- Rechtssatz
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Der Begriff Rechtssatz wird weitestgehend gleichbedeutend mit der Rechtsnorm/Rechtsvorschrift gebraucht.
Vereinzelt werden die Begriffe Rechtssatz und Rechtsnorm jedoch auch in der nachfolgenden speziellen Bedeutung gebraucht:
Ein Rechtssatz ist danach die Verkörperung einer Rechtsnorm. Rechtsnormen sind als abstrakte Gebilde ohne die sprachliche Verkörperung nicht fassbar. Somit bedient sich das Recht des Rechtssatzes zur Formulierung einer Rechtsnorm.
Der Rechtssatz ist Träger der Rechtsnorm. Sie prägt den Inhalt des Rechtssatzes. Der Rechtssatz selbst ist generell adressiert und unterliegt der Bedingung, die durch den Tatbestand angegeben wird, und dessen Folge angeordnet wird.
Ein und dieselbe Norm kann durch verschiedene Rechtssätze repräsentiert werden. Der Rechtssatz formuliert dabei in der Regel den Tatbestand und die Rechtsfolge der Rechtsnorm. Ihre innewohnende Sollensanordnung muss aus dem Rechtssatz erkennbar werden (Bestimmtheitsgebot).
Der Tatbestand der Rechtsnorm wird regelmäßig durch einen empirischen oder deskriptiven Satz geprägt. Nicht selten finden sich auch präskriptive Sätze. Teilweise werden diese Sätze auch in logisch-analytischem Zusammenhang verwendet.
Metaphysische Sätze, die lediglich weltanschauliche Standpunkte repräsentieren, finden sich in symbolischer Gesetzgebung wieder (insbesondere in faschistischen, sozialistischen oder theokratischen Staatssystemen).
Literatur
- Jürgen Rödig: Einführung in eine analytische Rechtslehre. Springer, Berlin 1986, ISBN 3-540-16833-8.
- Bernd Rüthers: Rechtstheorie. 4. Auflage C. H. Beck München 2008, ISBN 3-406-52311-0.
- Ota Weinberger: Norm und Institution. Manz, Wien 1988, ISBN 3-214-06047-3.
- Sabine Wesser: Der Rechtssatz. In: Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik und Juristische Methodenlehre, Rechtsinformatik, Kommunikationsforschung, Normen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philosophie des Rechts. 37. Bd., 2006, ISSN 0034-1398, S. 257–305.
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