Satisfaktion

Satisfaktion

Satisfaktion (lat.: satis = genug + facere = tun, machen, betreiben; Bedeutung etwa: „Zufriedenstellung“, „Genugtuung“) ist – ehemals im adligen und hochbürgerlichen, heute nur noch in bestimmten Zusammenhängen verbindungsstudentischen Lebens – die Wiedergutmachung einer Beleidigung mit geeigneten Mitteln bzw. die Verpflichtung, eine solche Genugtuung bei erfolgter Beleidigung einzufordern.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Die Verwendung dieses Begriffs geht von der im 19. Jahrhundert in Mitteleuropa neuromantisch wieder belebten, doch auch archaischen Vorstellung aus, dass innerhalb eines Standes von freien, waffentragenden Männern Ehrenstreitigkeiten mit internen Mitteln (ohne übergreifende Autorität) gelöst werden müssten. Das heißt, wer diesem Stand angehören will (typischerweise der Adel, Offiziere, Studenten und Akademiker), muss jede vermutete Ehrverletzung seitens eines anderen Mitgliedes dieses Standes als versuchten Ausschluss aus diesem Stand werten und darauf bestehen, dass der Beleidiger durch Taten oder Worte bestätigt, dass er den Beleidigten als Standesgenossen anerkennt. Wer dies nicht durch Worte tun möchte (zum Beispiel durch Zurücknahme der Beleidigung, eventuell mit Entschuldigung) müsse dies dann dadurch tun, dass er dem Beleidigten für ein Duell zur Verfügung steht (“Satisfaktion gibt“). Dadurch gilt die Standeszugehörigkeit des Beleidigten als bestätigt.

Geschichte

Georg Mühlberg: studentisches Säbelduell um 1900

Seit ungefähr der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts musste die gewalttätige Auseinandersetzung mit tödlichen Waffen erfolgen. Üblich waren bei Studenten der Säbel und bei Offizieren die Pistole.

In studentischen Kreisen wurde diese Praxis offenbar dadurch notwendig, dass die reguläre Mensur ihre ehrenreinigende Funktion verloren hatte. Sie war als Erziehungsmittel zur Bestimmungsmensur weiterentwickelt worden, der sich jeder Angehörige einer schlagenden Verbindung unterziehen musste. Zur Austragung von Ehrenstreitigkeiten mussten neue Mittel herangezogen werden. Die Studenten wollten sich an dem damals üblichen Brauch der Offiziere (die aus denselben Familien stammten und auch oft im selben Alter waren) orientieren.

Sowohl bei den Studenten als auch bei den Offizieren entwickelte sich aber zur Kanalisierung des Duellwesens die Einrichtung des Ehrengerichts, das eine jede Ehrverletzung prüfen, alle Mittel zum gütlichen Ausgleich suchen und nur in allerschwersten Fällen zum Austragen mit der Waffe seine Zustimmung geben durfte. Auch die Schwere der Waffen (bei Säbel auch der Schutzvorrichtungen, bei Pistole Zahl der Schüsse, Schussentfernung etc.) bedurfte der Zustimmung des Ehrengerichts. Ohne Zustimmung eines Ehrengerichts konnten Duelle nicht ausgeführt werden. Dem Spruch des Ehrengerichts hatten sich alle Beteiligten bedingungslos zu unterwerfen.

Verhandlungen und Duelle fanden ohne Zustimmung und Wissen der Obrigkeit (bei Offizieren der Militärgerichte, bei Studenten der Universitätsbehörden) statt. Duelle waren strafbar nach dem Reichsstrafgesetzbuch als Zweikampf mit tödlichen Waffen (15. Abschnitt, §§ 201-210) und konnten mit Festungshaft geahndet werden. Dieses Verbot wurde freilich faktisch nicht umgesetzt, außer wenn es schwere Verletzungen oder gar Tote gab, was durchaus vorkam. Den Fortbestand dieser gerichtlichen Praxis für die Bestimmungsmensur zeigte in den 1950er Jahren der Göttinger Mensurenprozess.

Kompliziert wurde diese Praxis an den Universitäten, als sich beginnend mit der Uttenruthia (gegründet 1836; Schwarzburgbund) die ersten nichtschlagenden Verbindungen gründeten, die das Fechten (also Duell und Mensur) ablehnten. Die elitäre Auffassung, dass die Studenten einen besonderen, zum Waffentragen berechtigten „Stand“ in der Bevölkerung bildeten, wurde dadurch erschüttert. Auch gab es bald Verbindungen, die die Bestimmungsmensur ablehnten, aber durchaus Duelle durchführten - also so genannte „Satisfaktion mit der Waffe“ gaben.

Um in dieser komplizierten Situation einen Überblick zu ermöglichen, bildeten sich bestimmte Begriffe heraus. Dazu gehörte die

  • unbedingte Satisfaktion mit der Waffe, und die
  • bedingte Satisfaktion mit der Waffe.

Bei einer Verbindung, die die „bedingte Satisfaktion mit der Waffe“ bot, mussten im allgemeinen die neueintretenden Mitglieder verbindlich erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Waffen sie Satisfaktion geben wollten.

Traditionelle Verbindungen (allen voran die im Weinheimer Senioren-Convent und im Kösener Senioren-Convents-Verband (KSCV) organisierten Corps bestanden auf der „unbedingten Satisfaktion mit der Waffe“.

Diese Situation wurde zunehmend unbefriedigend und erst in den 1920er Jahren durch das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen geklärt, das es ermöglichte, Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern aller studentischen Verbände – auch ohne Waffe – zu lösen. Durch diese Entwicklung war die Auffassung vom Studentenwesen als einem speziellen „Stand“, der mit der Waffe verteidigt werden müsse, ad absurdum geführt. Das studentische Duell war praktisch hinfällig geworden. Nach dem Zweiten Weltkrieg verzichteten die schlagenden Verbindungen formell auf die unbedingte Satisfaktion mit der Waffe. Ihre Delegierten bestätigten am 8. April 1953 diesen Verzicht auf die Austragung von Ehrenhändeln mit der Waffe gegenüber dem Bundespräsidenten Theodor Heuss. Der Erste Vorsitzende des Verbandes Alter Corpsstudenten (VAC), Justizrat Werner Ranz, erklärte ihm im Namen aller waffenstudentischen Verbände:

„Die Korporationsverbände haben in ihren Satzungen die unbedingte Satisfaktion mit der Waffe nicht. Sie sehen vielmehr die unbedingte Satisfaktion darin, dass jeder Korporationsangehörige, der für sein Tun und Unterlassen verantwortlich gemacht wird, sich einem Schiedsgericht unterwerfen muss und bei unehrenhaftem Verhalten mit Bestrafung und Ausschluss zu rechnen hat.“

Damit gehörte das studentische Duellwesen in Deutschland endgültig der Vergangenheit an.[1]

Dennoch bleibt die unbedingte Satisfaktion weiterhin eine Verpflichtung für jeden Corpsstudenten, nämlich so, dass er sich bei Ehrenstreitigkeiten bedingungslos dem Spruch eines Ehrengerichts zu unterwerfen hat (Kösener Schiedsgerichtsordnung, Ehrenordnung des Weinheimer Senioren-Convent WSCEO). Das Ehrengericht kann einen Beleidiger zum Zwecke der Satisfaktion zur „Revokation“ (Zurücknahme), zur „Deprekation“ (Abbitte) oder zusätzlich zu einem „Ausdruck des Bedauerns“ – je nach Schwere der Beleidigung – verpflichten. Dieser Verpflichtung kann sich heute niemand mehr durch die Bereitschaft zum Waffengang entziehen.

Trivia

Satisfaktion war auch der Titel einer Tatort-Folge aus Münster, die Obiges zum Thema hatte. Die Erstausstrahlung fand am 28. Oktober 2007 statt.

Literatur

  • Martin Biastoch: Duell und Mensur im Kaiserreich (am Beispiel der Tübinger Corps Franconia, Rhenania, Suevia und Borussia zwischen 1871 und 1895). SH-Verlag, Vierow 1995, ISBN 3-89498-020-6.
  • Norbert Elias: Die satisfaktionsfähige Gesellschaft. In: Michael Schröter (Hrsg.): Studien über die Deutschen. Machtkämpfe und Habitusentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-518-28608-1, (Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1008), S. 61–158.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Satisfaktion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Martin Biastoch: Duell und Mensur im Kaiserreich (am Beispiel der Tübinger Corps Franconia, Rhenania, Suevia und Borussia zwischen 1871 und 1895). SH-Verlag, Vierow 1995, ISBN 3-89498-020-6, S. 8

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  • Satisfaktion — Sa|tis|fak|ti|on die; , en <aus lat. satisfactio »Genugtuung« zu satisfacere »Genüge leisten, befriedigen«, dies zu satis »genug« u. facere »tun«> Genugtuung, bes. durch Ehrenerklärung (Zurücknahme der Beleidigung) od. ein ↑Duell …   Das große Fremdwörterbuch

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