Reisefreiheit

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Die Reisefreiheit gilt als eines der international verbrieften Menschenrechte, das jedem Menschen das grundsätzliche Recht gibt, sein eigenes Land nach Belieben verlassen und wieder zurückkehren zu dürfen.

In Abgrenzung hierzu spricht man bei dem Recht, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen oder niederzulassen von Freizügigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Rechtshistorie

Gegen eine Beschränkung der Reisefreiheit sprach Cesare Beccaria bereits in seinem 1764 erschienenen und in viele Sprachen übersetzten Buch „Dei delitti e delle pene“ (deutsch: „Von Verbrechen und Strafen“) und hatte dringend davon abgeraten, die Republikflucht unter Strafe zu stellen:

„Das Verbot selbst, nicht außer Landes zu gehen, macht die Eingeborenen nur noch lüsterner, ihr Vaterland zu verlassen, und dient Ausländern zur Warnung, sich nicht darinnen niederzulassen. Was soll man von einer Regierung denken, die außer der Furcht und Strafe kein anderes Mittel hat, die Menschen im Schoße ihres Vaterlandes zu erhalten, an welches sie doch bereits ohnehin durch einen selbst eigenen Hang von erster Kindheit an, durch die Natur, gleichsam gefesselt sind?“

Eine solche Norm, so wusste Beccaria schon 1764, kann auch nur den (missglückten) Versuch bestrafen, die Reisefreiheit in Anspruch zu nehmen, denn:

„Hat der Entwichene alles mit sich weggenommen, so kann er ja nicht mehr gestraft werden. Man kann ja die Entweichung nicht eher bestrafen als bis sie begangen und er außer unseren Händen ist...“[1]

Internationale Übereinkommen

Die Reisefreiheit ist als individuelles Recht in verschiedenen internationalen Abkommen verankert.

So regelt Art 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN „Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.“. Weiterhin sichert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in seinem Artikel 12 die Reisefreiheit.

Reisefreiheit in der DDR

Insbesondere autoritäre und totalitäre Staaten schränken die Reisefreiheit ihrer Bürger oft ein. Ein bekanntes Beispiel war die DDR, die dieses Recht bis zum 9. November 1989 stark einschränkte. Die DDR hatte zwar 1974 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet, der in Artikel 12 die Reisefreiheit vorsieht; es wurde aber unterlassen, diesen Vertrag in nationales Recht umzusetzen. Der § 213 des StGB (DDR) stellte weiterhin den nicht ausdrücklich genehmigten Versuch das Land zu verlassen als Republikflucht unter Strafe. Weiterhin wurde durch den sogenannten Schießbefehl das Leben potentieller Flüchtlinge bedroht. Die DDR wurde 1977 und 1984 vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zu den Verhältnissen an der Staatsgrenze zur BRD gehört.

Reisen für Bürger der DDR unter 65 Jahren in das nichtsozialistische Ausland waren nach 1961 nur auf Antrag, nur zu bestimmten Anlässen und meist nur dann möglich, wenn eine Rückkehr in die DDR wahrscheinlich war (z.B. zurückgelassene Kinder oder Ehepartner, keine „Westverwandtschaft“). Ab 1964 durften alle Rentner einmal im Jahr Besuchsreisen zu Westverwandten machen, später gab es weitere Reiseerleichterungen.

Weiterhin gab es so genannte Reisekader aus dem Staats- und Parteiapparat, Sportler, die zu internationalen Wettkämpfen fahren konnten, Wissenschaftler, die zu Fachkongressen ausreisen durften und ausgewählte (Fach-)Arbeiter, welche im Westen arbeiteten (z.B. Bauarbeiter und Ingenieure), oder ihn durchfuhren (Seeleute, Fernfahrer, Flugzeugbesatzungen).

Aber auch in die sozialistischen Länder gestaltete sich die Einreise oft problematisch. So war es zum Beispiel nur von 1972 bis 1980 möglich, ohne spezielle Genehmigung nach Polen einzureisen. Spontane Auslandsreisen wurden lediglich in die Tschechoslowakei möglich, in alle anderen sozialistischen Länder musste eine sogenannte Reiseanlage für den visafreien Reiseverkehr bei der Volkspolizei beantragt werden.

"Reisefreiheit" wurde 1989 zum Wort des Jahres gewählt.

Fußnoten

  1. alle Zitate nach Karl Ferdinand Hommel „Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen (Leipzig 1778), Ausgabe Berlin 1966, Akademie Verlag, Seite 141/142 [1]

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