Rückkauf (Lebensversicherung)

Rückkauf (Lebensversicherung)

Als Rückkauf bezeichnet man die Kündigung einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer, sofern im Kündigungsfall nach Vertrag oder Gesetz ein Rückkaufswert zu leisten ist.

Im ursprünglichen Wortsinn "kauft" der Versicherer die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer "zurück". Da die Initiative zum Rückkauf meist vom Versicherungsnehmer ausgeht, hat sich die Sprechweise eingebürgert, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag "zurückkauft", obwohl er derjenige ist, dem dabei eine Zahlung zusteht.

Inhaltsverzeichnis

Wer darf zurückkaufen?

Gesetzliche Regelungen

Bei Lebensversicherungsverträgen, "bei denen der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist", steht dem Versicherungsnehmer gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 169 des VVG Deutschland, § 176 VVG Österreich und Art. 91 VVG Schweiz) jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode dem Grunde nach ein Rückkaufswert zu. Damit besteht grundsätzlich ein Rückkaufsrecht, sofern tatsächlich ein positiver Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt besteht.

Betroffen sind insbesondere

Vertragliche Regelungen

Bei anderen Lebensversicherungsverträgen ist ein Rückkaufsrecht nur dann gegeben, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ein vertragliches Rückkaufsrecht wird dem Versicherungsnehmer häufig bei allen Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen dem Grunde nach eingeräumt. Allerdings ist bei vielen Verträgen der Rückkaufswert in der Anfangszeit, wenn nicht sogar über einen (großen) Teil der Vertragsdauer Null.

Gemäß § 169 Absatz 2 VVG Deutschland ist kein Rückkaufswert für Lebens-/Rentenversicherungen vorgesehen, die außer dem Erlebensfall kein weiteres biometrisches Risiko vorsehen (Berufsunfähigkeit, Todesfallschutz, Beitragsrückgewähr). Eine Rückausnahme kann insoweit lediglich eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung gewährleisten.

Versicherungen ohne Rückkaufsrecht

Folgende Versicherungen sind in vielen Fällen nicht rückkaufsfähig:

  • Rentenversicherungen in der Aufschubzeit, bei denen keine Todesfallleistung vereinbart ist (regelmäßig nicht rückkaufsfähig zur Vermeidung der Antiselektion)
  • Rentenversicherungen im Rentenbezug (regelmäßig nicht rückkaufsfähig zur Vermeidung der Antiselektion)
  • Risikolebensversicherungen (meist Rückkaufswert Null oder schon dem Grunde nach nicht rückkaufsfähig)
  • Basisrenten (auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht rückkaufsfähig); diese werden vielmehr beitragsfrei gestellt.

Einzelvertraglich besteht die Möglichkeit, einen vollständigen oder teilweisen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Dieser hat zur Folge, dass die Versicherung ganz oder teilweise nicht mehr zurückgekauft werden kann. Bedeutung hat dieser Fall für Versicherungen, die im Zusammenhang mit der externen Teilung von Anrechten beim Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens eingegangen werden, oder der Absicherung gegen Verwertungsmöglichkeiten bei Insolvenz bzw. Hartz IV dienen.

Besonderheit bei Direktversicherungen

Eine Direktversicherung kann vom Arbeitnehmer nicht zurückgekauft werden, da das Kündigungsrecht nur dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zusteht. Ein Verwertungsverbot besteht regelmäßig bis zum Rentenbeginn auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb, erst recht bei Übertragung auf einen Neuen Versicherungsnehmer (neuer Arbeitgeber).

Rechtsfolgen des Rückkaufs

Bei Rückkauf gemäß der gesetzlichen Regelungen ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert zu zahlen. Übersteigt dieser allerdings die Leistung, die im Todesfall fällig wäre, wird nur in Höhe der Todesfallleistung ausgezahlt und der übersteigende Betrag wird für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung verwendet.

Als Teil des Rückkaufswertes hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die bereits zugeteilten Überschussanteile, den für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil und bei Vertragsbeendigungen seit 2008 außerdem noch mindestens die Hälfte der auf diesen Vertrag entfallenden Bewertungsreserven zu zahlen.

Bei Rückkauf gemäß vertraglicher Vereinbarung tritt die Rechtsfolge ein, die im Vertrag vereinbart ist.

Durch Rückkauf erlischt der Versicherungsvertrag.

Wirtschaftliche Aspekte des Rückkaufs

Durch Rückkauf endet in Deutschland etwa jede dritte Lebensversicherung. Dabei ist der Rückkauf sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer in der Anfangszeit wirtschaftlich nachteilig. Der wirtschaftliche Nutzen eines Rückkaufs im späten Vertragsverlauf hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Rückkaufswert ist je nach vertraglicher Vereinbarung durch einen Stornoabschlag gemindert und unter Umständen entfallen auch bestimmte langfristige Vorteile aus der Überschussbeteiligung, insbesondere im Rahmen der Schlussüberschussanteile. Bereits gezahlte Beiträge, denen kein Leistungsanspruch gegenübersteht, meist weil sie zur Deckung von Abschlusskosten bestimmt waren, gehen höchstens teilweise in die Bestimmung des Rückkaufswertes ein. Schließlich führt bei Verträgen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, ein Rückkauf vor Ablauf von 12 Jahren zur Einkommensteuerpflicht.

Dem Versicherer entgehen die Folgebeiträge und die Aussicht auf Wiederanlage der Versicherungsleistung. In der Anfangszeit können bereits geleistete, aber noch nicht gedeckte, Abschlusskosten nicht amortisiert werden.

Alternativen zum Rückkauf

Für einen Versicherungsnehmer, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, gibt es zum Rückkauf folgende Alternativen:


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