Sammelklage

Sammelklage

Eine Sammelklage ist eine zivilrechtliche Klage, die im Falle ihres Erfolgs nicht nur dem Kläger Ansprüche verschafft, sondern jeder Person, die in gleicher Weise wie dieser vom betreffenden Sachverhalt betroffen ist - unabhängig davon, ob sie selbst geklagt hat. Die Sammel- oder auch Gruppenklage ist in den USA verbreitet und heißt dort class action (Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23). In Deutschland und der Schweiz gibt es sie in der Form nicht. Nicht zu verwechseln ist die Sammelklage mit der auch im deutschen Prozessrecht vorgesehenen bloßen sogenannten subjektiven Klagehäufung, bei der im selben Prozess mehrere Kläger oder mehrere Beklagte auftreten.

Inhaltsverzeichnis

class action

Das Besondere ist, dass bei einer class action Rechts- und Tatsachenfragen, die für eine Vielzahl von Geschädigten von Bedeutung sein können, insgesamt und für alle einheitlich geklärt werden können. Der Einzelne ist also nicht mehr auf den (vollständigen) Nachweis seiner individuellen Betroffenheit angewiesen, sondern muss nur nachweisen, dass er zu der betroffenen Gruppe (class) gehört.

Die Rechts- und Tatfragen werden bindend für alle Gruppenmitglieder geklärt, selbst wenn sie nicht am Prozess beteiligt waren. Im Extremfall müssen sie nicht einmal Kenntnis vom Prozess gehabt haben. Allerdings erlaubt das US-Recht den Austritt von Betroffenen aus der Gruppe für diesen Prozess, sodass die Ausgetretenen unabhängig vom Prozess vorgehen können (sogenanntes Opting Out). Häufig enden Sammelklagen mit einem Vergleich, da insbesondere in den USA das Risiko eines negativen Prozessausganges für die Betroffenen kaum vorhersagbar und finanziell gravierend ist.

Durch die gesamtwirtschaftliche Liberalisierung der 1980er und 1990er Jahre verlor das US-amerikanische Justizsystem den dem Beruf anhaftenden erhöhten moralischen Anspruch. Durch erfolgsabhängige Honorare stieg der Anreiz zu klagen gegenüber vernachlässigbarem Risiko ins Unermessliche – sechsstellige Stundenlöhne für Anwälte wurden in Einzelfällen Realität. Die Prozesskosten (Kläger, Verteidigung, Administration und Schadenersatz) bei Haftpflichtfällen stiegen in den 1990er Jahren auf zirka 250 Milliarden Dollar pro Jahr, was im Jahr 2004 ungefähr zwei Prozent sämtlicher im Verlauf eines einzigen Jahres in den Vereinigten Saaten produzierten Waren und Dienstleistungen entsprach.[1]

Beispiele

Beispiele für Sammelklagen sind u. a.: Die Klage der NS-Zwangsarbeiter, mehrere Klagen gegen Microsoft wegen der Verknüpfung von Microsoft Windows mit dem Internet Explorer, die Klage der US-Musikindustrie gegen Bertelsmann wegen der Urheberrechtsverletzungen durch Napster und die Klage der Opfer des Flugzeugabsturzes von Lockerbie gegen Libyen. Von großer Bedeutung sind daneben Wertpapier-Sammelklagen (securities class actions) von Anlegern gegen Beteiligungsunternehmen, ihre Führungskräfte und Berater wegen Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften (siehe z. B. die Fälle Worldcom und Enron).

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Deutschland

In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig, da dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind. Dies sind sie im typischen Fall der class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus demselben Grund.

Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Dabei kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.

Das deutsche Recht kennt die Verbandsklage, welche mit der Sammelklage vergleichbar ist und überwiegend im Umweltrecht Anwendung findet. Nach Schweizer Recht entspricht die Sammelklage dem Verbandsbeschwerderecht.

Sammelklagen können jedoch von Deutschen für Ereignisse in Deutschland in den USA erhoben werden, wenn der Sachverhalt Bezug zu den USA aufweist. So z. B. im Fall des Bahnunglücks bei Eschede. Der Prozess wurde zugelassen, weil mehrere Geschädigte aus den USA kamen und die Bahnkarten in den USA gekauft hatten. Im Fall einer Sammelklage der Überlebenden des Hereroaufstandes in Namibia wurde hingegen der Bezug zu den USA abgelehnt; das Gericht hat die Klage nicht zugestellt.

Mit Sammelklagen kann die deutsche Justiz insofern befasst werden, als es darum geht, ob eine in den USA erhobene Klage gegen eine in Deutschland ansässige Partei im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ)[2] zugestellt wird. Nach Art 13 Abs. 1 HZÜ kann ein Zustellungsersuchen abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Wird die Zustellung durch die zuständige Justizbehörde angeordnet, kann gegen diesen Justizverwaltungsakt der Rechtsweg nach § 23 EGGVG beschritten werden. Mit der Frage, ob eine Sammelklage, insbesondere wenn sie mit einem, dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatz (punitive or exemplary damages) verbunden ist, in Deutschland zugestellt werden darf, hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 - befasst. Dabei wurde die Zustellung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren untersagt. Zu einer Entscheidung in der Hauptsache kam es nicht mehr, da die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wurde (vgl. BVerfG 2 BvR 1198/03 - Beschluss vom 9. November 2005).

Bewertung

Angeführte Vorteile
  • Erleichterung der Beweislast: bei komplizierter Beweisführung (ob z.B. ein Akku nicht die geforderte Anzahl an Ladezyklen erreicht) liefert bereits die Klage selbst eine statistische Grundlage für die Abschätzung. Bei einer Einzelklage müsste dies erst durch aufwändige Gutachten geklärt werden. Dadurch kann auch das Verfahren beschleunigt werden.
  • Geringer Streitwert: Wegen des erwähnten Akkus (Streitwert unter 100 €) ist es für einen Einzelkläger meist zu riskant, sein Recht einzufordern; ein Anwalt würde im Verlustfall ein Mehrfaches fordern.
Entgegengehaltene Nachteile
  • Das Recht des Einzelnen Klägers wird stark eingeschränkt; er verzichtet mit der Teilnahme an der Sammelklage quasi auf sein Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht.
  • Hohe Gesamtforderungen erzeugen fast automatisch ein starkes Medienecho und damit starken Druck gegenüber Beklagten, sich mit der class zu vergleichen (class action settlement). Insbesondere darin sieht das Bundesverfassungsgericht einen möglichen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. 13 HZÜ. Dass ansonsten Schadensersatzklagen (auch mit Strafschadensersatzforderungen) zugestellt werden können und offensichtlich keinen Verstoß gegen deutsche Grundrechte (und insbesondere den ordre public) darstellen, hat das Bundesverfassungsgericht am 24. Januar 2007, 2 BvR 1133/04 [1] festgehalten.
  • Anwälte können bei Sammelklagen (mit u.U. mehreren tausend Geschädigten) von diesen die gleichen Honorarsätze fordern wie bei Einzelklagen. Sie müssen jedoch nur einen einzelnen Prozess führen; die zusätzlichen Mandanten verursachen lediglich administrative Kosten; dies führt zu - vom moralischen Standpunkt - unangemessenen Gesamthonoraren.
  • Dies verleitet Anwälte, durch Werbemaßnahmen möglichst viele Mandanten zum Rechtsstreit anzustiften (auch wenn diese sich ursprünglich u.U. gar nicht als Geschädigte betrachten); dies verstößt gegen Standesregeln.
  • Ein Anwalt muss jeden einzelnen Mandanten immer mit vollem Einsatz vertreten; dies verlangen die Standesregeln. Bei großen Sammelklagen jedoch ist dies nicht möglich; das einzelne Opfer wird zur Nummer.
  • Wenn die Entschädigung durch die wirtschaftliche Potenz des Beklagten begrenzt wird (ein bankrottes Unternehmen kann nichts mehr bezahlen), müssen die Anwälte das verfügbare Geld - nach Abzug ihres Honorars - irgendwie (und schlimmstenfalls willkürlich) auf die Opfer verteilen; diese haben niemanden, der ihre individuellen Ansprüche optimal vertritt.
  • Werden Mandanten vor Gericht nicht optimal vertreten, können sie ggf. ihren Anwalt anschließend selbst verklagen. Bei großen Sammelklagen (bis zu hunderten Millionen Euro) ist der klagende Anwalt oft nicht einmal ansatzweise in der Lage, solchen Forderungen nachzukommen.

Literatur

  • Frank Ebbing: Class Action. Die Gruppenklage: Ein Vorbild für das deutsche Recht? In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss), 103. Band (2004), S. 31-56
  • John Grisham: Die Schuld, ein Roman über das Wesen der Sammelklagen
  • Peter Mattil/Vanessa Desoutter: Die europäische Sammelklage. In: WM 2008, S. 521-525.

Referenzen

  1. Irrsinn Sammelklage in den USA; Bilanz November 2004
  2. (http://www.sadaba.de/GSIT_HZU.html HZÜ)
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