Rürup-Rente

Rürup-Rente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge. Sie beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag, der in den Leistungskriterien und der steuerlichen Behandlung weitgehend der gesetzlichen Rente entspricht;[1] allerdings ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (dort ist 30 % Teilkapitalauszahlung bei Rentenbeginn möglich) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d. h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird ausschließlich lebenslang verrentet. Die Verrentungspflicht gilt für alle Leistungsmerkmale des Vertrages, wie Todesfallleistung, Berufsunfähigkeitsrente oder Beitragsrückgewähr als Todesfallleistung.[2]

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Behandlung der Basis-Rente sind zwei Phasen zu unterscheiden. Die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).[3]

Während der Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.[4] Der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag ist 2011 auf 72 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt und steigt in 2%-Schritten an (§ 10 EStG). 2025 beträgt der absetzbare Anteil 100 % des aufgebrachten Beitrags. Für Arbeitnehmer gilt, dass die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Reduktionssatz abgezogen werden.

Beispiel: Beitrag 4.200 Euro
Steuerjahr Steuerlich absetzbar
Anteil Betrag
2005 60 % 2.520 Euro
2006 62 % 2.604 Euro
2007 64 % 2.688 Euro
2008 66 % 2.772 Euro
2009 68 % 2.856 Euro
2010 70 % 2.940 Euro
2011 72 % 3.024 Euro
2012 74 % 3.108 Euro
Bis 2025 jährliche Steigerung um 2%-Punkte
2025 100 % 4.200 Euro

Während der Rentenphase

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sog. Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte).

2005 erstmals ausgezahlte Renten mussten dauerhaft zu 50 % versteuert werden – genauer: 50 % der ersten vollen Jahresrente wurden als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern.

Bei Rentenbeginn 2006 ergibt sich also ein steuerpflichtiger Prozentsatz von 52 %. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2007 z. B. 10.000 Euro, so sind hiervon 5.200 Euro steuerpflichtig. 4.800 Euro werden lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Mit anderen Worten: Jede Rentensteigerung wird zu 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).

Steuerpflichtige Anteile in der Auszahlungsphase
Rentenbeginn 2005 2006 2007 2008 2009 2018 2019 2020 2021 2022 2038 2039 ab 2040
Anteil 50 % 52 % 54 % 56 % 58 % 76 % 78 % 80 % 81 % 82 % 98 % 99 % 100 %

Förderungsfähige Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:[5]

Rürup-Rente und ALG II

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann ein Rürup-Rentenvertrag vor Rentenbeginn nicht gekündigt sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Wie bei Riester-Verträgen oder bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung wird der Wert des Vertrages z. B. beim Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt. Eine Rürup-Rente ist während der Ansparzeit unpfändbar. Voraussetzung ist, dass Vertragsabschluss und Beitragszahlungen vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgen. Spätere Rentenzahlungen können – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Rürup-Rente und Pfändungs- sowie Insolvenzschutz

In der Ansparphase ist die Rüruprente (gemäß § 851c Absatz 2 ZPO) pfändungsgeschützt. Dies gilt auch für Selbständige. In der Leistungsphase besteht Pfändungsschutz innerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Das gleiche gilt für den Insolvenzschutz.

Leistung im Todesfall

In der Ansparphase

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
  • Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden (ggf. mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase

Stirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht bei allen Anbietern.

Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und für Kinder vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:

  • Die Hinterbliebenenrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente.
  • Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
  • Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.

Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte, in der Regel also bis zum Ende der Berufsausbildung. Eingetragene Lebenspartner können hier im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung und vielen berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt werden.

Zusatzversicherungen

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:

Hinterbliebenenabsicherung

Rente für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs eine Leistung aus der Zusatz-Versicherung nicht möglich ist. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Rente und/oder eine Beitragsübernahme durch den Versicherer bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner sein als der Beitrag für die Altersvorsorge, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird unter anderem von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich der steuerlich absetzbare Höchstbetrag erhöht. Allerdings müssen mehr als 50 % der Prämie auf die Basisrente entfallen. Während bei der Kombination die gesamten Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Rente-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs.1 Nr.3a EStG. Da dieser Höchstbetrag häufig durch die Krankenversicherungsbeiträge bereits aufgebraucht ist, sind die Beiträge zu einer gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung in vielen Fällen steuerlich nicht mehr wirksam.

Allerdings ergeben sich aus der Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung auch einige Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Die Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten sind von Versicherung zu Versicherung verschieden und sollten speziell hierauf geprüft werden. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall (derzeit in der Kohorte) langfristig jedoch voll versteuert werden (bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertragsanteil!). Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss und zu Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Berufsunfähigkeit noch hohe andere Einkommen, z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw. erzielt werden. Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden. Andererseits wirkt im Falle des Eintritts von Berufsunfähigkeit die auf das entsprechende Jahr entfallende steuerliche Bemessung über den Zeitpunkt des Altersrentenbeginns hinaus.

Unisex-Tarife ab 2013

Der EuGH hat am 1. März 2011 ein Urteil in Sachen Unisex-Tarifen gefällt. Das Geschlecht des Versicherungsnehmers darf dabei nicht als Tarifkriterium verwendet werden, obwohl unterschiedliche Risiken vorliegen können. Dieses Urteil wird ab 2013 auch Auswirkungen auf die Kalkulationsgrundlagen einer Rürup-Rente haben.[6]

Bewertung

Wem nutzt die Rürup-Rente?

Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000 EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen. Hierbei ist einschränkend zu erwähnen, dass das absetzbare Kontingent um den Arbeitnehmer-Anteil sowie den steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu kürzen ist und die Beiträge selbst wiederum um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur GRV gekürzt werden (bei Beamten erfolgt eine fiktive Kürzung um den entsprechenden Gesamtbeitrag zur GRV).

Vorteile

  • Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Kontingent schmälern.
  • Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt, sofern die Beiträge gefördert werden [7]. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Während der Ansparphase muss von den Zinsen auf das angesparte Kapital keine Abgeltungsteuer einbehalten werden.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt.
  • Flexible Besparung: So kann etwa der Selbständige mit kleineren monatlichen Beträgen beginnen, um die Kosten niedrig zu halten, und kann mit Einmalzahlungen ergänzen, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies erlauben, um weitere steuermindernde Effekte zu erzielen. Umgekehrt lassen sich die Einzahlungen auch zeitweise aussetzen, etwa im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Nachteile

  • Kein Kapitalwahlrecht – die Leistung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
  • Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
  • Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.

Rürup-Rente oder gesetzliche Rentenversicherung

Die Rürup-Rente bietet Gelegenheit zum direkten Vergleich der gesetzlichen Rentenversicherung mit privaten Rentenversicherungen. Aufgrund weitgehend gleichartiger Leistungen und der steuerlichen Gleichbehandlung beider Vorsorgevarianten lässt sich ein Leistungsvergleich auf der Basis der zu erwartenden Rentenhöhe durchführen:

Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Rürup-Rente
Eigenschaft Gesetzliche Rentenversicherung Rürup-Rente
Garantierte Rente Die Summe der eingezahlten Beiträge, verteilt auf die durchschnittliche Rentenbezugsdauer von derzeit 18 Jahren (Enteignungsverbot). Eingezahlte Beiträge abzüglich Gebühren, verzinst mit einem Garantiezins (eigentlich Höchstrechnungszins) von derzeit 2,25 % (bei Wahl einer klassischen Rentenversicherung/bei fondsgebundenen Absicherungen muss kein Garantiezins gewährt werden), verteilt auf die erwartete Rentenbezugsdauer (geschlechterspezifisch, Frauen erhalten weniger Rente).
Rendite Lohn-/Gehaltsentwicklung der Beitragszahler. Ertrag der Kapitalanlage nach Gebühren.
Zusätzliche Standardleistungen
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Versorgung bei Erwerbsunfähigkeit (Eingeschränkt bei allen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind)
  • Rehabilitation

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Oliver Heuchert, WISO: Sicherheit bei der neuen Rentenbesteuerung
  2. Leibrente
  3. Helmut Schirmer Allgemeines Recht Versicherungsrecht
  4. Karl-Heinz Herrmann, Riester-, Eichel- oder Rüruprente?: So schliessen sie ihre Versorgungslücke
  5. Rainer Ilg, Die private und betriebliche Altersversorgung - Riester, Rürup
  6. Aktuelles Urteil des EuGH (Unisextarife)
  7. Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Gz. IV C 3 - S 2222/09/10041; IV C 5 - S 2333/07/0003; Dok. 2010/0256374. 31. März 2010, abgerufen am 10. September 2011 (PDF, 640 kB)., Punkte 228-230.
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