Reservatum ecclesiasticum

Reservatum ecclesiasticum

Das Reservatum ecclesiasticum (lat. der "geistliche Vorbehalt") war eine Klausel im Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die Klausel hatte zum Inhalt, dass ein katholischer geistlicher Territorialherr, also zum Beispiel ein Fürstbischof, Fürsterzbischof oder Fürstabt, beim Konfessionswechsel auch gleichzeitig seine weltliche Herrschaft abgeben musste und ein neuer (katholischer) Territorialherr einzusetzen war.

Das heilige Römische Reich am Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648. Die unter geistlicher Herrschaft stehenden Gebiete sind violett gefärbt.

Das Reservatum ecclesiasticum war zwischen Protestanten und Katholiken in der Folgezeit heftig umstritten. Die Protestanten fühlten sich dadurch benachteiligt und die Klausel hatte tatsächlich zwei gravierende Implikationen:

  • zum einen befand sich ein nicht unerheblicher Teil der Territorien des Heiligen Römischen Reichs unter der Herrschaft von geistlichen Herren (siehe nebenstehende Karte) und durch die Reservatsklausel war von vorneherein festgelegt, dass diese Gebiete katholisch bleiben sollten, während nach den Bestimmungen des Augsburger Religionsfrieden in den weltlichen Territorien das Prinzip des cuius regio, eius religio (der Landesherr bestimmt die Konfession seiner Untertanen) gelten sollte.
  • die Reservatsklausel hatte zur Folge, dass damit nahezu festgeschrieben war, dass die Reichskrone immer in katholischer Hand bleiben würde. Die Kaiserwahl erfolgte durch die sieben Kurfürsten, unter denen sich die drei Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln sowie der König von Böhmen befanden. Da die böhmische Krone seit 1526 in habsburgischer Hand war und die genannten Erzbischöfe nicht konvertieren konnten, ohne ihr Amt zu verlieren, war eine katholische Mehrheit im Kurkollegium nahezu sichergestellt.

Regelverstöße

Insbesondere in Norddeutschland wurde das Reservatum ecclesiasticum jedoch nicht immer eingehalten. Seit 1566 stand das Erzbistum Magdeburg unter der Aufsicht protestantischer Administratoren und das Territorium wurde evangelisch. Das Domkapitel des Erzbistums Bremen war seit spätestens ca. 1560 mehrheitlich evangelisch und dieses wurde ebenfalls von protestantischen Administratoren verwaltet. Beide Erzbistümer wurden dementsprechend im Westfälischen Frieden in weltliche Territorien umgewandelt.

Zu Auseinandersetzungen mit europaweiten Verwicklungen kam es beim Truchsessischen Krieg 1583-88 als der Kölner Erzbischof Gebhard I., Truchsess von Waldburg zum evangelischen Glauben konvertierte und sein Kurfürstentum in ein weltliches Herzogtum umwandeln wollte. Es kam zur kriegerischen Auseinandersetzung, wobei Gebhard durch den protestantischen pfälzischen Kurfürsten und die Niederlande unterstützt wurde. Auf Seiten seiner Gegner kämpften spanische und bayrische Truppen, die ihn schließlich vertrieben und Ernst von Bayern als neuen Fürsterzbischof inthronisierten - Köln blieb katholisch.

Auch im Dreißigjährigen Krieg, der als Religionskrieg begann, spielte die Reservatsklausel eine Rolle. Auf dem Höhepunkt der Machtentfaltung der katholischen Seite versuchte Kaiser Ferdinand II. mit dem Restitutionsedikt von 1629 die Rückgabe der von Protestanten verwalteten ehemaligen geistlichen Territorien und damit deren Rekatholisierung zu erzwingen. Die Weigerung Magdeburgs führte zur völligen Zerstörung der Stadt. Außerdem trat König Gustav II. Adolf von Schweden auf Seiten der Protestanten in den Krieg ein.

Literatur

  • Heinz Schilling, Heribert Smolinsky (Hrsg.): Der Augsburger Religionsfrieden 1555. Wissenschaftliches Symposium aus Anlass des 450. Jahrestages des Friedensschlusses, Augsburg 21. bis 25. September 2005, Münster: Aschendorff, 2007. ISBN 978-3-402-11575-6.
  • Heinrich de Wall: Art. Geistlicher Vorbehalt, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hrsg. von Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller und Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin. Redaktion: Falk Hess und Andreas Karg, Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2009, 9. Lieferung, Sp. 8-10. ISBN 978-3-503-07911-7

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