Regress (Recht)

Regress (Recht)

Regress (lat. regressus „Rückkehr“) bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten (zum Beispiel nach § 823 BGB), der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Dieser Regress im Sinne der Rechtswissenschaft ist vom Regress im Sinne der Logik zu unterscheiden.

Beispiele

  • Eine Haftpflichtversicherung hat aufgrund einer vorliegenden Gefährdungshaftung Schadenersatz zu leisten und fordert vom schuldtragenden Verursacher des Schadens die erbrachte Leistung zurück.
  • Ein Feuerversicherer leistet an den geschädigten Gebäudeeigentümer eine Versicherungsentschädigung und nimmt den Brandverursacher in Regress.
  • Der Wechsel-Nehmer (Remittent) kann jeden beliebigen Indossanten oder den Aussteller in Regress nehmen. Verfolgt er den Weg einzeln zurück zum Aussteller, spricht man vom Reihenregress, im anderen Fall vom Sprungregress. Begründung: Jeder Indossant haftet selbstschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen.
  • Der Bürge hat den Gläubiger befriedigt und verlangt die Leistung jetzt vom Hauptschuldner.
  • Einer von mehreren Gesamtschuldnern befriedigt den Gläubiger ganz und verlangt von seinen Mitschuldnern Ersatz entsprechend deren Anteilen.
  • Der Staat greift zurück auf einen Beamten, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, für die der Staat den Verletzten zuvor entschädigen musste (sogenannte Beamtenhaftung).
  • Ein Arbeitnehmer wird durch ein drittverschuldetes Ereignis arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber nimmt bezüglich des fortgezahlten Lohns Regress beim Verursacher. ( § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz)

Regresstechniken

Das deutsche Zivilrecht kennt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei verschiedene Rückgriffstechniken:

Der häufigste Fall ist der gesetzliche Forderungsübergang (lat.: cessio legis). In diesem Fall geht der Anspruch gegen den Dritten durch die Leistung nicht unter, sondern vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über. In den vorgenannten Beispielsfällen enthält das Gesetz eine solche Regelung des Regresses in § 86 Abs.1 VVG (bis 31. Dezember 2007 § 67 Abs. 1 VVG a.F.) für die Versicherungen, in § 774 Abs. 1 BGB für den Bürgen und in § 426 Abs. 2 BGB für den Gesamtschuldner. Durch deren Leistung an den Schuldner werden sie also ohne weiteres Gläubiger des ursprünglichen Anspruchs gegen den Verursacher beziehungsweise Hauptschuldner. Mit dem Forderungsübergang erwerben sie auch alle Sicherungsmittel der Forderung, müssen aber die bereits verstrichene Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen.

Der seltenere Weg ist die Schaffung eines neuen Anspruchs des Leistenden gegen den Dritten. Ein solche Regelung findet sich etwa in § 426 Abs. 1 BGB für den Gesamtschuldner, bei dem das Gesetz also beide Rückgriffstechniken kombiniert. Bei diesem Weg gehen Sicherungsmittel nicht über, aber die Verjährung beginnt erst mit der Entstehung des Rückgriffsanspruchs.

Gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, so kann der Rückgriff über das Bereicherungsrecht erfolgen.

Der Regress des Sozialversicherungträgers

Der Regress des Sozialversicherungsträgers ist in § 116 SGB X geregelt. Der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch des Verletzten geht per Legalzession im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger (DRV, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) in Höhe dessen Sozialleistungen über. Hierbei gilt die die sachliche und zeitliche Kongruenz: Die zu regressierenden Sozialleistungen müssen der Behebung eines (zivilrechtlichen) Schadens gleicher Art (sachlich) und für den gleichen Zeitraum (zeitlich) dienen. Erbringt zum Beispiel die Berufsgenossenschaft aufgrund eines Unfalles, der von einem Dritten verschuldet wurde, abstrakt berechnete Rentenleistungen, so können diese beim Schädiger nur in der Höhe regressiert werden, in der dem Verletzten im gleichen Zeitraum tatsächlich ein zivilrechtlicher Erwerbsschaden entstanden ist.

Oft bereitet hier die Haftungsbeschränkung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitskollegen (§ 104ff SGB VII) in der Praxis Probleme, die nicht selten zu Zivilprozessen führen (vergleiche gestörte Gesamtschuld). Der Gesetzgeber hat mit seiner Neuregelung der Haftungsbeschränkung einige Fragen offen gelassen, die zurzeit höchstrichterlich entschieden werden.

Diese Art des Regresses ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, weil er den sozialversicherten Bürger nur insoweit tangiert, als dass er sich Sozialleistungen auf seinen eigenen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss, ansonsten aber „im Hintergrund“ zwischen Sozialversicherungsträger und Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer abläuft. Sozialversicherungsträger erzielen jedoch einen Anteil von teilweise bis zu 10 % ihrer Einnahmen durch Inregressnahme von Schädigern.

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