Regierung

Regierung

Die Regierung (von ahd.: ragin = der Rat, der Beschluss; lat.: regere = führen, leiten) ist nach dem Staatsoberhaupt eine der höchsten Institutionen eines Staates. Sie leitet, lenkt und beaufsichtigt die staatliche Politik nach innen und außen. Eine Regierung besteht in der Regel aus einem Regierungschef und mehreren Ministern mit jeweils eigenen Ministerien.

In vielen Staaten bezeichnet Regierung umgangssprachlich die Exekutive (ausführende Gewalt) eines Staates oder eines Staatsteiles. Mitte des 20. Jahrhunderts wandelte sich die Sichtweise von der Regierung als reine Exekutive hin zur politischen Führung des Staates.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Etymologie

Das Wort Regierung bildete sich aus dem seit dem 13. Jahrhundert gebrauchten mittelhochdeutschen regieren, welches über das altfranzösische reger aus dem lateinischen regere entstand. Dieses bedeutete im engeren Sinne so viel wie richten bzw. lenken und im weiteren Sinne führen, leiten. Heute gebrauchte verwandte Wörter desselben Ursprungs sind Regent, Regiment, Regime, Regie, Rektor und das grammatikalische Fachwort Rektion.[1]

Das der Regierung entsprechende angelsächsische Wort government und das französische gouvernement haben ihre Wurzeln im Begriff des gubernator, der seinen Ursprung im griechischen κυβερνήτης hat, was so viel wie Steuermann bedeutet.[2]

Funktionswandel

Zur Zeit des Absolutismus

Das zentrale und leitende Organ der Staatsmacht entstand in Europa mit der Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft. Erste Ansätze dazu, darunter die zentralisierte Lenkung des Staates und seiner Bevölkerung mithilfe von Armee, Polizei, Bürokratie, Richterstand usw. fanden sich schon in der Absoluten Monarchie. Obwohl die absolutistischen Monarchen durch die Zentralisierung der Regierungsfunktionen ihre Position stärkten, begaben sie sich dadurch gleichzeitig in finanzielle Abhängigkeit von den Handwerkszünften und dem sich in seiner Entstehung befindenden Bürgertum.

In der Moderne

In den meisten europäischen Sprachen umfasste der Regierungsbegriff bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die umfassende Ausübung der Staatsgewalt. Aufgabe der Regierung war es, nicht nur den Staat, sondern die gesamte Gesellschaft zu lenken. Mit der Entstehung der liberalen Verfassungsstaaten setzte sich die Idee der gesellschaftlichen Eigensteuerung durch. Die Aufgabe der Regierung beschränkte sich von da an mehr und mehr auf die Außenpolitik und die staatsorganisatorische Tätigkeit des Gesetzesvollzugs. Im Unterschied zur rein gesetzesabhängigen Verwaltung wurde die Regierung dabei vorwiegend administrativ tätig.

Heute

Mitte des 20. Jahrhunderts wandelte sich die Sichtweise von der Regierung als reine Exekutive hin zur politischen Führung[2] des Staates. In Deutschland wurde diese Funktion sogar verfassungsrechtlich festgeschrieben.

„Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.“

Art. 62 GG (Abschnitt VI. Die Bundesregierung)

„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.“

Art. 65 Satz 1 und 2 GG (Abschnitt VI. Die Bundesregierung)

Weitere Verwendungen

In den Bundesländern Deutschlands nennt man die auf der Ebene der Regierungsbezirke gebildete Mittelbehörde der staatlichen Verwaltung Regierungspräsidium oder Bezirksregierung. In Bayern heißt diese Behörde schlicht Regierung, zum Beispiel die Regierung von Oberbayern.

Eine Notregierung ist in großen Krisenzeiten (Krieg/Katastrophen) eine stark eingeschränkte Regierung eines Landes (siehe Regierungsbunker).

Zustandekommen einer Regierung

Eine Regierung kann je nach Herrschaftsform unterschiedlich zustande kommen:

Die Wählbarkeit eines Regierungsmitglieds kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein. Solche Kriterien können sein: das Lebensalter (Demokratie), das Geschlecht (Demokratie), der Besitzstand (Plutokratie), die Abstammung (Aristokratie, Monarchie).

In einer Anarchie gibt es keine Regierung und keine Hierarchie, sondern Selbstorganisation, Selbstverwaltung.

In Deutschland kommt die Bundesregierung in einem zweistufigen Verfahren zustande. Zuerst wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten gegenüber dem Bundestag zur Wahl vorgeschlagen. Dabei richtet er sich üblicher- aber nicht notwendigerweise nach dem Wunschkandidaten der stärksten Koalition. Ist ein Bundeskanzler gewählt, bestimmt dieser die restlichen Mitglieder der Regierung (Bundesminister), welche vom Bundespräsidenten ernannt werden müssen. (Art. 63 und Art. 64 GG)

Formen und Funktionsweisen

Formen von Regierungen

Siehe auch: Regierungsform

Regierungen lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien klassifizieren. Man unterscheidet sie

nach dem Staatsaufbau:

nach der Machtverteilung gegenüber den Legislativorganen:

Außer bei der Versammlungsregierung ist die Regierung auch im parlamentarischen System kein exekutiver Ausschuss des Parlaments, sondern ein eigenständiges Organ, das seine Entscheidungen eigenverantwortlich trifft.

Die Organisation innerhalb der Regierung kann

In der Präsidialregierung hat der Regierungschef eine überragende Macht gegenüber den Ressortleitern. Diese entscheiden Sachfragen nicht eigenverantwortlich. Sie sind nur Gehilfen im Rang von Staatssekretären. Beispielhaft für dieses System ist die US-amerikanische Regierung. Im Kollegial- bzw. Kabinettsystem hat jeder Minister sein eigenes Ressort, unterliegt aber den gemeinsamen Beschlüssen des Kabinetts. Der Regierungschef ist ebenfalls an die Entscheidungen gebunden, wie zum Beispiel in der deutschen Bundesregierung.

Die Aufgaben einer Regierung werden in der Regel durch eine Verfassung festgelegt.

Siehe auch

 Wikiquote: Regierung – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Regierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

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Quellen

  1. Seebold, Elmar, in: Kluge - Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24.Aufl. 2002, ISBN 3-11-017473-1
  2. a b Mößle, Wilhelm, Regierung, in: Ergänzbares Lexikon des Rechts, Gruppe 5 Staats- und Verfassungsrecht, Stand: 1996, ISBN 3-472-10700-6

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