Samtgemeinde

Samtgemeinde

Eine Samtgemeinde (von „gesamt“, „zusammen“) ist in Niedersachsen ein Gemeindeverband, der für seine Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte führt. Ein Großteil der niedersächsischen Gemeinden hat sich zu Samtgemeinden zusammengeschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtscharakter

Der Gesetzgeber wollte kleineren Gemeinden die Möglichkeit geben, ihre Verwaltungskraft zu stärken. Diese können sich verwaltungsmäßig zusammenschließen und Samtgemeinden gründen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 NGO). Neben Gemeinden können diesen Gebietskörperschaften auch gemeindefreie Gebiete angehören (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 NGO).

Eine Samtgemeinde soll bei ihrer Bildung mindestens 7.000 Einwohner haben (§ 71 Abs. 1 Satz 3 NGO). Sie wird nicht zur Einheitsgemeinde, sondern es handelt sich um eine Verwaltungsgemeinschaft ihrer weiterhin rechtlich selbstständigen Mitgliedsgemeinden. Wie ihre Mitgliedsgemeinden sind Samtgemeinden Selbstverwaltungskörperschaften und dienstherrenfähig (vgl. § 71 Abs. 3 NGO), haben also eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegen derselben Aufsicht wie ihre Mitgliedsgemeinden (vgl. § 71 Abs. 4 NGO). Die Samtgemeinden können bei Bedarf zur Deckung ihrer Ausgaben wie etwa auch der Landkreis von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage (die sog. Samtgemeindeumlage) auf deren Steueranteile erheben (vgl. § 76 Abs. 2 NGO).

Zur Bildung einer Samtgemeinde müssen die Mitgliedsgemeinden eine Hauptsatzung erlassen (vgl. § 73 Abs. 2 NGO), in der die Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungssitz und die von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben bezeichnet werden müssen (vgl. § 73 Abs. 4 NGO). Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen (vgl. § 73 Abs. 3 NGO). Nach der Bildung der Samtgemeinde liegt deren weiteres Schicksal also nicht mehr in der Hand der einzelnen Mitgliedsgemeinden, sondern beim Vertretungsorgan der Samtgemeinde. Die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden kann jedoch von der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden abhängig gemacht werden (vgl. § 73 Abs. 5 NGO). Um die Bildung abzuschließen, wird die beschlossene Hauptsatzung von der Kommunalaufsicht öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 74 Abs. 1 NGO).

Organe

Samtgemeinden haben drei Organe:

Der Samtgemeindeausschuss besteht aus dem Samtgemeindebürgermeister, der den Vorsitz innehat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 NGO), und je nach Größe des Rats aus vier bis zehn Beigeordneten, wobei der Rat eine Erhöhung um zwei beschließen kann (§ 56 Abs. 2 NGO). Diese werden je nach Sitzen der Fraktionen und Gruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren besetzt.

Aufgaben

Zu den Aufgaben einer Samtgemeinde zählen gem. § 72 Abs. 1 NGO u. a. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die Abwasserbeseitigung sowie das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie übernimmt auch die Trägerschaft von Grundschulen, den Bau und die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen, die Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien und Sportstätten, soweit diese mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und kann weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übertragen bekommen (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO), beispielsweise den Bereich Tourismus. Für die von ihr übernommenen Bereiche hat die Samtgemeinde das Recht, die entsprechenden Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 3 NGO). Die Samtgemeinden erfüllen ferner alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden (vgl. § 72 Abs. 2), wie das Pass- und Meldewesen oder die Auszahlung von Bafög und Wohngeld.

Die Samtgemeinden werden außerdem bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für ihre Mitgliedsgemeinden durch fachliche Beratung unterstützend tätig (vgl. § 72 Abs. 4 NGO). Ebenso werden die Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden über die Samtgemeinde an die zuständige Kommunalaufsicht weitergeleitet, wobei dem Samtgemeindeausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. § 72 Abs. 7 NGO). Samtgemeinden übernehmen für ihre Mitgliedsgemeinden auch die Führung der Kassengeschäfte und erheben für diese die fälligen Gemeindeabgaben (§ 72 Abs. 5 Satz 1 NGO). Sie können außerdem ein eigenes Rechnungsprüfungsamt für ihre Mitgliedsgemeinden einrichten, das dann an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises tritt (vgl. § 72 Abs. 5 Satz 2 NGO). Für die Samtgemeinden selbst bleibt die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises jedoch bestehen (vgl. § 71 Abs. 2 NGO i. V. m. § 120 Abs. 2 NGO).

Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

Eine Mitgliedsgemeinde kann auf zwei Arten aus der Samtgemeinde wieder ausscheiden. Wenn sie nicht in eine andere Gemeinde außerhalb der Samtgemeinde eingegliedert wird, muss für ihr Ausscheiden die Hauptsatzung der Samtgemeinde geändert werden (vgl. § 77 Abs. 1 NGO). Dies ist nicht Aufgabe der jeweiligen Mitgliedsgemeinde, sondern wie oben beschrieben Sache des Samtgemeinderats. Damit eine Mitgliedsgemeinde nicht gegen ihren Willen ausgeschlossen werden kann, muss sie mit einer Änderung der Hauptsatzung einverstanden sein; Gründe des öffentlichen Wohls dürfen der Änderung nicht entgegenstehen. Die Samtgemeinde und die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Veränderung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 1 NGO). Kommt eine solche nicht zustande, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 NGO i. V. m. § 19 Abs. 2 NGO).

Andere Bundesländer

In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Zusammenschlüsse mit anderen Bezeichnungen:

Historisches

Sammtgemeinden (damals mit Doppel-m geschrieben) gab es auch nach der nur drei Jahre gültig gewesenen Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850.

Siehe auch


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