Schuldhaft

Schuldhaft

Ein Schuldgefängnis (auch Schuldturm) war bis ins 19. Jahrhundert hinein ein Sondergefängnis für Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren.

Inhaltsverzeichnis

Mittelalter

Schuldturm in Nürnberg

Vor der Einführung der öffentlichen Schuldhaft kannte man für säumige Schuldner die Schuldknechtschaft (oftmals einhergehend mit einer Abarbeitungsmöglichkeit) und die Haft in Privatgefängnissen (sog. Privathaft).

Im späten Mittelalter und zu Beginn der frühen Neuzeit wurde die öffentliche Schuldhaft in ganz Deutschland zur Regel. Sie diente der Leistungserzwingung (sog. Pressionshaft) und nicht wie vielfach angenommen der Sanktionierung, da Gefängnisstrafen noch nicht bekannt waren. Teilweise bestand auch die Möglichkeit, seine Schulden abzusitzen (z.B. in Nürnberg).

In den meisten Städten dienten die Türme der Stadtbefestigung als städtische Gefängnisse. Für bestimmte Sanktionen gab es eigene Gefängnisse, und die Türme erhielten davon teilweise auch ihren Namen (z.B. Blutturm, Diebsturm, Schuldturm). Der Begriff „Schuldturm“ wurde, ausgehend von den kursächsischen Konstitutionen, zum Schlagwort für die öffentliche Schuldhaft im Schuldgefängnis.

Neuzeit

Bis in die Neuzeit blieb die Schuldhaft (auch Personalarrest) in Deutschland und in anderen Rechtssystem einerseits ein Mittel zur Erzwingung einer urteilsmäßigen Leistung, andererseits ein Sicherungsarrest, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozesses oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Sie galt als besondere Schande, unterlag aber im Vergleich zur Strafhaft besonderen Regeln. So war diese meist ähnlich dem heutigen offenen Strafvollzug, d.h. der Schuldner konnte tagsüber einer Arbeit nachgehen, um seine Schuld zu begleichen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde die Schuldhaft in Europa überwiegend abgeschafft. So wurde sie in Frankreich bereits 1867 aufgehoben, gefolgt von Österreich. Der Norddeutsche Bund tat dies mit dem Gesetz vom 29. Mai 1868, Großbritannien mit dem Debtors Act 1869 und Schweden 1879.

1976 trat der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Kraft, der in Artikel 11 bestimmt: „Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

Gegenwart

Vergleichbare, noch heute in Deutschland gebräuchliche Haftformen sind:

  • die maximal halbjährige Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners nach § 901 ff. ZPO (bei Verbindlichkeiten aller Art);
  • die maximal sechswöchige Erzwingungshaft bei Zahlungsunwilligkeit und Bußgeldern;
  • Ersatzfreiheitsstrafen;
  • Personalarrest als Sicherungsmittel für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen.

Als Metapher ist der Begriff des Schuldturms heute noch in der politisch-sozialen wie auch der juristischen Sprache geläufig. Man spricht beispielsweise von dem „ewigen Schuldturm“ oder einer „Schuldturmverpflichtung“ und meint damit, dass ein Schuldner sich von seiner erdrückenden Schuldenlast nicht aus eigener Kraft befreien kann. Als „gesellschaftlichen Schuldturm“ bezeichnet man die Situation von Personen, die ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen können und so von Dienstleistungen der Gesellschaft ausgegrenzt werden, z.B. Einschränkungen bei der Ausübung eines Gewerbes, Verweigerung von Bankkonten u.ä. Diese Problematik wurde durch die Einführung des Verbraucherkreditgesetzes und der Restschuldbefreiung entschärft. Heute (Stand 2005) sind rund 10% der Haushalte in Deutschland von Überschuldung betroffen.

Literatur

  • Steffen Breßler: Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts, Berlin 2004. ISBN 3428113489 ([1])
  • Karl Gratzer: Default and Imprisonment for Debt in Sweden, in: Karl Gratzer, Dieter Stiefel (Hrsg.): History of Insolvency and Bankruptcy from an International Perspective, Huddinge 2008, S. 16ff. (englisch)

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