Richtzeichen

Richtzeichen
Verkehrszeichen beeinflussen und regeln den Verkehr auf Straßen.

Verkehrszeichen (kurz VZ) sind Teil der Straßenausstattung und dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen elektronische Anlagen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen, Lichtzeichenanlagen), Zeichen von Verkehrsposten, Fahrbahnmarkierungen sowie Verkehrsschilder.

Die Verkehrsbeschilderung trägt leicht verständliche Piktogramme, welche den Verkehrsteilnehmer auf eine verkehrsrechtliche Anordnung hinweisen. Von der Verkehrsbeschilderung ist die wegweisende Beschilderung zu unterscheiden, welche der Zielfindung und Orientierung der Verkehrsteilnehmer dient.

In Deutschland gibt es momentan 20 Millionen Verkehrsschilder (das wären - inklusive Autobahnen - alle 28 m eines) dazu kommen allerdings noch 3,5 Millionen deutsche Wegweiser.[1]

Inhaltsverzeichnis

Einteilung

Historisches Verkehrszeichen für Wildwechsel an einer Reichsautobahn

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (kurz VzKat) aufgeführt. Sie lassen sich anhand ihrer Funktion verschiedenen Gruppen zuordnen. So definiert beispielsweise die deutsche Straßenverkehrsordnung drei Gruppen von Verkehrszeichen.

  • § 40 Gefahrzeichen mahnen eine Gefahr an
  • § 41 Vorschriftzeichen sprechen Gebote und Verbote aus
  • § 42 Richtzeichen geben Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs

Daneben ergibt sich eine regelnde Wirkung durch Verkehrseinrichtungen, § 43 (beispielsweise Schranken und Parkuhren), welche keine Verkehrszeichen sind.

Keine eigene Gruppe in der Verordnung erhalten die zahlreichen Zusatzschilder. Diese werden zusammen mit den oben genannten Zeichen verwendet. Sie dienen zur Einschränkung von Vorschriften („bei Schneefall“, „ausgenommen Zugfahrzeuge“), zur Angabe unüblicher Entfernungen („in 40 m“) oder als Begründung für eine Anordnung („Achtung Spurrillen“).

Der Verkehrsteilnehmer hat die Verkehrszeichen in einer genau festgelegten Reihenfolge zu beachten. Zunächst sind den Anweisungen von Verkehrsposten (Polizeivollzugsbeamte) Folge zu leisten. Anschließend gelten Regelungen durch Lichtzeichenanlagen. Daraufhin sind Verkehrszeichen (sowohl Beschilderung als auch Fahrbahnmarkierung) zu beachten. Verkehrsregelungen wie beispielsweise „rechts vor links“ kommen an letzter Stelle.

Eigenschaften

Auf den Verkehrszeichen wird die serifenlose Schriftart Linear-Antiqua nach DIN 1451-2 verwendet. Einzelheiten zur Aufstellung von Verkehrszeichen sind der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (kurz VwV StVO) zu entnehmen. Dort wird angeordnet, dass maximal drei Schilder jeder Art oder maximal zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten befestigt werden dürfen. Des Weiteren sind besonders wichtige Gebote, wie etwa Andreaskreuz oder Fußgängerüberweg, alleine aufzustellen. Schilder, die Vorfahrtsregelungen (wie etwa Vorfahrtsstraße oder Vorfahrt gewähren) anzeigen, müssen neben ihrem Zeichen auch an der Form des Schildes erkennbar sein. So kann der Verkehrsteilnehmer auch bei beschädigtem oder eingeschneitem Schild die Vorfahrtsregelung an einem Knotenpunkt erkennen.

Je nach gefahrener Geschwindigkeit kann aus drei verschiedenen Größenklassen ausgewählt werden. Große Schilder sind dort anzubringen, wo der Verkehr mit hoher Geschwindigkeit fließt und wenig Zeit bleibt, ein Schild zu betrachten. Die Schilder aller Größenklassen sind aus Gründen der Nachtsichtbarkeit retroreflektierend auszubilden oder alternativ dazu von innen zu beleuchten.

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Rechtsnatur

Allgemeines

Verkehrsschilder sowie andere Verkehrszeichen nach §§ 41 ff. StVO werden inzwischen allgemein als Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG) mit Dauerwirkung angesehen (BVerwGE 102, 316 [318]; 92, 32). Dies ist ein Verwaltungsakt, der sich an einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Sie werden als Ersatz für entsprechende Verkehrsregelungen durch Vollzugspolizisten gesehen. Dafür spricht die systematische Stellung § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) in Abschnitt II. der StVO (= Zeichen und Verkehrseinrichtungen §§ 36-43 StVO). Daher sind Verkehrszeichen mit deren Bekanntgabe sofort vollziehbar, d. h. ihnen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sobald man gegen eine Verkehrszeichenregelung widerspricht (arg. aus dem Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies spielt heute noch eine große Rolle bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bei der Frage des vorläufigen Rechtsschutzes bei belastenden Verwaltungsakten. Nahe liegt es bei Verkehrszeichen eine sachbezogene Allgemeinverfügung in Bezug auf die straßenverkehrsrechtliche Benutzung einer Sache, nämlich die Benutzung des öffentlichen Weges, durch die Allgemeinheit anzunehmen (vgl. StBS 241 ff.).

Bekanntgabe

Bekanntgegeben wird das Verkehrszeichen durch die Aufstellung nach den Regeln der StVO, die insoweit als Sonderbestimmungen gegenüber § 41 VwVfG angesehen werden und diesem vorgehen (§§ 36 ff. StVO, insbesondere 39 und 45 StVO).

Mit der Aufstellung des Verkehrszeichens gilt es gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern als bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe wird das Verkehrszeichen gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen wirksam (§ 43 VwVfG), selbst denjenigen gegenüber, die zur tatsächlichen Kenntnisnahme keine faktische Gelegenheit hatten (BverwG in JZ 1997, 780; VGH Kassel in NJW 1999, 2057; OVG Hamburg in NordÖR 2004, 399).

Tatsächlich kommt es nur noch darauf an, ob Verkehrsteilnehmer allein die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten; insofern hat das Bundesverwaltungsgericht seine früher vertretene Auffassung zum sogenannten Sichtbarkeitsprinzip auf diese rein theoretische Möglichkeit ausgedehnt (BVerwGE 97, 214; 59, 221 [227]; 27, 181 [184], auch VGH Mannheim NJW 1991, 1698). Wichtig ist dies vor allem für Halter von KfZ, die im Wege der Zustandsverantwortlichkeit (Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache, hier z. B. eines Wagens der im Halteverbot steht und damit ordnungswidrig geparkt ist) für das Umsetzen oder Abschleppen des Fahrzeugs „zur Kasse gebeten“ werden, auch dann, wenn das Fahrzeug schon stand, bevor Verkehrszeichen aufgestellt wurden oder sie selbst das Fahrzeug gar nicht geführt haben (z. B. weil sie es an einen Dritten während des Urlaubs verliehen haben und dieser Dritte den Wagen ordnungswidrig geparkt hat) (vgl. VGH Kassel NJW 1997, 1023; OVG Münster NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg NordÖR 2004, 399).

Wirksamkeit

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Verkehrszeichen wirksam bleibt, nachdem es aufgestellt worden ist. Der Grundsatz geht dahingehend, dass ein Verkehrszeichen solange wirksam bleibt, solange es aufgestellt bleibt und seine Wirksamkeit erst verliert, wenn es nach entsprechender Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wieder abgebaut wird (zur Zuständigkeit siehe § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Entsprechend bleibt ein Verkehrszeichen selbst dann wirksam, wenn es unbefugt, also ohne entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde entfernt wird; auch dann wenn es infolge Witterungseinflüssen nicht mehr erkennbar ist (z. B. verdeckt durch Schneefall, Beschädigungen durch Vandalismus). Dies folgt aus der nunmehr neuen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Leitsatzentscheidung (BverwGE 102, 316 ff.)

Da Verkehrszeichen aber selbstverständlich erkennbar sein müssen, damit sie auch befolgt werden können, müssen Verstöße gegen Verkehrszeichenregelungen in solchen Fällen grundsätzlich sanktionslos bleiben. Die Fiktion der Bekanntgabe von Verkehrszeichen an sämtliche Verkehrsteilnehmer anhand theoretischer Möglichkeit der Kenntnisnahme würde überzogen werden, wenn man Verkehrsteilnehmer verpflichtet sieht, sich an Verkehrsschilder zu orientieren, die mit zumutbaren Mitteln nicht mehr wahrnehmbar sind. In diesen Fällen behilft man sich – um die Dogmatik der rein theoretischen Kenntnisnahme bzgl. der Wirksamkeit von Verkehrszeichen aufrechterhalten zu können – damit, die Wirksamkeit des Verkehrszeichens, selbst wenn man es nicht mehr erkennen kann oder einfach umgestoßen wurde, nicht anzutasten. Stattdessen wird der auf einem Verstoß beruhende Kostenbescheid (z. B. für das Abschleppen, Umsetzen etc.) dahingehend überprüft, ob dieser überhaupt ergehen durfte; denn dies ist nur dann der Fall, wenn eine rechtmäßige Amtshandlung vorlag (also rechtmäßiges Abschleppen, Umsetzen, etc.). Dies setzt wiederum die tatsächliche Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen voraus (BVerwGE 102, 316 ff.)

Internationale Vereinheitlichung

Auf internationaler Ebene herrscht das Bestreben, die Verkehrszeichen zu vereinheitlichen. Dies erleichtert den länderübergreifenden Verkehr und verbessert die Verkehrssicherheit. Des Weiteren beinhalten eine Vielzahl von Verkehrszeichen Piktogramme, um das Erfassen und Verstehen durch den sprachunkundigen Verkehrsteilnehmer zu beschleunigen.

Im Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (8. November 1968) [2] und dem Zusatzabkommen zur Konvention über Verkehrszeichen (1. Mai 1971) einigten sich unter anderem die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und die Deutsche Demokratische Republik teilweise auf eine Vereinheitlichung der Verkehrszeichen. Beispielsweise wurde das Halt-Zeichen, welches seit dem 13. Oktober 1938 in der deutschen Straßenverkehrsordnung eingetragen war, durch das international verwendete Stoppschild abgelöst. In der DDR wurde dieser Schritt am 26. Mai 1977 vollzogen.

Kritik

Eine Häufung von Verkehrszeichen verwirrt die Verkehrsteilnehmer.

Kritiker bemängeln, es gebe unnötige Verkehrszeichen, die nur die ohnehin geltenden Regeln wiedergeben[3], und dass der Verkehr ohne Verkehrszeichen besser und sicherer fließen könne[4]. Diese allgemein als Schilderwald bezeichnete Häufung von Verkehrszeichen überfordere den Verkehrsteilnehmer. Momentan gibt es das Wort Schilderwald auch nur in der deutschen Sprache, es kann nicht übersetzt werden[1]. Der ADAC schätzt, dass mindestens ein Drittel der Verkehrszeichen überflüssig ist. Aus diesem Grund gab es schon im Jahr 1997 die Aktion „(K)ein Schild in Selm“ des ADAC in der Stadt Selm, bei der eine Woche lang 600 von 1100 Schildern verhüllt wurden. Nach der Aktion wurden 43 % der Verkehrsschilder in Selm abmontiert.[5]

Um den Schilderwald einzudämmen, wurde mit der StVO-Novelle von 1997 der § 45 Abs. 9 StVO neu geschaffen. Er erlaubt das Anordnen von Verkehrszeichen nur, wenn es aufgrund besonderer Umstände vor Ort zwingend geboten ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO nicht für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf ausreichen. Um dies festzustellen, muss die Unfallrate für die fragliche Strecke erhoben werden und mit der Unfallrate einer ähnlichen Strecke verglichen werden. Nur wenn das Risiko auf der fraglichen Strecke erheblich höher ist, ist das Anordnen von Verkehrszeichen denkbar. Jedoch müssen die konkreten Ursachen der ermittelten Unfälle berücksichtigt werden. Zunächst sind bauliche Maßnahmen zu erwägen, um Verkehrssicherheitsdefiziten zu begegnen, bevor Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen.[6]

Ein Beispiel dafür, dass ein Verkehrsablauf ohne Verkehrszeichen funktioniert, liefern zahlreiche Gemeinden in mehreren europäischen Ländern. Dort wurden nach dem Prinzip des Shared Space alle nicht unbedingt notwendigen Verkehrszeichen beseitigt. Die Ergebnisse sind durchweg zufriedenstellend, eine besondere Häufung von Unfällen konnte nicht festgestellt werden.

Einzelnachweise

  1. a b Michael Ebert, Timm Klotzek (Hrsg.): Neon Unnützes Wissen. 1374 skurrile Fakten, die man nie mehr vergisst. Heyne, 2008, ISBN 978-3453601024. 
  2. Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr
  3. WISO vom 2004-08-30: Schilderwald in deutschen Städten
  4. Ute Eberle: "Gefahr ist gut". In: Zeit Wissen Nr. 5/2005
  5. Beitrag des ADAC zum Thema Schilderwald
  6. Dietmar Kettler: § 45 IX StVO ─ ein übersehener Paragraf?, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), 2002, Seite 57─65

Siehe auch

Weblinks


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