- Res sacra
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Als res sacra (lat. „heilige Sache“, Pl. res sacrae) bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht Vermögensgegenstände der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die unmittelbar kultischen Zwecken dienen. Sie werden vom staatlichen Recht besonders geschützt. Unerheblich ist, ob die jeweilige Gemeinschaft privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist; der Körperschaftsstatus ist also nicht Voraussetzung. Oft wird der Begriff ungenau mit dem der kirchlichen öffentlichen Sache gleichgesetzt.
Beispiele
Bekannte res sacrae christlicher Gemeinschaften sind die sakralen Gerätschaften (vasa sacra), insbesondere die liturgischen Gefäße, sowie die Glocken, Kirchengebäude und Friedhöfe. Je nach Konfession der jeweiligen Gemeinschaften umfasst der Begriff Res sacra sehr vielfältige Gegenstände.
Schutz
Der besondere Schutz der res sacrae hat Verfassungsrang: er ergibt sich aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit, dem Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Kirchengutsgarantie. Bedeutung kann er beispielsweise in der Zwangsvollstreckung erlangen (vgl. § 882a Abs. 2, 3 ZPO).
Abgrenzung
Dieser Schutz nähert die res sacrae dem Status der öffentlichen Sachen an. Tatsächlich können öffentlich-rechtliche Gemeinschaften auch durch Widmung öffentliche Sachen schaffen. Dennoch sind die beiden Begriffe voneinander zu unterscheiden:
Einerseits können auch privatrechtliche Gemeinschaften über res sacrae verfügen. Eine Widmung ist ihnen dagegen mangels "Körperschaftsstatus" nicht möglich.
Umgekehrt sind aber auch nicht alle öffentlichen Sachen der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften res sacrae, nicht z. B. das kirchliche Verwaltungsvermögen, weil es nicht unmittelbar kultischen Zwecken dient.
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