Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
Deutscher Pass

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist unter anderem, wer die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland (die „deutsche Staatsangehörigkeit”) besitzt. Darüber hinaus bezieht sich der Art. 116 GG auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen synonym.

Alle deutschen Staatsangehörigen sind automatisch zugleich Bürger der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (siehe Volksdeutsche) sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsangehörigkeitsrecht).

Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsangehörigkeitsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte.

In allen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913, S. 583
  • Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 – AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
  • spezielles Staatsangehörigkeitsrecht

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus

Die Staatsangehörigkeit wird ex lege erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch Geburt (Abstammungsfälle)

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
    Eine nach dem 1. Januar 1975 geborene Person erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Für nichtehelich geborene Personen gilt, dass die Betreffenden in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichteheliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen, wenn
    • er Deutscher ist,
    • eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
    • und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
  • Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
  • Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
    • dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
    • weiterhin dort lebt und
    • das Kind sonst nicht staatenlos wäre.

Durch Adoption

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch Adoption erfolgen. Minderjährige erwerben bei der Adoption automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche/r und die Adoption nach deutschem Recht als Volladoption wirksam ist. Ein gesonderter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei einer Adoption bereits Volljähriger wird die deutsche Staatsangehörigkeit dagegen grundsätzlich nicht erworben, es sei denn, es handelt sich um eine Annahme Volljähriger nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption und der Adoptionsantrag wurde vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt.

Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform)

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und anerkannte Spätaussiedler erwarben gemäß § 40a StAG die Staatsangehörigkeit zum 1. August 1999.

Durch Geburt im Inland (so genanntes Optionsmodell)

Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, deren Eltern Ausländer sind und die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden, vgl. § 4 Abs. 3 StAG. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40 b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der staatlichen Stelle erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).
Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).

Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell

Aus politischen Gründen werden die Regelungen, die umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnet werden, vielfach abgelehnt, weil sie zumindest vorübergehend Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Es bestünde ein öffentliches Interesse daran, dies zu vermeiden. Die Befürworter des Optionsmodells, sofern sie überhaupt ein öffentliches Interesse bejahen, meinen gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen.

Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsangehörigkeiten zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb des voluntativen Einflussbereichs des Bürgers liegen.

§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:

  • Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
  • Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsangehörigkeiten zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
  • Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Erwerber in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt) auch später gestalte er das Staatsangehörigkeitsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs –sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter– nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
  • § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsangehörigkeit nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsangehörigkeitsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsangehörigkeit im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
  • § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde (Gruppe nach dem Ius-sanguinis-Prinzip und Gruppe nach dem Ius-soli-Prinzip).

Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsangehörigkeit ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.

Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im nationalsozialistischen Deutschland darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.

Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots Stand hält, wenn dieser Belastungstatbestand in zwei Teile lediglich gesplittet und zum Teil zurückverlagert wird.

Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde

Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:

  • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
    • Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
    • verfestigte Einwanderung (§ 10 StAG), also seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie bei der Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf sieben Jahre verkürzt.
    • Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
  • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
    • Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
    • über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
  • Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
    • ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
    • ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
    • ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).

Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, zählt das Gesetz (§ 12 StAG) zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:

  • bei EU-Bürgern oder Bürgern der Schweiz
  • völkerrechtliche Verträge
  • bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
  • Verlust der anderen Staatsangehörigkeit ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
  • der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
  • erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
  • wenn der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
  • wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde

Verlust der Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz[1] verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Unter Entzug werden nur solche Maßnahmen oder Regelungen verstanden, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann[2]. Das gilt auch für die Staatsangehörigkeit, welche durch Einbürgerung erworben wurde. Aber auch gegen einen vermeidbaren Verlust ist der Staatsbürger grundsätzlich geschützt, wobei ein Verlust mit Willen des Inhabers unproblematisch ist, weil ein solcher Vorgang keinen Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält für den Verlust mit Willen des Betroffenen folgende Regelungen:

  • Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist
  • Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsangehörigkeiten hat
  • Adoption durch einen Ausländer
  • Erklärung nach dem Optionsmodell (siehe oben), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will
  • Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist.

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust der Staatsangehörigkeit möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für folgende Fälle einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält[3] (Vorschriften wurden auf Verfassungsmäßigkeit geprüft[4]). Jedoch ist seit dem 28. August 2007 für die Annahme der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich. Im Fall deutscher Juden, die nach Israel ausgewandert und dadurch nach israelischem Recht automatisch Staatsbürger Israels geworden sind, wird argumentiert, diese hätten keinen Antrag auf Einbürgerung in Israel gestellt; mithin gälten die Bestimmungen über den „Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft“ für sie nicht. Dem wird von deutscher Seite entgegengehalten, dass es möglich sei, den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch eine entsprechende Willenserklärung zu verhindern.[5][6]
  • Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsangehörigkeit auch dieses Staates hat.

Neben diesen besonderen Verlusttatbeständen greifen auch noch die Beseitigungstatbestände nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. War die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit widerrechtlich, so kann sie nach pflichtgemäßen Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde zurückgenommen werden. Eine Rücknahme kommt vor allem in Betracht, wenn ein Ausländer sich die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Eine solche Rücknahme ist auch vor dem Hintergrund des Art. 16 I 2 GG zulässig[7], weil Art. 16 I 2 GG den Staatsbürger vor willkürlichem Entzug (z. B. aus rassischen, politischen oder religiösen) Gründen und vor Staatenlosigkeit schützen will und nicht widerrechtlichen Einbürgerungen einen Bestandsschutz verleihen möchte.

Vorschriften aus der Gesetzgebung bis 2000

Eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen.

Grund für diese Regelung war, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Mai 1974 feststellte, dass die bis dahin gesetzlich vorgeschriebene Praxis, dass nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 RuStAG) gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes verstieß.

Nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorlag. Wegen häufiger Missbrauchsfälle wie Erschleichung von Aufenthaltserlaubnis und Sozialleistungen soll dies mit einer gesetzlichen Regelung verhindert werden, die den Behörden ein Anfechtungsrecht einräumt. Dies wird als notwendig erachtet, da unpfändbare Männer gegen Bezahlung angebliche Vaterschaften von Migrantinnen anerkannten, z. B. der in Paraguay unpfändbar lebende Deutsche Hass mit über 300 Anerkenntnissen als Rachehandlung am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjährigen Haftstrafe.

Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines minderjährigen Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.

Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben. Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend und seit dem 1. Juli 1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Auch durch Legitimation durch einen ausländischen Vater ging die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1974 verloren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung. Durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht (5 C 5.05) vom 29. November 2006 änderte sich jedoch die Rechtsprechung diesbezüglich: Die entsprechende Regelung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verstieß gegen Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz und blieb ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz nicht eher als zum 1. Januar 1975 nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.

Eheschließung

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1999 war die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger konnten seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlusttatbestand mehr.

Staatsangehörigkeit im bürgerlichen Recht

Bei der Beurteilung bürgerlicher Rechtsverhältnisse durch deutsche Behörden und Gerichte wird die Staatsangehörigkeit zum Schutze der kulturellen Identität und des internationalen Entscheidungseinklangs berücksichtigt (→ Internationales Privatrecht). Sie bildet das Anknüpfungsmoment im Eherecht, Verwandtschaft, Adoption, Erbrecht, Namensrecht, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Todeserklärung, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft, das darüber entscheidet, welche Rechtsordnung in Deutschland zur Anwendung kommt.

Spezielles Staatsangehörigkeitsrecht

  • Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 BGBl I 1955 S. 65 (BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. Juli 1999 BGBl. I S. 1618
  • Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956, BGBl I 1956 S. 431 (BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18. Juli 1979 I S. 1061
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963, BGBl. I, S. 982
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974, BGBl. I, S. 3714, geändert durch Art. 3 des G.v. 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953, BGBl I 1953, S. 201 (BGBl. III FNA 240–1), neu gefasst durch Bek. v. 2. Juni 1993 I S. 829; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30. Juli 2004 I S. 1950

Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit

Norddeutscher Bund, Deutsches Kaiserreich

Es existierte lange Zeit kein deutscher Nationalstaat und somit auch keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Die einzelnen deutschen Territorialstaaten begannen im 19. Jahrhundert nach französischem Vorbild[8] Regelungen der Staatsangehörigkeit in ihren Verfassungen zu treffen. Die ersten Regelungen waren die des Königreichs Bayern (1818)[9], Königreichs Württemberg (1819)[10] und des Großherzogtums Hessen (1820)[11]. Die Paulskirchenverfassung von 1848 sah vor, dass eine Reichsstaatsangehörigkeit eingeführt werden sollte und ein Reichsgesetz die Bedingungen von Erwerb und Verlust dieser Staatsangehörigkeit bestimmen sollte.[12] Zu einer Anwendung dieser Regelung kam es aber nicht.

Im Norddeutschen Bund, der 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem Bundesstaat umgewandelt, der 1870 territorial erweitert und 1871 in Deutsches Reich umbenannt wurde, gab es keine deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr bestanden die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc., fort, an die der Norddeutsche Bund[13] und das Deutsche Reich anknüpften. Reichsrechtliche Regelungen stellten sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien (kraft Abstammung oder Naturalisation) erfolgte.

Einwohner der deutschen Kolonien

Die Errichtung deutscher Kolonien in Afrika, China und Polynesien führte nicht dazu, dass die dort lebenden Menschen zu Deutschen wurden, sie galten als „Angehörige der Schutzgebiete“.[14] Das Schutzgebietsgesetz von 1888 bzw. 1900 regelte in § 9 die spezielle Verleihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und Eingeborene.[15] Diese Regelungen wurden in der Hauptsache durch die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 ersetzt[16] und die Angehörigen der ehemaligen Schutzgebiete wurden mit dem Versailler Vertrag 1919 dem Mandat der Siegermächte unterstellt.[17]

Weimarer Republik und „Drittes Reich“

Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 knüpfte an die Staatsangehörigkeit der Gliedstaaten an. 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Das war ein Ergebnis des so genannten Gleichschaltungsgesetzes, dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934, dem am 5. Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ folgte.[18] Zum ersten Mal gab es nun ausschließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. In der Präambel des Gleichschaltungsgesetzes hieß es entsprechend: „Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, dass das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist“ (RGBl. I, S. 75). So ließ sich Adolf Hitler als Vollender eines als tausendjährig angenommenen Reichseinigungsprozesses feiern: von Karl dem Großen über Heinrich I., Otto I. und Otto von Bismarck zum „Führer der deutschen Nation“.[19]
Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 überlagerte dann mit seinen verschiedenen Verordnungen die gerade eingeführte einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit und höhlte sie teilweise aus.

Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik

Die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach der Zeit des Nationalsozialismus beibehalten. Die ehemaligen Staatsangehörigkeiten der Länder wurden – bis auf Bayern durch Artikel 6 und 7 der Bayerischen Verfassung – nicht wieder eingeführt. Auch der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten.

Bedingt durch die Deutsche Teilung und den Verlust der deutschen Ostgebiete, ergab sich nach dem Zweiten Weltkrieg die Notwendigkeit, den Begriff des deutschen Staatsangehörigen neu zu fassen. Nach § 1 RuStAG ist Deutscher, wer die unmittelbare Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) besitzt. Damit wären die Deutschen in der SBZ und in Osteuropa aus der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschieden. Daher wurde in Artikel 116 Grundgesetz eine neue Legaldefinition getroffen. „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ war auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener (bzw. Ehegatte oder Nachfahre) eines Deutschen in Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 war. Österreicher, die ihren Aufenthalt in Deutschland ab dem 26. April 1945 hatten, konnten in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1956 und dem 30. Juni 1957 gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erklären.[20]

Im Gegensatz zur DDR seit 1967 hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) fest, so dass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzem nicht zu gefährden.

In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 führte die DDR dann aber mit dem „Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik“[21] eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfasste, die bei Gründung der DDR auf deren Territorium wohnten. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.

Deutschland ist bis 2000 selektiv als Verfechter gegen die Mehrstaatigkeit aufgetreten. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger per gesetzlichem Anspruch hat Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch angesehen; im Gegensatz zur Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen per Verwaltungsakt.

Bis in die 1990er bestand in Deutschland kein Anspruch auf Einbürgerung, abgesehen von Wiedergutmachungsfällen nach Art. 116 GG. Die einzelnen Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinen (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen fanden sich im AuslG für junge Einwanderer der 2. und 3. Generation, die auch die Zumutbarkeitskriterien für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit kodifizierten.

Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechtes 2000 und sogenanntes „Optionsmodell“

2000 wurde der Name in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ geändert. Diese Änderung war Teil einer umfassenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes, die das Ziel der erleichterten Einbürgerung unter Akzeptanz von Mehrstaatigkeit hatte. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung. In einer von CDU/CSU initiierten Unterschriftenaktion sprachen sich nach Angaben der Union bundesweit fünf Millionen Bürger gegen das Vorhaben aus.

In der öffentlichen Debatte wurde der CDU/CSU und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde der SPD und den Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschließen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).

Das Thema dominierte den Wahlkampf zur Landtagswahl in Hessen 1999. Der Sieg von Roland Koch in dieser Wahl kostete die Bundesregierung im Bundesrat die Mehrheit und ergab die Notwendigkeit zum Kompromiss. Um eine Mehrheit im Bundesrat zu gewinnen, verhandelte die Bundesregierung mit der FDP. Als Kompromiss wurde die generelle Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und das Optionsmodell entwickelt. Dieser Vorschlag wurde als „Gruppenantrag“ von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, gegen die Stimmen der Oppositionsparteien CDU und CSU am 7. Mai 1999 im Bundestag verabschiedet und fand aufgrund der Unterstützung der sozialliberalen Koalition in Rheinland-Pfalz auch eine Mehrheit im Bundesrat.

Die Folge der Reform war eine starker Anstieg der Einbürgerungszahlen. Hierin spiegelten sich aber zu einem großen Teil Umstellungseffekte wider. Die Zuwanderungszahlen fielen nach der Einführung wieder und liegen heute auf einem Stand, der mit dem vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vergleichbar ist.

Jahr Zahl der Einbürgerungen Anteil mehrfache Staatsangehörigkeit
1994 61.709
1995 71.981
1996 86.356
1997 82.913
1998 106.790
1999 143.267 [22]
2000 186.688 44,9 %
2001 178.098 48,3 %
2002 154.547 41,5 %
2003 140.731 40,7 %
2004 127.153 43,5 %
2005 117.241 47,2 %
2006 124.566 51,0 %
2007 113.030 52,4 %[23]

Staatsrechtlicher Hintergrund der multiplen Staatsangehörigkeit

Mit „multipler Staatsangehörigkeit“ ist nicht der in Bundesstaaten mögliche Fall gemeint, dass jemand auf verschiedenen Ebenen der Staatlichkeit Bürger einer Gebietskörperschaft ist.

Die Regelung des § 87 Abs. 2 des deutschen Ausländergesetzes macht doppelte Staatsangehörigkeiten möglich, sofern der andere EU-Mitgliedstaat deutsche Staatsangehörige ebenfalls auf Antrag einbürgert, ohne die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen (Gegenseitigkeit). Dies ist bei der Republik Ungarn, der Republik Polen sowie der Slowakischen Republik uneingeschränkt der Fall; bei der Republik Slowenien gilt das nur bei bestimmten Personengruppen.[24]

Mehrfache Staatsangehörigkeit führt potentiell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten:

  • Mehrfaches Wahlrecht: Mehrstaatler verfügen über ein Wahlrecht in allen Heimatstaaten. Dies kann als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden. Insbesondere bei der Wahl zum Europaparlament kann eine multiple Staatsangehörigkeit zu Mehrfachstimmrechten führen.
  • Gespaltene Loyalität: Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmaß an Zusammengehörigkeitsgefühl. Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gefährdet
  • Internationales Privatrecht: Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit an, um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen. Durch mehrfache Staatsangehörigkeit geht Eindeutigkeit verloren[25]
  • Wehrpflicht: Mehrstaatler können in mehreren Staaten zur Wehrpflicht herangezogen werden. Im Kriegsfall der beiden Heimatstaaten könnten sie sogar verpflichtet sein, auf beiden Seiten Kriegsdienst leisten zu müssen[26]
  • Diplomatischer Schutz: Der Mehrstaatler könnte seinen Anspruch auf konsularischen Beistand des einen Heimatlandes gegen das andere geltend machen[27]
  • Minderheitenschutz: Eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von Mehrstaatlern könnte Minderheitenschutzrechte im Wohnsitzland beanspruchen[28]. Dieser Punkt spielt beispielsweise im Kaukasus-Konflikt 2008 eine Rolle, da die Ossetische Minderheit sowohl die russische, als auch die georgische Staatsangehörigkeit hat und Russland seine Position mit der Notwendigkeit des Schutzes der eigenen Staatsbürger begründet

Aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsregelungen der einzelnen Staaten ist Mehrstaatigkeit unvermeidlich. Daher haben die Staaten in vielen Bereichen Regelungen getroffen, diese Konflikte aufzulösen. So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatlern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst als abgegolten gilt[29]

In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird.

Im bisherigen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen verlangen, soweit dies zumutbar ist.

Trivia

Ein kritischer Kommentar zur deutschen Rechtstradition:

„Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustande wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustande kommen, auf leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, ein Pass niemals. – Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird.“

Bertolt Brecht

Unrühmlich waren die Bemühungen zur Einbürgerung Adolf Hitlers, die den gebürtigen Österreicher als deutschen Staatsbürger für politische Ämter im Deutschen Reich wählbar machten. Als Mittel wurde eine Besonderheit des damaligen Beamtenrechts benutzt: Danach wurde ein Ausländer mit der Ernennung zum Beamten Reichsangehöriger. Ein erster Versuch in Thüringen, Hitler zum Polizeibeamten in Hildburghausen zu ernennen, scheiterte in der Anhörung u. a. an dem Sozialdemokraten Hermann Brill. Der formale Ablehnungsgrund war, dass von vornherein feststand, dass Hitler seiner Beamtentätigkeit nie nachgehen würde und eine Ernennung deshalb nichtig sei. Danach wurde die Einbürgerung in Braunschweig betrieben. Zuerst wurde erwogen, Hitler zum Professor an der Technischen Hochschule Braunschweig zu ernennen. Schließlich wurde er zum Braunschweigischen Regierungsrat ernannt. Die Ernennung fand in der Braunschweigischen Landesvertretung in Berlin statt. Auf den Stimmzetteln der Reichspräsidentenwahl 1932 erschien Hitler als „Regierungsrat“.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
  2. BVerwGE 100, 139 [145]
  3. Deutsche Botschaft Tel Aviv: Deutsche Staatsangehörigkeit, August 2007.
  4. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006
  5. Anke Schwarzer: Ärger um die Staatsangehörigkeit: Juden sind eher Israelis. Jungle World 21 vom 25. Mai 2005.
  6. Israel/Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr sicher, Mai 2005.
  7. BVerfG 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04
  8. In der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 waren erstmals Vorschriften über die Staatsangehörigkeit enthalten und wurden später in den Code civil übernommen
  9. Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, § 1 (Titel IV)
  10. § 19 (III. Kapitel) der Verfassung vom 25. September 1819
  11. Art 13 (Titel III) der Verfassung vom 17. Dezember 1820
  12. § 57 Paulskirchenverfassung
  13. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes vom 1. Juni 1870.
  14. Schutzgebietsangehörigkeit Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 312 f., Straehler.
  15. Einbürgern und Ausschliessen: die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Von Dieter Gosewinkel, Vandenhoeck & Ruprecht, 2001 ISBN 3525351658 , Seite 303
  16. Schutzgebietsgesetz Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 317 f., Straehler.
  17. Katharina Oguntoye: Afrikanische Zuwanderung nach Deutschland zwischen 1884 und 1945.
  18. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I, S. 85)
  19. vgl. Götz Aly, Auschwitz und die Politik der Vertreibung, S. 4 (PDF)
  20. Aus dem Merkblatt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
  21. Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967
  22. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Migration, Asyl und Integration, 14. Auflage, Seite 87 (Angaben bis 2004)
  23. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Susanne Worbs): Die Einbürgerung von Ausländern in Deutschland, Seite 26 (Zahlen 2000-2004)]
  24. Handelskammer Hamburg: EU-Erweiterung – Informationen für Unionsbürger
  25. Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 83-86
  26. Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, Seiten 236-272
  27. Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, Seiten 275-303
  28. Tido Oliver Hokema: Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, Seiten 303-336
  29. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg): Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996

Literatur

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), 15. Dezember 1999; Download (RTF, 288 KB)
  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Download (PDF, 0,5 MB)
  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes; Download (PDF, 2 MB)
  • Blechinger/Bülow (Hrsg.): Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften, Loseblattsammlung, Forum Verlag, 2000 (seither wiederholt aktualisiert)
  • Hailbronner/Renner: Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Beck Verlag, 4. Auflage, Januar 2005.
  • Hofmann/Hoffmann: Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, Mai 2006
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
  • Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4.
  • Rainer Hofmann: Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland – Der Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, HJIL / ZaöRV, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht, Heidelberg 1989; Download (PDF, 3,4 MB)
  • Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945, V&R unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6.
  • Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministerium des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin, Stand 03/2005; Download (PDF, 0,5 MB)
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag

Weblinks

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