Schulkonferenz

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz (in Bayern Schulforum, in Niedersachsen Schulvorstand und in Rheinland-Pfalz Schulausschuss genannt) ist ein Mitwirkungs- bzw. Beschlussgremium an Schulen, in dem Lehrer, Eltern und teilweise auch Schüler vertreten sind. Ihre Einrichtung ist in Deutschland in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Die Zusammensetzung und die Mitwirkungsrechte dieses Gremiums sind unterschiedlich ausgestaltet.

Inhaltsverzeichnis

Heutige Schulkonferenzen

Mitglieder

In der Mindestzusammensetzung sind der Schulleiter, der Elternbeiratsvorsitzende, ein Lehrer sowie (bei weiterführenden Schulen) der Schülersprecher Mitglieder der Schulkonferenz. Je nach Größe der Schule sind die beteiligten Gruppen durch weitere Mitglieder vertreten, wobei Lehrkräfte, Eltern und Schüler entweder in gleicher Stärke repräsentiert sind oder aber eine stärkere Gewichtung auf Seiten der Lehrer oder der Eltern liegt. Oft obliegt dem Schulleiter der Vorsitz.

Aufgaben

Je nach Ländergesetz hat die Schulkonferenz Aufgaben unterschiedlichen Umfangs, welche durch einen Aufgabenkatalog geregelt werden. Wichtige Aufgaben können sein:

  • Unterrichtung über alle für die Schule relevanten Themen
  • Entscheidung über den Finanzhaushalt der Schule
  • Ausübung des Mitwirkungsrechts der Schule bei der Neubesetzung der Schulleiterstelle
  • Einrichtung einer Geschäftsordnung für Klassenpflegschaften bzw. Klassenelternvertretungen
  • Planung und Durchführung von pädagogischen Tagen
  • Mitspracherecht bei Schulausschlüssen von Schülern
  • Beschlüsse über unterrichtsfreien Samstag oder bewegliche Ferientage

Für die Eltern- und der Schülervertreter ist das Informations- und das Anhörungsrecht wichtig. Die Informationen, die hier präsentiert werden, ermöglichen erst eine effektive Elternbeiratsarbeit, wenn die Interessenlage zwischen Schulträger, Schulbehörden, Lehrkräften und Eltern bzw. Schülern verschieden ist. Die Schulkonferenz ist ein nichtöffentliches Gremium und die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Regelungen in einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

Die Schulkonferenz ist an allen öffentlichen Schulen Baden-Württembergs eingerichtet. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule. Die Hälfte der Mitglieder sind Lehrer, die andere Hälfte zu gleichen Teilen Eltern- und Schülervertreter, in der Grundschule nur Elternvertreter. Hinzu kommt der Schulleiter als Vorsitzender. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vorsitzende des Elternbeirates. An Berufsschulen und Schulen mit entsprechenden Ausbildungsgängen sind Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen ebenfalls in der Schulkonferenz.

Die Schulkonferenz beschließt unter anderem über die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger, die Hausordnung, die Durchführung pädagogischer Tage und die Teilnahme an Schulversuchen. Sie übt bei der Neubesetzung der Schulleiterstelle das Mitwirkungsrecht aus, wobei die minderjährigen Schülervertreter durch Elternvertreter bzw. an Schulen ohne Elternbeirat durch volljährige Schüler ersetzt werden.[1]

Bayern

siehe Schulforum

Berlin

Die Schulkonferenz besteht aus 14 Mitgliedern: 4 Elternsprecher, die von der GEV (GesamtElternVersammlung) in die Schulkonferenz gewählt werden, 4 Lehrer, 4 Schüler (in der Grundschule müssen diese aus den Klassen 5 und 6 sein und gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an), dem Schulleiter und einer außenstehenden Person (z.B. einem Wirtschaftsvertreter). Die Mitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

Die Schulkonferenz bestimmt mit einer 2/3 Mehrheit u.a. über die Verwendung der zugewiesenen Personal- und Sachmittel, das Schulprogramm, die Dauer der Schulwoche. Mit einfacher Mehrheit wird über Schulversuche, Unterrichtsbeginn und die Hausordnung abgestimmt. Bei Neubesetzung von Funktionsstellen (Schulleiter, Konrektor, Abteilungsleiter) kann die Schulkonferenz einen Besetzungsvorschlag machen.[2]


Niedersachsen

siehe Schulvorstand

Rheinland-Pfalz

siehe Schulausschuss

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt nimmt die Gesamtkonferenz (der alle Lehrkräfte einer Schule sowie Vertreter der Eltern und der Schüler angehören) Aufgaben wahr, die in anderen Bundesländern die Schulkonferenz erfüllt. Parität (Lehrer : Eltern : Schüler = 2 : 1 : 1), wie sie bei einer Schulkonferenz üblich ist, erreicht die Gesamtkonferenz in Sachsen-Anhalt durch eine entsprechend hohe Anzahl von Eltern- und Schülervertretern. Durch die Größe des Gremiums unterscheidet sich die Gesamtkonferenz in Sachsen-Anhalt deutlich von Schulkonferenzen in anderen Bundesländern.[3]

Preußische Schulkonferenzen 1890 und 1900

1890 und 1900 gab es in Preußen zwei Schulkonferenzen genannte Kongresse. An diesen Konferenzen nahmen in Berlin Vertreter der Schulverwaltungen, Abgeordnete, höhere Kirchenbeamte, Wissenschaftler und Vertreter einiger Verbände teil. Thema war die Neuorganisation der humanistischen Gymnasien, der Realgymnasien und der Realschulen.[4]

Siehe auch

Literatur

  • Elternjahrbuch 2006, Handbuch für Eltern und Elternbeiräte in Baden-Württemberg; Jürgen Borstendorfer, Dr. Johannes Rux, Michael Rux

Weblinks

Nachweise

  1. § 47 Schulgesetz Baden-Württemberg bei landesrecht-bw.de
  2. Berliner Schulgesetz zur Schulkonferenz
  3. vgl. § 5 der Konferenzverordnung vom 2. August 2005
  4. Heinrich Schulz: Zum Lebensabschnitt von 1892-1918. S.17

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