SCHUFA

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Die Schufa Holding AG (Eigenschreibung SCHUFA, früher: SCHUFA e. V. – Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Kreditbüro, das von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird. Sitz der Schufa Holding AG ist Wiesbaden. Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen; nach Meinung der Schufa trägt sie zudem zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung bei. Die Schufa ist im Besitz von 433 Millionen Einzeldaten von 65 Millionen natürlichen Personen[1], damit hat sie ca. drei Viertel aller Deutschen erfasst. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 77 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Davon sind 1 Million Selbstauskünfte von Bürgern, die ihre Daten einsehen wollen. Es sind 709 Mitarbeiter bei der Schufa beschäftigt (Stand: 2005). 2005 erwirtschaftete sie einen Umsatz von rund 76 Millionen Euro und einen Gewinn von 2,9 Mio. Euro[2].

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Walter Meyer, sein Bruder Kurt Meyer und Robert Kauffmann gründeten 1927 die Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung in Berlin. In der Folge entstanden 13 weitere regionale Schufa-Gesellschaften in ganz Deutschland. 1952 wurde die Bundes-Schufa e. V. von den 13 nach dem Zweiten Weltkrieg in Westdeutschland wiedererstandenen Regionalgesellschaften gegründet.[3]

Im Jahr 2000 wurde die Bundes-Schufa e. V. umgewandelt in die Schufa Holding AG, und 2002 wurden die Anteile der acht Regionalgesellschaften auf die Schufa Holding AG übertragen.

Datenschutz

In den 1970ern wurde die Schufa-Kartei auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt und fiel in der Folge unter das 1977 beschlossene Bundesdatenschutzgesetz.

Auf Initiative des Berliner Verbraucherschutzvereins erließ der Bundesgerichtshof 1985 das „Schufa-Urteil“ (BGH, Urteil vom 19. September 1985, siehe BGHZ 95, S. 362 ff.) wonach Kundendaten nur dann an die Schufa übermittelt werden dürfen, wenn die Kunden einverstanden sind, die sog. „Schufa-Klausel“.

Eine Datenübermittlung aufgrund einer pauschalen Einwilligung an die Schufa ist ohne eine Interessenabwägung unzulässig (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Zivilsenat, Urteil vom 14. Dezember 2006, AZ. I-10 U 69/06).

Datenspeicherung

Die Schufa ermittelt die von ihr eingestellten Daten nur teilweise selbst. Im Regelfall liefern Banken und andere Vertragspartner Daten über ihre Kunden an die Schufa. Hierzu ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Einige Daten beschafft sich die Schufa selbst; z.B. Daten aus öffentlichen Quellen, etwa den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte. Ob diese Daten ohne Einwilligung des Betroffenen digitalisiert werden dürfen, gilt als umstritten. Einerseits handelt es beim Schuldnerverzeichnis um eine öffentliche Datenbank. Andererseits kritisiert der Datenschutz das Einstellen von Daten eines Gerichtes in eine rein privat betriebene Datenbank und deren Digitalisierung. Der Gesetzgeber hatte eine entsprechende Erlaubnis zugunsten der Auskunfteien aus einem Entwurf der EU-Datenschutzrichtlinie wieder entfernt, so dass man die Digitalisierung dieser Daten als unzulässig ansehen kann.

Liegt eine Einwilligung vor, speichert die Schufa neben Name, Geburtsdatum, gegenwärtigen und früheren Anschriften auch Daten über Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung von Geschäftsbeziehungen („Positivmerkmale“) sowie Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen („Negativmerkmale“).

Inhalte

Folgende Daten werden gespeichert:

Kontaktdaten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort
  • aktuelle Anschrift sowie frühere Anschriften

Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäfts:

  • Kredit- und Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit
  • Eröffnung eines Girokontos
  • ausgegebene Kreditkarten
  • Einrichtung eines Telekommunikationskontos
  • Kundenkonten des Handels, Versandhandels

Abweichendes Zahlungsverhalten:

  • Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind
  • Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung

Missbrauch eines Kontos nach Nutzungsverbot

Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen:

Die Höhe des Einkommens oder die Höhe des Kontostands werden nicht gespeichert.

Kürzel zur Speicherung der Merkmale in der SCHUFA:

EV: Eidesstaatl. Versicherung HB: Haftbefehl LP: Lohnpfändung SU: Suchauftrag VB: Vollstreckungsbescheid ZW: Zwangsvollstreckung IA: Insolvenzantrag GK: Kündigung Girokonto CA: Kreditkarte in Abwicklung SM: Scheckkartenmissbrauch

Löschung der Daten

Im Fall der positiven Erledigung offener Forderungen, Rückzahlung offener Kredite etc. werden die Daten im Allgemeinen nach drei Jahren, respektive zum Ende des dritten Kalenderjahres (bei nicht-titulierten Forderungen < 1.000,00 EUR bereits nach 1 Monat) nach ihrer Verzeichnung gelöscht. Bei Minderjährigen direkt nach der Rückzahlung. Das gilt für

  • Kredite
  • nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte
  • titulierte Forderungen
  • Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.

Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sowie die Eidesstattliche Versicherung können durch Mitteilung der Löschung beim Amtsgericht auch früher gelöscht werden (§ 915 ZPO). Daten, die sich auf Giro- und Kreditkartenkonten sowie Handels- und Versandhandelskonten beziehen, werden nach Kontoauflösung gelöscht.

Geschäftspartner der Schufa

Die Geschäftspartner der Schufa werden in drei Kategorien unterteilt:

  • A-Vertragspartner (Kreditkartenunternehmen, Kreditinstitute und Leasinggesellschaften), erhalten Positiv- und Negativmerkmale.
  • B-Vertragspartner (Nicht-Banken: Handel, Versandhandel, Elektronischer Handel, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren) erhalten Negativmerkmale. Die Schufa erbringt darüber hinaus für andere Unternehmen, insbesondere Versicherungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Dienstleistungen zur Risikosteuerung und Kundenbetreuung.
  • F-Vertragspartner (Inkassounternehmen) erhalten Adressdaten (laut Pressestelle der Schufa aber nur von Menschen, die bei einem Vertragsabschluss auch in die Schufa-Klausel eingewilligt hatten, also wie in allen anderen Fällen auch).

Das Internet-Auktionshaus eBay nutzt die Schufa-Auskunft seit März 2003 beispielsweise zur Identitätsfeststellung bei der Neueröffnung von Benutzerkonten; eine angeblich zur Abwehr von Identitätsdiebstahl geeignete Maßnahme, da eine Anmeldung mit beispielsweise aus dem Telefonbuch entnommenen Daten durch eine Verknüpfung mit dem Geburtsdatum nicht möglich ist. Zusätzlich wird die Anfrage für ein Jahr exklusiv für den Verbraucher in dessen Datensatz zu Kontrollzwecken gespeichert. Die Reemtsma-Zigarettenfabrik, sowie verschiedene Auktionshäuser und Freemail-Anbieter setzen ein Adult Verification System der Schufa ein.

Seit dem 1. November 2005 bietet Schufa zusätzlich ein Altersverifizierungssystem an, welches von der Kommission für Jugendmedienschutz genehmigt und anerkannt worden ist. Damit entfällt für den Bezug von Produkten, die nur an Volljährige verkauft werden dürfen (zum Beispiel hochprozentiger Alkohol oder nicht jugendfreie DVDs), das aufwendige PostIdent-Verfahren. Die Zustellung dieser Produkte erfolgt immer eigenhändig an den als erwachsen Identifizierten persönlich. Damit soll verhindert werden, dass Minderjährigen Artikel zugestellt werden, die für sie nicht erlaubt sind.

Laut Geschäftsbericht (2002) erhalten etwa 2.000 Vertragspartner aus dem Bereich Banken A-Daten (Positiv- und Negativmerkmale). Marktabdeckung ist hier nahe 100 Prozent bei Privatbanken und zwischen 85 und 90 % bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Ca. 2500 Vertragspartner aus dem Bereich Nicht-Banken erhalten B-Daten (Negativmerkmale). Empfänger sind auch externe Auftragnehmer entsprechend § 11 Bundesdatenschutzgesetz sowie externe und interne Schufa-Stellen.

Eigenauskunft

Laut Bundesdatenschutzgesetz hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei der Schufa über sie gespeicherten Daten und darauf, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Kostenlos erteilen die Schufa-Geschäftstellen Auskunft allerdings nur mündlich. Eine schriftliche Eigenauskunft kann über das Verbraucherportal der Schufa angefordert werden. Für die Anmeldung am Portal und damit die Möglichkeit, nach Authentifizierung im PostIdent-Verfahren online die eigenen Daten abfragen zu können, verlangt die Schufa eine einmalige Anmeldegebühr. Registrierte Nutzer des Portals können kostenpflichtig den UpdateService der Schufa abonnieren, um per email und/oder SMS über Änderungen oder Abfragen Ihrer Daten durch Vertragspartner der Schufa benachrichtigt zu werden und sich regelmäßig ihren Score mitteilen zu lassen. Gegen ein (für registrierte Nutzer des Portals verringertes) Entgelt kann eine schriftliche Schufa-Verbraucherauskunft bestellt werden, die im Gegensatz zur vollständigen Schufa-Auskunft keine Angaben enthält, von wem die zum Nutzer gespeicherten Daten an die Schufa übermittelt wurden. Die Schufa-Verbraucherauskunft kann der Nutzer verwenden, um mit seinen eigenen verifizierten Daten für Vertrauen in seine Person zu werben, ohne seine Geschäftsbeziehungen offenlegen zu müssen.

Sollten der beantragenden Person unrichtige Daten auffallen, so kann sie sich an das Verbraucherservicezentrum in Hannover wenden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein Schufa-Verbraucherservicetelefon anzurufen.

Scoring

Die Schufa bietet ihren Vertragspartnern auch einen Score-Wert an. Das ist ein Wert von 1 bis 100, der dem jeweiligen Verbraucher zugeordnet wird und die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalles angibt. Je niedriger der Wert, desto größer die Ausfallwahrscheinlichkeit. Der Score-Wert ist abhängig vom Zweck, für den er angefragt wird - so erhalten beispielsweise Versicherungen andere Scorewerte als Mobilfunkanbieter. In die Score-Werte gehen unter anderem die Anzahl der Wohnungswechsel und die Anzahl der Bankkonten ein.

Es gibt zwei Arten von Score-Werten: Die erste Art ist der Basisscore. Dieser wird in der Eigenauskunft in % angegeben und nicht täglich aktualisiert.

Die zweite Art ist der Branchenscore. Er wird tagesaktuell berechnet. Branchenscores wurden 1997 eingeführt und 2001 überarbeitet. Das Scoreverfahren basiert auf dem logistischen Regressionsmodell, das die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Zufallsereignisses mit zwei möglichen Ausgängen modelliert. Für das Verfahren von 2001 wurden ca. 6.7 Mio. anonymisierte Datensätze über eine "Reifezeit" von 15 Monaten ausgewertet.[4] Von dem Branchenscore gibt es wieder 7 verschiedene Arten. Diese sind: Hypothekenbank (HypoScore), Versandhandel, Handel, Telekommunikation, Genossenschaftsbanken und Sparkassen, Banken und die Schufa-Business-Line.

Der Branchenscore wird nicht in der Eigenauskunft genannt. Er kann aber extra beantragt werden für eine Grundgebühr von 3 € + 1 € für jede angeforderte Art.

Der Ermittlung und Weitergabe von Score-Werten kann schriftlich bei der Schufa widersprochen werden.

Anteile und Beteiligungen

Die Anteile an der Schufa Holding AG liegen, gemäß Geschäftsbericht 2007, in folgenden Händen:

Die Schufa Holding AG ist an folgenden Unternehmen beteiligt:

  • insiders GmbH (Softwarehaus in Mainz, u. a. technische Anbindungen an Schufa) 100,0 %
  • Invest Solutions GmbH 33,5 %
  • KSV Kreditschutz-Vereinigung (operatives Geschäft zum 31. Dezember 2002 eingestellt – davor 90 % Beteiligung)
  • Systemhaus für Finanzdienstleister InformationLinks GmbH 48 %

Kritik an der Schufa

Die Schufa nimmt unter den Auskunfteien eine herausgehobene Stellung ein. Dies liegt an ihrer Beziehung zu den Banken und zur sonstigen kreditgebenden Wirtschaft und an dem Umfang ihrer Daten – der daher rührt, dass es in Deutschland nur schwer möglich ist, ein Bankkonto ohne Unterzeichnung der Schufa-Klausel zu erhalten. Bei Jedermann-Konten gibt es keine Verpflichtung, die Schufa-Klausel zu unterschreiben. Solche Guthabenkonten werden überwiegend vom Sparkassenverbund angeboten, da in einzelnen Bundesländern Sparkassengesetze eine Kontoführung für jedermann vorschreiben. Begründet wird das „Schufa-System“ mit dem Hinweis, dass es nicht nur der kreditgebenden Wirtschaft nützt, sondern auch den Verbraucher vor Überschuldung schützt, was allerdings als Entmündigung des Verbrauchers kritisiert wird.

Kritik an der Schufa kommt von Verbraucherschutzverbänden, Datenschützern und Rechtsanwälten:

Legitimation von Anfragen

Unzulässige Gefälligkeitsabfragen von Schufa-Daten z. B. durch einen bei einem Schufa-Vertragspartner beschäftigten Bekannten sind nicht zuverlässig zu verhindern. So berichtet das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in seinem 24. Tätigkeitsbericht über einen Fall, bei dem ein Geschäftsmann letztendlich über eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft, welche Vertragspartner der Schufa ist, unberechtigterweise Schufa-Daten erhielt.

Scoring

Die Berechnung des Score-Wertes ist undurchsichtig und wird von der Schufa nicht offengelegt. Bis zum Jahr 2001 ist das Einholen einer Eigenauskunft als negatives Merkmal in das Scoring eingeflossen; nach massiven Protesten stellte die Schufa diese Praxis ein. Jeder Verbraucher kann bei der Schufa die Scoreübermittlung zu seiner Person untersagen.[5] Ob dieser Antrag negative Auswirkungen auf eine spätere Kreditentscheidung hat, ist offen. Seit Anfang 2007 ist in der Eigenauskunft (online) der eigene Basis-Score-Wert in %-Werten zu sehen. Wesentlich ist jedoch der branchenspezifische Score-Wert, wie z.B. die Banken-Score bei Kreditentscheidungsprozessen und Kontoeröffnungen. Die Berechnung dieser Score ist kostenpflichtig und kann nur über einen sehr unzugänglichen Link auf der Schufa-Homepage (https://www.schufa.de/forms/formular-score-berechnung.html) angefordert werden. Unter großer Kritik steht, dass das Einholen von Kreditangeboten als äußerst negatives Merkmal in das Scoring einfließt, wenn das Kreditinstitut bei der SCHUFA-Anfrage nicht den dafür vorgesehenen Anfragegrund „Anfrage Kreditkondition“ angibt (http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Schufa-Selbstauskunft/1523339/1523339/1523810/). Diese illegale Praxis wird mit der aktuell vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesvorlage des Bundesinnenministeriums künftig verboten: Es "wird klargestellt, dass Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die (im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses) der Herstellung von Markttransparenz dienen, (auch mit Einwilligung des Betroffenen) nicht zur zukünftigen Übermittlung an Auskunfteien übermittelt werden dürfen (Satz 4). In der Vergangenheit wurden nämlich z. B. Anfragen von Betroffenen nach Kreditkonditionen bei verschiedenen Banken zur Informationsgewinnung gleichge-setzt mit mehrmaligen, auf einen konkreten Vertragsabschluss gerichteten Kreditan-fragen, bei Auskunfteien eingemeldet und von diesen negativ bei der sog. Scorewertberechnung berücksichtigt. Diese Wertung widerspricht der Forderung nach Markttransparenz und dem Leitbild eines verantwortungsbewussten Kunden, der sich auf der Grundlage mehrerer vergleichbarer Angebote für oder gegen einen Vertrag entscheidet. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Übermittlung von Daten über Anfragen nach Kreditkonditionen zur Informationsgewinnung in den Datenbe-stand einer Auskunftei unzulässig." (http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/148856/publicationFile/13152/Entwurf_BDSG_Aenderung.pdf)

Gebühr

Die Rechtmäßigkeit des Entgelts der schriftlichen Eigenauskunft in Höhe von 7,80 EUR wird vielfach, vor allem von Verbraucherschützern, angezweifelt. Tatsächlich verhält es sich so, dass jeder betroffene Bürger gemäß § 34 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf eine schriftliche Eigenauskunft hat. Diese hat gemäß § 34 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz im Grundsatz entgeltfrei zu erfolgen. Eine Ausnahme hiervon macht § 34 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz lediglich insoweit, wie der Betroffene die Eigenauskunft wirtschaftlich zu seinen Gunsten nutzen kann. Eine wirtschaftliche Nutzbarkeit dürfte zumindest im Falle unerledigter negativer Merkmale in der Eigenauskunft (geplatzte, nicht getilgte Kredite; Eidesstattliche Versicherung) nicht ohne weiteres zu bejahen sein. Hinzu kommt, dass das genannte Entgelt von 7,80 EUR auch der Höhe nach vereinzelt in Frage gestellt wird. Das Landgericht Berlin (Az.: 14 O 417/97; Urteil v. 14. Januar 1999) verurteilte die Schufa, an einen Kläger 6 EUR zurückzuzahlen, da das Entgelt für die Eigenauskunft, sofern dem Grunde nach zulässig, nur die tatsächlich anfallenden Kosten abdecken dürfe (§ 34 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz). Allerdings gibt es auch ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29. Januar 2003 (82 C 344/02), das der Schufa den vollen Betrag für die Eigenauskunft zugesprochen hat. Die mündliche Eigenauskunft ist kostenlos. Sie ist aber nur in den in wenigen größeren Städten vorhandenen Schufa-Geschäftsstellen erhältlich.

Datenschutz

Angesichts der Bestrebungen der Schufa, sich neue Geschäftsfelder im Bereich Wohnungswirtschaft, Versicherungswirtschaft und Inkassounternehmen zu erschließen, warnten der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und einige Landesbeauftragte für den Datenschutz in einer gemeinsamen Presseerklärung (15. Mai 2003) vor einer Entwicklung der Schufa zu einer privatwirtschaftlich organisierten Zentraldatei. Laut Presseerklärung führt jede weitere Datenquelle "zu einem detaillierteren Persönlichkeitsprofil des betroffenen Menschen." Der gläserne Bürger würde damit Realität.

Missbrauch

Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, bei denen z.B. Telekommunikations-Unternehmen ihren Kunden mit einem Schufa-Eintrag drohten und diesen dann vornahmen, wenn diese wegen ausbleibender Leistungen den Vertrag kündigten. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst. Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln. Der Forderung, dass die Schufa auch gegenüber den meldenden Unternehmen ein Qualitätsmanagement betreiben möge, ist sie bisher nicht nachgekommen.

Literatur

  • Ina Becker: Datenschutzrechtliche Fragen des SCHUFA-Auskunftsverfahrens. Unter besonderer Berücksichtigung des sogenannten „Scorings“. 1. Auflage. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2006, ISBN 3-8300-2378-2. Link zum Buch
  • G. Michael Beckhusen: Der Datenumgang innerhalb des Kreditinformationssystems Schufa. Unter besonderer Berücksichtigung des Scoring-Verfahrens ASS und der Betroffenenrechte. 1. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0994-X Link zum Buch
  • Können Daten Verbraucher schützen? Informationelle Selbstbestimmung und verantwortungsvolle Kreditvergabe - zwei Seiten einer Medaille? Hrsg. von der Schufa Holding AG, Wiesbaden 2006. ISBN 3-00-019820-2
  • Was Sie über die Schufa wissen sollten! Information rund um die Schufa - Interna Aktuell, ISBN 978-3-937887-32-6 - 2005. 27 S. Link zum Buch
  • Bernd O. Weitz: Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA). Eine Fallstudie für den Wirtschaftsunterricht, Verlag: Universität Halle-Wittenberg (Juni 2002), ISBN 3-86010-649-X (Link zum Buch)

Weblinks

Quellen

  1. Manager Magazin Online, 14. Mai 2008
  2. Jahresbericht 2005 der Schufa 16
  3. Einzelheiten zur Geschichte der Schufa
  4. R. Hüls, A. Henking (2003): „Mit Scoring zu mehr Ertrag“ in „Bank und Markt“, Heft 03/2003
  5. http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteKontoSchulden/Scoring.aspx
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