Rechtsnachfolge

Rechtsnachfolge

Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Es gibt zwei unterschiedliche Ausprägungen der Rechtsnachfolge:

  • Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession: die Rechtsnachfolge hinsichtlich eines bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes. Bei der Übertragung von Vermögenswerten müssen daher für jede Sache, jedes Recht und jede Verpflichtung jeweils eigene Voraussetzungen erfüllt sein.
Beispiel: Der Käufer eines vermieteten Hauses tritt von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Er ist der neue Vermieter. Die Regelungen des alten Mietvertrages gelten jetzt für ihn. Der Käufer ist nur Nachfolger in Bezug auf das eine Rechtsverhältnis aus dem Mietvertrag
  • Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession: Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.
Beispiele:
  • Der Erbe ist der Nachfolger des Erblassers. Sämtliche Rechtsverhältnisse (bis auf die höchstpersönlichen wie z. B. Arbeitsverhältnis oder Ehe) gehen auf den Erben über.
  • Bei der Transformation von Unternehmen kommt es nach dem Umwandlungsgesetz zu einer Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers nach dem übertragenden Rechtsträger.
Ausnahmen der Universalsukzession sind etwa in Deutschland Gesellschafteranteile an einer Personengesellschaft (siehe Fortsetzungsklausel), und das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.

Siehe auch

Wiktionary Wiktionary: Singularsukzession – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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  • Rechtsnachfolge — (Sukzession), Eintritt einer Person (Rechtsnachfolger, Sukzessor) in ein bestehendes Rechtsverhältnis. Dabei ist zwischen Singularsukzession (Sondernachfolge), d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Rechtsnachfolge — ↑Sukzession …   Das große Fremdwörterbuch

  • Rechtsnachfolge — Rẹchts|nach|fol|ge 〈f. 19〉 Übergang von Rechten (u. Pflichten) auf eine andere Person * * * Rẹchts|nach|fol|ge, die (Rechtsspr.): Nachfolge in einem Rechtsverhältnis od. in einer Rechtsstellung (durch Übergang, Übertragung von Rechten u.… …   Universal-Lexikon

  • Rechtsnachfolge — die Rechtsnachfolge (Oberstufe) Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere Beispiel: Als Rechtsnachfolge begründet das Gesetz eine persönliche Haftung des Organs mit seinem gesamten Privatvermögen …   Extremes Deutsch

  • Rechtsnachfolge — Rẹchts·nach·fol·ge die; Jur; die Tatsache, dass Rechte und Pflichten von einer Person auf eine andere übergehen <die Rechtsnachfolge antreten> || hierzu Rẹchts·nach·fol·ger der; Rẹchts·nach·fol·ge·rin die …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Rechtsnachfolge — Sukzession; der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z.B. Aneignung). 1. Einzelrechtsnachfolge: Der Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes, z.B. durch Übereignung …   Lexikon der Economics

  • Rechtsnachfolge — Rẹchts|nach|fol|ge …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Einzelnachfolge — ⇡ Rechtsnachfolge …   Lexikon der Economics

  • Einzelrechtsnachfolge — ⇡ Rechtsnachfolge …   Lexikon der Economics

  • Forderungsübergang — ⇡ Rechtsnachfolge …   Lexikon der Economics

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