Reichsfreiheit

Reichsfreiheit

Als reichsunmittelbar wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren. Sie wurden als reichsunmittelbare Stände oder Immediatstände bezeichnet.

Personen

Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften:

  1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren,
  2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren und
  3. schließlich jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten.

Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, die sonstigen Reichsfürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe. Die zweite Gruppe waren die reichsunmittelbaren Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.

Ende

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit bis auf wenige Reichsstädte beendet, d. h. die bisher reichsunmittelbaren Stände wurden mediatisiert. Nach der Auflösung des Reiches im Jahre 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgültig auf zu existieren.

Weblinks

  • Literatur über Reichsunmittelbarkeit in Bibliothekskatalogen: DNB, GBV

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