Schadensfreiheitsrabatt

Schadensfreiheitsrabatt

Der Schadenfreiheitsrabatt (Abkürzung: SF-Rabatt) ist ursprünglich ein Begriff aus der Kfz-Versicherung. Mittlerweile gibt es jedoch vereinzelt bei anderen Versicherungen, z. B. Krankenvoll- und Zusatzversicherungen oder Haftpflichtversicherungen, ebenfalls einen SF-Rabatt.

Je nach Anzahl der schadenfreien Jahre eines Vertrages werden dem Versicherungskunden entsprechende Rabatte auf die ermittelte Grundprämie gewährt.

Inhaltsverzeichnis

KFZ-Versicherung

Hier werden die schadenfreien Jahre getrennt nach der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und der Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt. Der SF-Rabatt wird in den jeweiligen Tarifbestimmungen (Abkürzung: TB) geregelt. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt.

Versicherungswechsel/Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes

Im Falle eines Wechsels der Fahrzeugversicherung wird nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder der Beitragssatz an den neuen Versicherer übertragen. Vielmehr erfragt der neue Versicherer beim vorherigen Versicherer das Rabattgrundjahr, also quasi die Anzahl der schadenfreien Jahre und die Anzahl der Schäden des Vorjahres. Der neue Versicherer errechnet dann gemäß seiner eigenen Tarifbestimmungen den „neuen“ SF-Rabatt.

Ein Wechsel des Versicherers kann daher einen besseren SF-Rabatt bringen oder, nach einem Schaden, den Rabattverlust mindern oder gar ganz verhindern.

Rückstufung im Schadensfall

Im Falle eines Schadens werden zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres eine bestimmte Anzahl an schadenfreien Jahren abgezogen. Dies geschieht getrennt nach Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Schäden in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) wirken sich nicht aus. Die Anzahl der abgezogenen schadenfreien Jahre regeln die jeweiligen Tarifbestimmungen (auch Rückstufungstabelle genannt) des Versicherers, bei dem der Kunde zu Beginn des neuen Versicherungsjahres versichert ist. Der neue Schadenfreiheitsrabatt ergibt sich aus der Zahl der verbliebenen schadenfreien Jahre.

Bei Bagatellschäden (Schäden bis 1000 €) lohnt es sich häufig, um eine Rückstufung des SF-Rabattes zu vermeiden, bereits vor einer Erstattung durch die Versicherung berechnen zu lassen, bis zu welchem Betrag es sich lohnt, den Schaden selbst zu tragen.

Rabattretter / Rabattschutz

In einem Schadenfall wird die Police des Versicherten in eine für ihn schlechtere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zurückgestuft. Es gibt aber Versicherungsverträge, die so genannte Rabattretter beinhalten. Rabattretter deshalb, weil dieser Zusatz den Versicherungsnehmer zwar nicht vor einer Rückstufung rettet, aber die Prämienhöhe gleich bleibt. Der Rabattretter greift allerdings meist nur bei den Versicherungsnehmern, die bereits eine SF-Klasse 25 oder höher erreicht haben.

Rückkauf

Die Rückstufung kann innerhalb von sechs Monaten, selbst wenn der Versicherer den Schaden bereits beglichen hat, gegen Zahlung (der Erstattungsleistung) verhindert werden. Dies ist jedoch bislang nur in der KFZ-Haftpflichtversicherung obligatorisch. Einige Versicherer bieten die Rückkaufsmöglichkeit des SF-Rabattes jedoch auch in der Vollkaskoversicherung an.

  • Bei Schäden bis 500 € ist der Versicherer in der KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Rückkaufs aufmerksam zu machen.

Übernahme aus Verträgen Dritter

Die Rabattübertragung eines Dritten (Abgebender) auf eine andere Person (Übernehmender), gemäß TB26 (früher TB28), ist unter anderem, unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Übernehmende muss glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren hat.
  • Der Abgebende muss dieser Übertragung zustimmen. Jedoch ist auch eine Übertragung nach dem Tod des Abgebenden, durch Vorlage einer Sterbeurkunde, möglich.
  • Der Abgebende muss Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil, Kind oder juristische Person sein. Bei häuslicher Gemeinschaft kann der Abgebende auch den SF-Rabatt an Großeltern, Enkel, Geschwister oder eheähnlich lebende Lebenspartner abgeben.

Die Höhe des übernehmbaren Rabattes richtet sich dann nach einer fiktiven Berechnung mit dem identischen Vertrags- und Schadenverlauf. So kann der Übernehmende nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen wie er auch tatsächlich hätte erreicht haben können. Beispiel:

  • Hat der Übernehmende erst 3 Jahre den Führerschein, so kann er auch nur maximal 3 Jahre übernehmen. Die Differenz zum eventuell tatsächlich höheren SF-Rabatt des Abgebenden verfällt ersatzlos und kann auch nicht auf weitere Personen aufgeteilt werden.

Weitere wichtige Informationen:

  • Achtung, bei der Übernahme des SF-Rabattes, werden auch die Schäden des Übergebers dem Übernehmer bei seiner Einstufung in die SF- Klasse zugerechnet. Der Übernehmer wird so gestellt, als hätte er den Vertrag abgeschlossen und die Schäden produziert. Übernommen wird nur der Zeitraum, in welchem man das Fahrzeug überwiegend genutzt hat. Das bedeutet Voraussetzung ist natürlich die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit. Folglich ist sowohl der Besitz der Fahrerlaubnis, als auch kein Fahrverbot für die entsprechende Zeit Voraussetzung.
  • Eine Teilung (Splitting) des SF-Rabattes des Abgebenden ist nicht möglich!
  • Die Rückübertragung (wieder auf den Abgebenden) kann schwierig werden – verständlich, da ja bei der ersten Übertragung glaubhaft gemacht wurde, dass der Übernehmende hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat. So wäre dann auch eine Glaubhaftmachung, dass wiederum der Abgebende nun doch hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat, unsinnig. Jedoch ist es später, beispielsweise nach 5 Jahren, möglich, eben diesen Zeitraum (die 5 Jahre) wieder zurück zu übertragen. Ein eventueller Rest verfällt dann wieder.
  • Auch ist Vorsicht bei der Übertragung auf eine juristische Person geboten. Dies ist zwar, unter Umständen, bei Geschäftsfahrzeugen interessant. Jedoch kann es bei einer eventuell späteren Rückübertragung, weil unter Umständen kein rechtlicher Anspruch (auf das Firmenvermögen) mehr besteht, rechtliche Komplikationen geben.

Rabattverlust oder Reduzierung durch Vertragsunterbrechung

Die hier beschriebenen Unterbrechungsregelungen betreffen hauptsächlich die KFZ-Haftpflichtversicherung. Für die Vollkaskoversicherung gelten im Prinzip die gleichen Regelungen – jedoch können sich aufgrund der häufig kürzeren Versicherungsdauer von Versicherer zu Versicherer völlig andere Einstufungen ergeben:

Jedoch für alle Unterbrechungsregelungen interessant: Selbst wenn man bei einem Versicherer war, der z. B. die Rabatte löscht oder zumindest schlechter stellt, kann man eventuell bei einem anderen Versicherer durch Vorlage der Vorversicherungspolice unter Umständen eine bessere Einstufung erreichen.

  • Versicherungsunterbrechungen von bis zu sechs Monaten werden so behandelt, als wenn sie nicht stattgefunden hätten. Es erfolgt demnach bei Wiederinkraftsetzung eine Einstufung, als hätte keine Unterbrechung stattgefunden.
  • Bei mehr als sechs Monaten bis zu zwölf Monaten führt dies zu einem Stillstand des SF-Rabattes. Bei Wiederinkraftsetzung wird, sofern kein Schaden berücksichtigt werden muss, der Vertrag wieder in den gleichen SF-Rabatt eingestuft.
  • Bei mehr als zwölf Monaten bis sieben Jahren gibt es unterschiedliche Regelungen, die von Versicherer zu Versicherer abweichen können. So verschlechtert sich teilweise der SF-Rabatt pro Jahr – andererseits führt dies ebenfalls „nur“ zu einem Stillstand des SF-Rabattes.
  • Bei mehr als sieben Jahren ist wiederum vom jeweiligen Versicherer abhängig, ob:
    • alle Rabatte gelöscht werden
    • der SF-Rabatt „nur“ stillgelegt wird. Die Wiederaufnahme eines stillgelegten SF-Rabattes ist jedoch, in der Regel, nur unter Vorlage folgender Nachweise möglich:
      • Die Fahrerlaubnis sollte ununterbrochen bestanden haben
      • Eine Vorversicherung muss nachgewiesen werden. (Frühere Versicherungspolice)

Private Krankenversicherung

Allgemein

Leistungsfreiheitsrabatte werden von vereinzelten Versicherern nun auch in der privaten Krankenvollversicherung angeboten. Sofern keine Leistungen vom Versicherer in Anspruch genommen werden, also keine Rechnungen eingereicht werden, erhält der Versicherungsnehmer einen jährlich steigenden Rabatt (jährlich 5 Prozentpunkte), der bis zur Ermäßigung von bis zu 50 % des regulären Beitrages führen kann.

Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt ähnlich wie in der Kfz-Versicherung, auch nur langsam (z. B. jeweils 10 Prozentpunkte pro Jahr des Leistungsbezuges) reduziert wird.

Dies, und der Umstand, dass es sich beim Leistungsfreiheitsrabatt um eine vertraglich garantierte Beitragsermäßigung handelt, hat große Vorteile gegenüber der bislang üblichen und bekannten Beitragsrückerstattung.

Eine weitere innovative Form der Beitragsermäßigung, bei Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers, ist die Pauschalleistung.

Besonderheiten

  • Bei Versicherungsnehmern, die einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten, gilt zu beachten, dass sich der Zuschuss, unter Umständen, durch einen Leistungsfreiheitsrabatt, da sich ja der Gesamtbeitrag reduziert, ebenfalls reduzieren kann. Für diese Personengruppe ist jedoch dann die Pauschalleistung umso interessanter.
  • Der Leistungsfreiheitsrabatt kann derzeit nicht auf einen anderen Versicherer übertragen werden.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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