Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)

Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)

Die Residenzpflicht ist eine Auflage für in Deutschland lebende Ausländer, insbesondere für Asylbewerber und Geduldete. Sie verpflichtet die Betroffenen, sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches

Rechtsgrundlagen für Asylbewerber

Für Asylbewerber wird die Residenzpflicht in § 56 und § 85 des Asylverfahrensgesetzes geregelt. Demnach ist einem Asylbewerber der Aufenthalt nur in dem Bezirk bzw. Landkreis gestattet, in dem die für ihn zuständige Ausländerbehörde liegt.

Der wiederholte Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsgrundlagen für Geduldete

Die Residenzpflicht für Geduldete ist in § 61 bzw. § 95 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Für Geduldete ist der Aufenthalt zunächst nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt, kann aber durch weitere Auflagen zusätzlich eingeschränkt werden.

Analog zu den Bestimmungen für Asylbewerber beschränken Ausländerbehörden einiger Landkreise den Aufenthalt für Geduldete prinzipiell nur auf den jeweiligen Landkreis.

Dies wird unter anderem auch dadurch begünstigt, dass die aufenthaltsbeschränkende Maßnahme für Asylbewerber auch nach einer Ablehnung des Asylgesuchs und dem damit in der Regel verbundenen Wechsel in den Status der Duldung bestehen bleiben soll.

Das Strafmaß für Verstöße entspricht dem Strafmaß für Asylbewerber.

Rechtsgrundlagen für sonstige Ausländer

Für sonstige Ausländer gelten aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen in der Regel nicht. Allerdings können nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis oder Visum räumliche Beschränkungen auferlegt werden.

Diese Beschränkungen betrafen insbesondere anerkannte Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention, um somit die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen. Am 15. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn sie allein aus diesem Grund auferlegt worden sind[1]. Diese Praxis ist insofern rechtlich fragwürdig, als dass anerkannte Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention Freizügigkeit genießen.

Politisches

Die Residenzpflicht ist einmalig in der Europäischen Union und existiert nur in Deutschland. Die Bundesregierung ist bestrebt, die Residenzpflicht Schengen-weit einzuführen, da sie sich im Raum des Schengen-Abkommens verbesserte Kontrolle der Asylbewerber für alle Schengen-Staaten verspricht.

Der Protest und Widerstand gegen die Residenzpflicht ist seit langem ein Tätigkeitsschwerpunkt von Flüchtlingsselbstorganisationen, von dem derzeit zwei von der Residenzpflicht betroffene Mitglieder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Gesetz klagen, die damit die Abschaffung der sie selbst betreffenden Residenzpflicht erreichen wollen. In einem Fall wurde in einer Entscheidung vom 20. November 2007 die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.[2]

Da Verstöße gegen die Residenzpflicht als opferlose Straftat zur Kriminalitätsstatistik gezählt werden, trägt sie zur Erhöhung der Fallzahlen für Asylbewerber bei. Ein Vergleich mit den Zahlen für deutsche Staatsangehörige ist damit schwierig, wird im politischen Diskurs jedoch dennoch bisweilen als Argument für Restriktionen wie die Residenzpflicht verwendet.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 15. Januar 2008 Az. BVerwG 1 C 17.07. Eingesehen am 12. November 2010
  2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 44294/04 S. E. O. gegen Deutschland vom 20. November 2007. Eingesehen am 14. November 2010
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