Rechtsmissbrauch

Rechtsmissbrauch

Rechtsmissbrauch wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen wegen unzulässiger Rechtsausübung vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland folgt der Begriff des Rechtsmissbrauchs insbesondere aus § 226 und § 242 BGB.

In § 226 BGB (Schikaneverbot) heißt es:

„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“

Darüber hinaus kann die Ausübung eines Rechts auch durch die Vorschrift des § 242 BGB untersagt sein. Sein Wortlaut besagt:

„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

Im Umkehrschluss ist der Gläubiger nicht berechtigt, eine Leistung einzufordern, die nicht auf dem Prinzip von Treu und Glauben gründet. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Gläubiger das Recht selbst unrechtmäßig erworben hat.

Der auf Treu und Glauben im Schuldrecht beruhende Grundsatz des Rechtsmissbrauchs gibt zu bedenken, dass er begrifflich auch bei zweckwidriger Inanspruchnahme von Rechtspositionen im Verfahrens- und öffentlichen Recht anzuwenden ist. Die jüngere Rechtswissenschaft geht dazu über, diese Fälle für die Ausprägung des Gedankens der Drittwirkung von Grundrechten zu halten.

Schweiz

Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt den Rechtsmissbrauch in Art. 2 Abs. 2: "Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz." Hier geht es um den Fall, dass jemand zwar streng nach Gesetz (oder Vertrag) ein Recht hat. Man empfindet es aber als ungerecht, wenn der Betreffende sein Recht ausübt. Man wirft ihm vor, er missbrauche sein Recht - dieses ist nach ZGB 2 verboten. Der Richter wird dieses Recht nicht schützen.

Beispiele

Es ist rechtsmissbräulich, zu fordern, was einem selbst keinerlei denkbaren Vorteil bringt (Schikaneverbot). Es ist rechtsmissbräuchlich, zu fordern, was man sofort wieder herausgeben müsste, dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. Es ist rechtsmissbräuchlich, einen selbst geschaffenen, schützenswerten Vertrauenstatbestand zu enttäuschen dolo agit, qui venit contra factum proprium.

Aus der Rechtsgeschichte bekannt – und noch heute gerne als Beispiel für Rechtsmissbrauch verwendet – ist der sogenannte Neidbau: Ein Gebäude das (zumindest teilweise) deswegen gebaut wird, um einen Nachbarn zu schikanieren.

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