Rundfunkübertragungsrechte

Rundfunkübertragungsrechte

Rundfunkübertragungsrechte ist der Begriff für das Recht eines Sportveranstalters an den Bild- oder Tonaufnahmen einer Sportveranstaltung.

Inhaltsverzeichnis

Definition

In der Literatur werden auch die Begriffe "Fernsehrechte", "Radiorechte", "Vermarktungsrechte" und "Aufnahmerechte" gebraucht, in der Öffentlichkeit (aber auch in der Literatur) wird auch oft der verkürzte Begriff "Übertragungsrechte" verwendet, es gibt aber Stimmen, die dies für den falschen Begriff halten.

Wirtschaftlich spielen diese Rechte eine große Rolle, da sie für hohe Summen an Fernsehsender verkauft werden. Trotz dieser starken wirtschaftlichen Bedeutung sind viele damit zusammenhängende Rechtsfragen erst ansatzweise geklärt, das Thema ist also sehr im Fluss.

Rechtslage in Deutschland

Im deutschen Recht (anders in Brasilien und Frankreich) gibt es keine eigenständigen (also gesetzlich speziell festgelegten) Fernsehrechte an Sportveranstaltungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass es keinen feststehenden juristischen Begriff für dieses Recht gibt (vgl. die unten zitierten Titel). Es kann daher vorkommen, dass unter "Rundfunkübertragungsrechten" etc. im Einzelfall etwas anderes verstanden wird, etwa die Übertragungsrechte an einer Nicht-Sportveranstaltung.

Dass der Veranstalter grundsätzlich einen Schutz vor Fernsehaufnahmen durch Unberechtigte hat, wurde vom BVerfG (=Bundesverfassungsgericht) entschieden, mit dem Argument, wenn der Veranstalter keinen Schutz hätte, wäre er in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) beschränkt. Davon, dass ein solches Recht besteht, geht auch der Gesetzgeber in § 31 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) aus. Dieser (auf Druck der Sportlobby zustande gekommene, umstrittene) § 31 GWB besagt als Ausnahme zum allgemeinen Kartellverbot jedoch nur, dass eine zentrale Vermarktung der Rundfunkübertragungsrechte durch einen Sportverband (z.B. DFB; UEFA) nicht gegen das Kartellverbot verstößt, zu bestimmen, worin genau die Rechte liegen, hat der Gesetzgeber der Rechtswissenschaft überlassen.

Der zivilrechtliche Grund dieses Schutzes liegt nach übereinstimmender Ansicht der juristischen Literatur darin, dass der Veranstalter sich jedenfalls bei "Fernsehrechten" darauf berufen kann, dass der Verkauf der Aufnahme einer solchen Veranstaltung durch jemanden, der nichts zum Gelingen dieser Veranstaltung beigetragen hat, ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb sei. Ein derartiger Verstoß ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Wie weit der Schutz genau reicht und wer genau mit welchem Anteil "Veranstalter" ist (die Vereine, die Liga, der Träger des unmittelbaren finanziellen Risikos), ist aber noch in der juristischen Diskussion.

Zudem kann der Veranstalter unter Berufung auf sein Hausrecht gegen Fernsehaufnahmen von Sportveranstaltungen vorgehen, wenn bei diesen das Hausrecht verletzt wurde, also der Aufnehmende das Grundstück des Veranstalters betreten hat. Der Bundesgerichtshof hat 2005 entschieden, dass dies auch für Hörfunkreporter ("Radiorechte") gilt, gegen diese Entscheidung wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Literatur

  • Michael Siegfried: Die Fernsehberichterstattung von Sportveranstaltungen, München 1990
  • HermannWaldhauser: Die Fernsehrechte des Sportveranstalters, Berlin 1999
  • Wolf G. H. Günther: Umfang und zivilrechtliche Begrenzung der Aufnahmerechte an Sportveranstaltungen, Würzburg 2003

Zur kartellrechtlichen Problematik

  • Stopper, Martin, Ligasport und Kartellrecht, Konstanz 1996;
  • Jessen, Tanja Carolina, Rechtsfragen der Vermarktung von Sportereignissen im deutschen und englischen Recht, Aachen 1997;
  • Kuczera, Markus, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem und nach europäischem Kartellrecht, 2004;

Zum Schweizerischen Recht

  • Osterwalder, Simon, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, Bern und München 2004 (die dort vertretene These, Sportveranstaltungen seien wegen der geistigen Bemühungen des Sportlers vom Urheberrecht geschützt, wird aber allgemein abgelehnt, da sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht ein Urheberrecht nur an Ausdrucksformen besteht, deren geistiger Gehalt auch für den Betrachter des Werks erkennbar ist.)

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