BBiG

BBiG
Basisdaten
Titel: Berufsbildungsgesetz
Abkürzung: BBiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 806-21 / 806-22
Ursprüngliche Fassung vom: 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)
Inkrafttreten am: 1. September 1969
Letzte Neufassung vom: 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2005
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 90 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 270)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).

Das BBiG bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des BBiG abgedruckt) notwendig. Zum 1. April 2005 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend reformiert.

Inhalt des Berufsbildungsgesetzes

  1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1,2 und 3)
  2. Teil: Berufsbildung
  3. Teil: Organisation der Berufsbildung
  4. Teil: Berufsbildungsforschung, Planung & Statistik
  5. Teil: Bundesinstitut für Berufsbildung
  6. Teil: Bußgeldvorschriften
  7. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

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