(r) ist.[15]

Andere Länder

USA

In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten amerikanischen Bundesstaaten wird das „age of consent“ (Ende des Schutzalters) mit 16 Jahren erreicht. Abweichende Regelungen bestehen z.B. in Illinois, Missouri, Louisiana, Colorado, Nebraska, New Mexico, New York und Texas, wo das Schutzalter bei 17 Jahren liegt. Noch strenger sind die Regelungen z. B. in Arizona, Idaho, Kalifornien, Florida, Delaware, Utah, North Dakota, Wyoming, Oregon, Tennessee, Virginia und Wisconsin; in diesen Bundesstaaten liegt das Schutzalter bei 18 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Personen, die das age of consent nicht erreicht haben, sind in den USA als Statutory rape (Unzucht mit Minderjährigen) strafbar.[16] So sind im Staat New York alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten und werden je nach Altersdifferenz als Vergehen, Verbrechen oder Gewaltverbrechen eingestuft. In einigen Staaten wird in der Strafbarkeit nach Geschlecht unterschieden, so gelten in Idaho sexuelle Kontakte mit weiblichen Partnern unter 18 Jahren ausnahmslos als rape (Vergewaltigung), wohingegen es dort keine direkte Entsprechung für sexuelle Handlungen mit männlichen Minderjährigen gibt.[17]

Zu einer Verurteilung genügt die Unterschreitung des Schutzalters um wenige Wochen. In manchen Staaten gibt es Ausnahmen, wenn die beteiligten Personen durch eine Ehe oder eine Partnerschaft verbunden sind oder wenn das Alter der Beteiligten nicht mehr als eine festgelegte Anzahl von Jahren differiert. Die Rechtslage ist von Staat zu Staat sehr unterschiedlich. Dies ist für Verfolgungsbehörden ein Problem, wenn der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden kann.

Bei Verurteilungen drohen neben mehrjährigen Freiheitsstrafen der Verlust des Wahlrechts, die öffentliche Registrierung im Internet als Sexualstraftäter sowie rigide Bewährungsauflagen (Kontaktverbot zu Jugendlichen, Verbot von Wohnungen im weiten Umkreis von Schulen, Kindergärten und Parks). Dies betrifft nicht nur verurteilte Erwachsene, sondern in gleichem Maße auch Jugendliche, die wegen Unzucht mit anderen Minderjährigen verurteilt werden.[16] Die Festlegungen des Schutzalters und vor allem die lebenslange Stigmatisierung jugendlicher Liebhaber als Sexualverbrecher sind in der öffentlichen Diskussion der USA umstritten.[16] Die Aufsehen erregende Verurteilung eines 17-jährigen Schülers zu zehn Jahren Gefängnis wegen einvernehmlichen Oralverkehrs mit einer 15-Jährigen führte 2006 zur Einführung einer so genannten „Romeo-und-Julia-Klausel“[18] in das Sexualstrafrecht des Bundesstaates Georgia. Demnach werden 16- und 17-jährige Jugendliche, die sexuelle Handlungen mit 14- und 15-Jährigen ausgeübt haben, hier nicht mehr als Verbrecher, sondern nur noch als Begeher einer Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das Urteil gegen den 17-Jährigen wurde vom Obersten Gerichtshof von Georgia (Fall Wilson v. State of Georgia) als grob unverhältnismäßig aufgehoben.

Eine Eigentümlichkeit der Rechtslage in den USA besteht in der Kluft zwischen der zum Teil strengen Regelung des Schutzalters und der Regelung des für eine Eheschließung erforderlichen Mindestalters, das vereinzelt (Massachusetts) unter bestimmten Bedingungen nur bei zwölf Jahren liegt.[19]

Malta

Sexuelle Handlungen mit Personen unter 12 Jahren gelten als Vergewaltigung. Schändung Minderjähriger ist verboten, eine Straftat liegt nicht vor, wenn eine sexuelle Handlung mit einer Person über 12, aber unter 18 Jahren begangen wird, sofern die minderjährige Person nach Einschätzung des Gerichts als sexuell erwachsen anzusehen ist. Dies hängt jeweils von den Gegebenheiten ab. Verschiedene Umstände (Z.B. Gewaltanwendung, Abhängigkeitsverhältnis, minderjährige Person unter 9 Jahren) können das Strafmaß verschärfen.[20] Aus Sicht der Interpol ist das Schutzalter somit 18 Jahre.[21]

Spanien

In Spanien wurde im November 2003 das Schutzalter von 12 auf 13 Jahre heraufgesetzt.[22]

Vatikan

Der Vatikanstaat hat keine eigene Schutzaltersgesetzgebung. Gemäß dem Gesetz über die Rechtsquellen, Art. 3f gilt stattdessen italienisches Recht.[23][24] Daraus ergibt sich für den Vatikan das gleiche Schutzalter wie in Italien, derzeit 14 Jahre. Gelegentlich wird von Medien verbreitet, das Schutzalter läge bei nur 12 Jahren.[25] Diese Behauptung jedoch ist falsch und beruht auf dem Schutzalter bei Einführung des vatikanischen Gesetzes über die Rechtsquellen im Rahmen der Lateranverträge vom 11. Februar 1929; damals lag das Schutzalter in Italien noch bei 12 Jahren, wurde jedoch später auf 14 Jahre erhöht.[26][27] Bei Abhängigkeitsverhältnissen ist das Mindestalter nach italienischen Recht 16.[28] Das Vorschützen von Unkenntnis über das Alter schützt nicht vor Strafe.[29] Der Vollzug sexueller Akte vor Minderjährigen unter 14 Jahren in der Absicht diese zum Zeugen des Geschlechtsaktes werden zu lassen, auch wenn diese nicht aktiv daran teilnehmen, ist verboten.[30]

Darüber hinaus verurteilt die katholische Kirche außerehelichen Geschlechtsverkehr und legt das Mindestalter für eine Eheschließung gemäß Codex Iuris Canonici für Männer auf 16 Jahre, für Frauen auf 14 Jahre fest, wobei die örtlichen Bischofskonferenzen diese Höhe nach oben hin anpassen können.[31]

Serbien

In Serbien sind seit dem 1. Januar 2006 sexuelle Handlungen an bzw. mit Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, in jedem Falle strafbar.[32]

Jemen

Im Jahre 1999 wurde im Jemen das Schutzalter für sexuelle Handlungen von 15 Jahren auf den Beginn der Pubertät herabgesetzt; als Regelfall gilt ein Alter von neun Jahren. Für eine Eheschließung muss man dort zehn Jahre alt sein.[33]

Irland

Die Republik Irland kündigte im Dezember 2010 an, zu Beginn des Jahres 2011 Vorschläge zur Senkung des Schutzalters von zuvor 17 auf 16 Jahre vorzulegen.[34]

Siehe auch

Weblinks

Andere Staaten

Einzelnachweise

  1. Neufassung des § 182 StGB mit Wirkung vom 5. November 2008Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  2. BGH-Entscheidung 1 StR 481/95 Beschluss vom 23. Januar 1996
  3. Aktenzeichen BGH 5 StR 6/08 vom 16. April 2008 (Seiten 1 und 3)
  4. a b c Thomas Stephan: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8433-4, S. 28
  5. Thomas Stephan: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8433-4, S. 28 f.
  6. http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2549 Autopsie 25. September 2006
  7. http://dipbt.bundestag.de/dip21/gesta/16/C076.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
  8. http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/21_Kinderpornographie/01_Gesetz.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
  9. http://www.stern.de/politik/deutschland/604913.html?nv=ct_mt Aufgerufen 21. Februar 2008.
  10. http://www.zeit.de/news/artikel/2007/12/11/2437158.xml Aufgerufen 21. Februar 2008.
  11. Erst mit dem Jugendgerichtsgesetzen von 1923/53 wurden Strafmündigkeit und „sexuelle Mündigkeit“ auf denselben Geburtstag gelegt; vorher konnten Kinder durchaus wegen Unzucht mit Kindern belangt werden, von Sanktionen außerhalb der Strafjustiz ganz abgesehen.
  12. http://jerzy-montag.de/bundestagsreden/volltext-bundestagsreden/article/sexualstrafrecht_verschaerfungen_in_182_184_stgb/ Aufgerufen 7. Juli 2011
  13. Jan Bockemühl: Verjährung bei Missbrauchsdelikten - Zwischen Sühne und Rechtsfrieden. In: Legal Tribune am 10. Dezember 2010, eingesehen am 1. Januar 2011
  14. Art. 187 StGB
  15. Art. 188 StGB
  16. a b c Worldwide ages of consent [1]; Statutory rape [2]
  17. http://www3.state.id.us/cgi-bin/newidst?sctid=180610001.K
  18. http://www.faz.net/s/Rub77CAECAE94D7431F9EACD163751D4CFD/Doc~EF69E77467F154B73A36BF9EB5671D549~ATpl~Ecommon~Scontent.html Aufgerufen 14. Dezember 2008
  19. Marriage Laws of the Fifty States, District of Columbia and Puerto Rico [3]
  20. Code_amended_2010_en.pdf CRIMINAL CODE CHAPTER 9, 10th June, 1854 - last amended III of 2004
  21. http://www.interpol.int/Public/Children/SexualAbuse/NationalLaws/csaMalta.pdf
  22. http://www.interpol.int/Public/Children/SexualAbuse/NationalLaws/CsaSpain.pdf
  23. Auswahl von Gesetzen des Vatikanstaates Deutsche Übersetzung der italienischen Originaltexte; S. 15
  24. Researching the Law of the Vatican City State, by Stephen Young & Alison Shea
  25. Lucas Wiegelmann: Vatikan erlaubt Sex mit Kindern ab zwölf Jahren, Die Welt, 24. April 2010
  26. http://books.google.com/books?id=cc8nAAAAYAAJ&pg=PA51#v=onepage&q&f=false
  27. Italienisches Strafgesetz (Codice penale); Artikel 609(2)
  28. Art. 609 quarter C.P. - Atti sessuali con minorenne (Italian). Abgerufen am 17. August 2009.
  29. Art. 609 sexies C.P. - Ignoranza dell`età della persona offesa (Italian). Abgerufen am 24. August 2009.
  30. Art. 609 quinquies C.P. - Corruzione di minorenne (Italian). Abgerufen am 17. August 2009.
  31. CIC Can. 1083
  32. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SerbienSicherheit_node.html#doc349814bodyText5
  33. 8-year-old girl asks for divorce in court Beitrag in der Yemen Times (engl.)
  34. The Irish Times: Government proposes lowering age of sexual consent to 16, 31. Dezember 2010
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