Reichsgesetz

Reichsgesetz

Reichsgesetze wurden im Heiligen Römischen Reich (bis 1806) von den Reichstagen beschlossen. Das Vorschlagsrecht hierzu hatten sowohl der Kaiser als auch das Kurfürstenkollegium. Jeder Vorschlag wurde zunächst im Rat der Kurfürsten beraten und gelangte mit dessen Gutachten an den Reichsfürstenrat und danach an das Kollegium der Reichsstädte. Um in Kraft zu treten, bedurften sie aber der kaiserlichen Konfirmation (Bestätigung).

Deutsches Reichsstrafgesetz von 1914

1871 wurde das Deutsche Reich als Nationalstaat gegründet; es ging aus dem Norddeutschen Bund von 1867 hervor. Dessen Gesetze wurden als nunmehrige Reichsgesetze übernommen.

Im Deutschen Reich beschloss der Reichstag die Gesetze, dann mussten der Bundesrat (die Vertretung der Bundesstaaten) sie genehmigen, und schließlich wurden sie vom Kaiser „ausgefertigt und verkündet“. Der Kaiser hatte hierbei keine Änderungsmöglichkeit mehr, sondern war zur Verkündung rechtlich verpflichtet.

Gesetze aus dem Kaiserreich, der Weimarer Republik und auch aus der Zeit des Nationalsozialismus gelten in der Bundesrepublik Deutschland fort, soweit sie nicht dem Grundgesetz widersprechen (sog. vorkonstitutionelles Recht).

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